Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 80–152

Current language: DE

Artikel 10 Computer-Notfallteams (CSIRTs)


Summary What does Article 10 of the NIS 2 directive say?

This article establishes the framework for how Member States must set up and operate their Computer Security Incident Response Teams (CSIRTs).

It covers both the internal obligations — such as ensuring CSIRTs have adequate resources, secure infrastructure, and defined incident handling processes — and their external relationships, including cooperation within the EU-wide CSIRTs network, participation in peer reviews, and the ability to build working relationships with third-country counterparts.

The article connects closely to Article 11, which sets out the detailed requirements and tasks that CSIRTs must meet, effectively making this article the establishment provision and Article 11 the operational one.

Important points:

  • Member States are required to designate or establish one or more CSIRTs, ensure they are adequately resourced, and provide them with secure communication infrastructure for exchanging information with essential and important entities.
  • CSIRTs are required to cooperate within the EU CSIRTs network and participate in peer reviews organised under Article 19.
  • CSIRTs may establish cooperation relationships with third-country incident response teams, including exchanging personal data in accordance with Union data protection law.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Jeder Mitgliedstaat benennt ein oder mehrere CSIRTs oder richtet sie ein. Die CSIRTs können innerhalb einer zuständigen Behörde benannt oder eingerichtet werden. Die CSIRTs erfüllen die in Artikel 11 Absatz 1 festgelegten Anforderungen, decken mindestens die in den Anhängen I und II genannten Sektoren, Teilsektoren und Arten von Einrichtungen ab und sind für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen nach einem genau festgelegten Ablauf zuständig.

    1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jedes CSIRT mit angemessenen Ressourcen ausgestattet ist, damit es seine in Artikel 11 Absatz 3 aufgeführten Aufgaben wirksam erfüllen kann.

    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes CSIRT über eine geeignete, sichere und belastbare Kommunikations- und Informationsinfrastruktur verfügt, über die es Informationen mit wesentlichen und wichtigen Einrichtungen und anderen einschlägigen Interessenträgern austauscht. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jedes CSIRT zur Einführung sicherer Instrumente für den Informationsaustausch beiträgt.

    1. Die CSIRTs arbeiten mit sektorspezifischen oder sektorübergreifenden Gruppierungen wesentlicher und wichtiger Einrichtungen zusammen und tauschen mit diesen gemäß Artikel 29 gegebenenfalls einschlägige Informationen aus.

    1. Die CSIRTs nehmen an gemäß Artikel 19 organisierten Peer Reviews teil.

    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre CSIRTs in dem CSIRTs-Netzwerk wirksam, effizient und sicher zusammenarbeiten.

    1. Die CSIRTs können Kooperationsbeziehungen mit nationalen Computer-Notfallteams von Drittländern aufnehmen. Als Teil solcher Kooperationsbeziehungen erleichtern die Mitgliedstaaten den wirksamen, effizienten und sicheren Informationsaustausch mit diesen nationalen Computer-Notfallteams von Drittländern, wobei sie einschlägige Protokolle für den Informationsaustausch, einschließlich des Traffic Light Protocol, verwendet. Die CSIRTs können mit nationalen Computer-Notfallteams von Drittländern einschlägige Informationen, einschließlich personenbezogener Daten im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union, austauschen.

    1. Die CSIRTS können mit nationalen Computer-Notfallteams von Drittländern oder gleichwertigen Stellen von Drittländern kooperieren, insbesondere um Unterstützung im Bereich der Cybersicherheit zu leisten.

    1. Jeder Mitgliedstaat notifiziert der Kommission unverzüglich die Identität des CSIRT gemäß Absatz 1 und des als Koordinator gemäß Absatz 12 Absatz 1 benannten CSIRT, ihre jeweiligen Aufgaben in Bezug auf wesentliche und wichtige Einrichtungen sowie etwaige spätere Änderungen dieser Angaben.

    1. Die Mitgliedstaaten können die ENISA um Unterstützung bei der Einsetzung ihrer CSIRTs ersuchen.

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