Source: OJ L, 2025/419, 24.3.2025Current language: DE
- Markets in crypto-assets
ART/EMT issuer
- RTS on own funds adjustment timeframe
Artikel 2 Fristen
Summary What does Article 2 of the RTS on own funds adjustment timeframe say?
This article sets out the procedural framework that governs how issuers of asset-referenced tokens and e-money tokens — those identified in Article 1 — must adjust their own funds once classified as significant or otherwise directed to comply with higher capital requirements.
It establishes a structured, supervised process involving dialogue between the issuer and its competent authority, the submission of a formal adjustment plan, ongoing monitoring, and completion reporting.
The overall design reflects a supervised transition mechanism rather than an immediate compliance obligation.
Important points:
- Competent authorities are required to notify issuers of the timeframe for own funds adjustment within 25 working days of the relevant classification or compliance notification, with the maximum adjustment period capped at 6 months.
- Submit a detailed own funds adjustment plan to the competent authority within 25 working days of receiving the timeframe notification, including time-bound steps and confirmation that instruments used will meet the conditions of Article 35(2) of Regulation (EU) 2023/1114.
- Inform the competent authority immediately and in writing if any step in the plan cannot be achieved on time, and submit an updated plan with alternative steps; notify the competent authority of final completion within 20 working days of achieving it.
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Innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Übermittlung eines Beschlusses, wonach ein vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token als signifikant eingestuft wird, oder nach der Mitteilung, dass die Anforderung des Artikels 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erfüllt werden muss, teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit, innerhalb welcher Frist ein in Artikel 1 genannter Emittent von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token seine Eigenmittel anpassen muss. Diese Frist wird nach einem Dialog mit dem betreffenden Emittenten festgelegt.
Die zuständige Behörde räumt dem betreffenden Emittenten nach der in Absatz 1 genannten Übermittlung für die Erhöhung seiner Eigenmittel nicht mehr als sechs Monate ein, wobei die potenziellen Auswirkungen auf den betreffenden Emittenten, seine Besonderheiten und die Risiken für die finanzielle Stabilität des Finanzsystems im Allgemeinen zu berücksichtigen sind.
Innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 1 genannten Mitteilung über die Frist legt der betreffende Emittent der zuständigen Behörde einen detaillierten Plan dafür vor, wie seine Eigenmittel angepasst werden sollen, damit die Anforderung des Artikels 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erfüllt wird.
Der Plan enthält zeitlich festgelegte Schritte und Verfahren, um die Anpassung der Eigenmittel innerhalb der festgelegten Frist durchzuführen.
Der Plan stellt sicher, dass die Eigenmittelposten und -instrumente, die zur Erfüllung der erhöhten und angepassten Anforderung verwendet werden, alle in Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Bedingungen erfüllen.
Lässt sich ein geplanter Schritt oder ein geplantes Verfahren nicht rechtzeitig verwirklichen, teilt der betreffende Emittent dies der zuständigen Behörde sofort schriftlich mit. In diesem Fall übermittelt der betreffende Emittent der zuständigen Behörde eine Aktualisierung des Plans mit alternativen Schritten oder Verfahren, die es dem Emittenten gestatten, seine Eigenmittel innerhalb der festgelegten Frist anzupassen.
Die Durchführung des Plans wird von der zuständigen Behörde eng überwacht.
Der betreffende Emittent unterrichtet die zuständige Behörde, wenn die im Plan vorgesehenen Schritte vollzogen wurden und insbesondere auch abschließend, wenn die erforderliche Anpassung der Eigenmittel vollzogen wurde, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Vollzug.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 2 Plan and supervision for own funds adjustment
Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder signifikanter E-Geld-Token sowie Emittenten nicht signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder nicht signifikanter E-Geld-Token, die aber nach Artikel 35 Absatz 4 bzw. Artikel 58 Absatz 2 der genannten Verordnung dem Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen, sollten einen Plan dafür ausarbeiten, die Höhe der Eigenmittel innerhalb der vorgeschriebenen Fristen an das erforderliche Niveau anzupassen. Die betreffenden Emittenten sollten die Durchführbarkeit eines derartigen Plans mit den jeweils zuständigen Behörden erörtern und sich mit diesen darüber einigen. Die Umsetzung eines solchen Plans sollte von den zuständigen Behörden eng überwacht werden, und die betreffenden Emittenten sollten der zuständigen Behörde zu diesem Zweck die unternommenen Schritte mitteilen und sie insbesondere auch abschließend unterrichten, wenn die Anpassung abgeschlossen ist.
Erwägungsgrund 3 Determination of adjustment timeframe by authorities
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sollten die Fristen festlegen, innerhalb deren die Emittenten ihre Eigenmittel anpassen müssen. Derlei Fristen sollten einen Endtermin beinhalten, so kurz wie möglich sein und auf einer Einzelfallbewertung beruhen und sollten nach einem Dialog mit dem betroffenen Emittenten festgelegt werden, wobei die potenziellen Auswirkungen auf den besagten Emittenten, seine Besonderheiten und die Risiken für die finanzielle Stabilität des Finanzsystems im Allgemeinen berücksichtigt werden sollten.
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Definition
DLT-Netzwerkknoten
(En. DLT network node)
Definition
Distributed-Ledger-Technologie
(En. distributed ledger technology)
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
E-Geld-Institut
(En. electronic money institution)
Definition
Emittent
(En. issuer)
Definition
amtliche Währung
(En. official currency)
Definition
Herkunftsmitgliedstaat
(En. home Member State)
- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in der Union haben, den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter oder die Person seinen bzw. ihren Sitz hat;
- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die zwar keinen Sitz, dafür aber eine oder mehrere Zweigniederlassungen in der Union haben, den Mitgliedstaat, den der Anbieter oder die Person aus den Mitgliedstaaten, in denen er bzw. sie Zweigniederlassungen hat, auswählt;
- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in einem Drittland und keine Zweigniederlassung in der Union haben, entweder den Mitgliedstaat, in dem die Kryptowerte erstmals öffentlich angeboten werden sollen, oder je nach Wahl des Anbieters oder der Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, den Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel mit diesen Kryptowerte gestellt wird;
- bei Emittenten vermögenswertereferenzierter Token den Mitgliedstaat, in dem der Emittent vermögenswertereferenzierter Token seinen Sitz hat;
- bei Emittenten von E-Geld-Token die Mitgliedstaaten, in denen der Emittent von E-Geld-Token als Kreditinstitut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder als E-Geld-Institut gemäß der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen ist;
- bei Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen seinen Sitz hat;
Definition
vermögenswertereferenzierter Token
(En. asset-referenced token)
Definition
zuständige Behörde
(En. competent authority)
- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;
Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
Definition
Kunde
(En. client)
Definition
Anbieter
(En. offeror)
Definition
Distributed Ledger
(En. distributed ledger)
Definition
Konsensmechanismus
(En. consensus mechanism)
Definition
E-Geld-Token
(En. electronic money token)