Source: OJ L, 2025/415, 24.3.2025

Current language: DE

Artikel 2 Verfahren


Summary What does Article 2 of the RTS on stress test programmes say?

This article sets out the full procedural sequence that governs how a competent authority requires an issuer of asset-referenced tokens or e-money tokens to increase its own funds, building directly on the power granted under Article 35(3) of Regulation (EU) 2023/1114.

It walks through each stage of the process in order: the issuance of a draft decision, the issuer's right to respond, the final decision, the submission of an implementation plan by the issuer, and the ongoing monitoring obligations that follow.

The article places obligations on both the competent authority and the issuer, creating a structured back-and-forth between the two parties with defined timeframes at each step.

Important points:

  • Competent authorities are required to issue a draft decision before any final own funds increase requirement is imposed, and the issuer has 25 working days to express its views on that draft.
  • Submit a detailed implementation plan to the competent authority within 25 working days of receiving the final decision, including time-bound steps and confirmation that the instruments used meet the conditions of Article 35(2) of Regulation (EU) 2023/1114.
  • Where the increase timeframe exceeds three months, inform the competent authority on a monthly basis on implementation progress, and notify it immediately if any step cannot be achieved within the set timeframe.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats (im Folgenden „zuständige Behörde“) übermittelt einem Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token den Entwurf ihres Beschlusses, die Erhöhung der Eigenmittel nach Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorzuschreiben, wobei sie die vom einschlägigen Emittenten geäußerten Standpunkte gebührend berücksichtigt.

    1. Dem in Absatz 1 genannten Entwurf muss Folgendes zu entnehmen sein:

      1. der Betrag, um den die Eigenmittel erhöht werden müssen, und der Prozentsatz über dem Betrag der Vermögenswertreserve, der sich aus der Anwendung von Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 ergibt;

      2. die einschlägige Begründung hinsichtlich des höheren Risikos;

      3. ob dieses höhere Risiko wesentliche Auswirkungen auf die Finanzlage des Emittenten oder auf die finanzielle Stabilität des Finanzsystems im Allgemeinen haben kann;

      4. ob dieses höhere Risiko von der Unternehmensführung oder dem Geschäftsmodell des betreffenden Emittenten unabhängig ist;

      5. die Fristen, innerhalb deren der einschlägige Emittent seine Eigenmittel gemäß Artikel 3 erhöhen muss.

    1. Der Emittent der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token äußert sich innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Erhalt des Entwurfs zu den in Absatz 2 genannten Elementen.

    1. Die zuständige Behörde teilt dem Emittenten der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token ihren endgültigen Beschluss, der die in Absatz 2 aufgeführten Elemente enthält, mit.

    1. Der Emittent der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token übermittelt der zuständigen Behörde innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Erhalt des in Absatz 4 genannten Beschlusses einen detaillierten Plan dafür, wie seine Eigenmittel innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist erhöht werden sollen. Der Plan muss Folgendes enthalten:

      1. zeitlich festgelegte Schritte, spezifische Maßnahmen und Verfahren, um die Erhöhung innerhalb der festgelegten Frist durchzuführen;

      2. die Bestätigung, dass die Eigenmittelposten und -instrumente, die zur Erfüllung der erhöhten Anforderung verwendet werden sollen, uneingeschränkt die in Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Bedingungen erfüllen.

    1. Sind die in Artikel 3 genannten Fristen für die Durchführung der Eigenmittelerhöhung länger als drei Monate, unterrichtet der Emittent der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token die zuständigen Behörden monatlich über die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans.

    1. Der Emittent der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token unterrichtet die zuständige Behörde sofort, falls ein Schritt oder ein Verfahren nicht innerhalb der unter Einhaltung von Artikel 3 festgelegten Fristen durchgeführt werden kann.

    1. Die Durchführung des Plans wird von der zuständigen Behörde eng überwacht.

    1. Wurde ein Kollegium im Sinne von Artikel 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 eingerichtet, hält die zuständige Behörde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über alle in den Absätzen 2 bis 8 genannten Informationen, insbesondere auch den Entwurf des Beschlusses und den endgültigen Beschluss, den Plan und etwaige einschlägige Aktualisierungen, auf dem Laufenden.

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