Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 80–152

Current language: DE

Artikel 12 Koordinierte Offenlegung von Schwachstellen und eine europäische Schwachstellendatenbank


Summary What does Article 12 of the NIS 2 directive say?

This article establishes the EU's framework for coordinated vulnerability disclosure, operating across two levels.

At the national level, each Member State must designate one of its CSIRTs to act as a coordinator — a trusted intermediary between whoever reports a vulnerability and the manufacturer or provider of the affected ICT product or service.

At the Union level, ENISA is tasked with developing and maintaining a centralised European vulnerability database.

This article connects directly to Article 7, which requires Member States to adopt policies promoting coordinated vulnerability disclosure as part of their national cybersecurity strategies, and to Article 11, which lists coordinated vulnerability disclosure among the standard tasks of CSIRTs.

Important points:

  • Each Member State must designate one CSIRT as a national coordinator for vulnerability disclosure, responsible for mediating between reporters and affected vendors, managing timelines, and handling cross-border cases in cooperation with other Member States' coordinator CSIRTs.
  • Anonymous vulnerability reporting must be permitted, with the designated CSIRT coordinator obliged to protect the reporter's anonymity and carry out diligent follow-up.
  • ENISA is required to develop and maintain a European vulnerability database, open to all stakeholders, covering vulnerability descriptions, affected products and services, severity, available patches, and mitigation guidance.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Jeder Mitgliedstaat benennt eines seiner CSIRTs als Koordinator für die Zwecke einer koordinierten Offenlegung von Schwachstellen. Das als Koordinator benannte CSIRT fungiert als vertrauenswürdiger Vermittler und erleichtert erforderlichenfalls die Interaktion zwischen der eine Schwachstelle meldenden natürlichen oder juristischen Person und dem Hersteller oder Anbieter der potenziell gefährdeten IKT-Produkte oder IKT-Dienste auf Ersuchen einer der beiden Seiten. Zu den Aufgaben des als Koordinator benannten CSIRT gehört insbesondere

      1. betreffende Einrichtungen zu ermitteln und zu kontaktieren,

      2. die natürlichen oder juristischen Personen, die eine Schwachstelle melden, zu unterstützen, und

      3. Zeitpläne für die Offenlegung auszuhandeln und das Vorgehen bei Schwachstellen zu koordinieren, die mehrere Einrichtungen betreffen.

    2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche oder juristische Personen dem als Koordinator benannten CSIRT eine Schwachstelle, auf Wunsch anonym, melden können. Das als Koordinator benannte CSIRT stellt sicher, dass in Bezug auf die gemeldete Schwachstelle sorgfältige Folgemaßnahmen durchgeführt werden, und sorgen für die Anonymität der die Schwachstelle meldenden natürlichen oder juristischen Person. Wenn die gemeldete Schwachstelle erhebliche Auswirkungen auf Einrichtungen in mehreren Mitgliedstaaten haben könnte, arbeitet das als Koordinator benannte CSIRT jedes betreffenden Mitgliedstaats gegebenenfalls mit den anderen als Koordinatoren benannten CSIRTs innerhalb des CSIRTs-Netzwerks zusammen.

    1. Die ENISA entwickelt und pflegt nach Absprache mit der Kooperationsgruppe eine europäische Schwachstellendatenbank. Zu diesem Zweck führt die ENISA geeignete Informationssysteme, Konzepte und Verfahren ein, pflegt diese und trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Sicherheit und Integrität der europäischen Schwachstellendatenbank zu gewährleisten, damit insbesondere Einrichtungen, unabhängig davon, ob sie in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, und deren Anbieter von Netz- und Informationssystemen auf freiwilliger Basis öffentlich bekannte Schwachstellen in IKT-Produkten oder -Diensten offenlegen und registrieren können. Allen Interessenträgern wird Zugang zu den Informationen über die Schwachstellen gewährt, die in der europäischen Schwachstellendatenbank enthalten sind. Diese Datenbank umfasst Folgendes:

      1. Informationen zur Beschreibung der Schwachstelle,

      2. die betroffenen IKT-Produkte oder IKT-Dienste und das Ausmaß der Schwachstelle im Hinblick auf die Umstände, unter denen sie ausgenutzt werden kann,

      3. die Verfügbarkeit entsprechender Patches und bei Nichtverfügbarkeit von Patches von den zuständigen Behörden oder den CSIRTs bereitgestellte Orientierungshilfen für die Nutzer gefährdeter IKT-Produkte und IKT-Dienste, wie die von offengelegten Schwachstellen ausgehenden Risiken gemindert werden können.

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