Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 80–152

Current language: DE

Artikel 37 Amtshilfe


Summary What does Article 37 of the NIS 2 directive say?

This article addresses cross-border supervision, dealing specifically with situations where an entity operates across multiple Member States.

It establishes a mutual assistance framework between competent authorities, ensuring that when an entity's activities or systems span borders, no single authority acts in isolation.

Competent authorities are required to inform, consult, and assist one another, and can even request that another authority take supervisory or enforcement action.

The article also sets out limited, defined grounds on which a competent authority may refuse a request for assistance, and opens the door to joint supervisory actions by mutual agreement.

Important points:

  • Competent authorities are required to cooperate and assist each other when an entity provides services in, or has systems located across, more than one Member State.
  • A competent authority may only refuse a request for assistance on three specific grounds: lack of competence, disproportionality to its supervisory tasks, or conflict with national security, public security, or defence interests — and must consult other concerned authorities before doing so.
  • Competent authorities of different Member States may carry out joint supervisory actions where appropriate and by common agreement.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Wenn eine Einrichtung ihre Dienste in mehr als einem Mitgliedstaat erbringt oder wenn sie ihre Dienste in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erbringt und sich ihre Netz- und Informationssysteme in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten befinden, so arbeiten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zusammen und unterstützen einander. Diese Zusammenarbeit umfasst mindestens Folgendes:

      1. über die zentralen Anlaufstellen unterrichten die zuständigen Behörden, die in einem Mitgliedstaat Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, die zuständigen Behörden in den anderen betreffenden Mitgliedstaaten über die Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen und konsultieren sie zu diesen;

      2. eine zuständige Behörde kann eine andere zuständige Behörde ersuchen, Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen;

      3. auf begründetes Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde leistet eine zuständige Behörde der ersuchenden Behörde in einem ihren zur Verfügung stehenden Ressourcen angemessenen Umfang Amtshilfe, damit die Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen wirksam, effizient und kohärent durchgeführt werden können.

    2. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Amtshilfe kann Auskunftsersuchen und Aufsichtsmaßnahmen umfassen, einschließlich Ersuchen um Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen und externen Aufsichtsmaßnahmen oder gezielten Sicherheitsprüfungen. Die ersuchte zuständige Behörde darf das Amtshilfeersuchen nur ablehnen, wenn festgestellt wird, dass sie für die erbetene Amtshilfe nicht zuständig ist, dass die ersuchte Amtshilfe in keinem angemessenen Verhältnis zu den Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörde steht oder dass das Ersuchen Informationen betrifft oder Tätigkeiten umfasst, deren Offenlegung bzw. Ausführung den wesentlichen Interessen der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung des betreffenden Mitgliedstaats zuwiderlaufen würde. Bevor die zuständige Behörde einen solchen Antrag ablehnt, konsultiert sie die anderen betreffenden zuständigen Behörden sowie — auf Ersuchen eines der betreffenden Mitgliedstaaten — die Kommission und die ENISA.

    1. Die zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten können, wenn angezeigt und im gegenseitigen Einvernehmen, gemeinsame Aufsichtsmaßnahmen durchführen.

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