Source: OJ L, 2025/292, 13.2.2025Current language: DE
Preamble Recitals
Erwägungsgrund 1Obligation to conclude cooperation arrangements with third countries
Nach Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 sind die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten verpflichtet, mit Aufsichtsbehörden von Drittländern erforderlichenfalls Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch und über die Durchsetzung von Verpflichtungen zu treffen, die sich aus der genannten Verordnung in Drittländern ergeben.
Erwägungsgrund 2Use of template for cooperation arrangements
Die zuständigen Behörden sollten beim Abschluss neuer Kooperationsvereinbarungen und bei der Aktualisierung bestehender Kooperationsvereinbarungen mit Drittlandsbehörden nach Möglichkeit das in dieser Verordnung enthaltene Muster verwenden.
Erwägungsgrund 3Data protection requirements for personal data exchanges
Die Übermittlung personenbezogener Daten an Aufsichtsbehörden von Drittländern sollte vollständig im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) erfolgen. Geeignete Garantien für den Austausch personenbezogener Daten zwischen zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten und Aufsichtsbehörden von Drittländern können unter anderem durch in Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 genannte Verwaltungsvereinbarungen festgelegt werden, die durchsetzbare und wirksame Rechte für die betroffenen Personen umfassen.
Erwägungsgrund 4ESMA development of draft regulatory technical standards
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ausgearbeitet und der Kommission vorgelegt wurde.
Erwägungsgrund 5No public consultation due to limited scope
Da sich die technischen Regulierungsstandards, auf denen diese Verordnung beruht, nur an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, nicht aber an die Marktteilnehmer richten, hat die ESMA weder offene öffentliche Konsultationen zu dem Standardentwurf durchgeführt noch die mit der Einführung solcher Standards verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, da dies mit Blick auf den Anwendungsbereich und die Auswirkungen der Standards unverhältnismäßig gewesen wäre.
Erwägungsgrund 6Consultation of Securities and Markets Stakeholder Group
Die ESMA hat eine Empfehlung von der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.
Erwägungsgrund 7Consultation of the European Data Protection Supervisor
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) angehört und hat am 27. Mai 2024 eine Stellungnahme abgegeben —
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Definition
DLT-Netzwerkknoten
(En. DLT network node)
Definition
Distributed-Ledger-Technologie
(En. distributed ledger technology)
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Emittent
(En. issuer)
Definition
amtliche Währung
(En. official currency)
Definition
vermögenswertereferenzierter Token
(En. asset-referenced token)
Definition
zuständige Behörde
(En. competent authority)
- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;
Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Kunde
(En. client)
Definition
Anbieter
(En. offeror)
Definition
Distributed Ledger
(En. distributed ledger)
Definition
Konsensmechanismus
(En. consensus mechanism)
Definition
E-Geld-Token
(En. electronic money token)
Footnote 2
Footnote 3
Footnote 4