Source: OJ L, 2025/303, 20.2.2025

Current language: DE

Artikel 9 Grundsätze der Auftragsausführung


Summary What does Article 9 of the RTS on notification of crypto-asset service provision say?

This article sets out what a notifying entity must submit to the competent authority when it intends to execute orders for crypto-assets on behalf of clients.

It directly supports the authorisation process under Article 60(7)(h) of Regulation (EU) 2023/1114, and should be read alongside Article 78 of that Regulation, which governs the substantive obligations for order execution.

In essence, the notifying entity must hand over its full execution policy, covering how it selects trading venues, obtains client consent, pursues the best possible result for clients, prevents internal misuse of client order information, and demonstrates ongoing compliance.

Important points:

  • Submit a comprehensive execution policy to the competent authority as part of the notification process, covering venue selection, execution strategies, client consent, and quality monitoring.
  • Confirm that no remuneration, discount, or non-monetary benefit will be received in return for routing orders to a particular trading platform.
  • Put in place arrangements to prevent employees from misusing client order information, and to keep clients informed of the execution policy and any material changes to it.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

Für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelt der mitteilende Rechtsträger, der beabsichtigt, Aufträge über Kryptowerte für Kunden auszuführen, der zuständigen Behörde seine Grundsätze der Auftragsausführung, die Folgendes umfassen:

  1. die Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass der Kunde vor Ausführung des Auftrags den Grundsätzen der Auftragsausführung zugestimmt hat;

  2. eine Liste der Handelsplattformen für Kryptowerte, auf die sich der mitteilende Rechtsträger bei der Ausführung von Aufträgen stützen wird, und der Kriterien für die Bewertung der in den Grundsätzen der Auftragsausführung enthaltenen Handelsplätze gemäß Artikel 78 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114;

  3. welche Handelsplattformen der mitteilende Rechtsträger für die einzelnen Arten von Kryptowerten nutzen will, und eine Bestätigung, dass der mitteilende Rechtsträger für die Weiterleitung von Kundenaufträgen an eine bestimmte Handelsplattform für Kryptowerte weder eine Vergütung noch Rabatte oder sonstige nicht monetäre Vorteile erhält;

  4. wie bei der Ausführung Preis, Kosten, Schnelligkeit, Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, Umfang, Art und Bedingungen der Verwahrung von Kryptowerten oder andere relevante Faktoren berücksichtigt werden, die als Teil aller notwendigen Schritte zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses für den Kunden betrachtet werden;

  5. gegebenenfalls die Vorkehrungen für die Unterrichtung der Kunden darüber, dass der mitteilende Rechtsträger Aufträge außerhalb einer Handelsplattform ausführen wird, und wie der mitteilende Rechtsträger die vorherige ausdrückliche Zustimmung seiner Kunden einholen wird, bevor er solche Aufträge ausführt;

  6. wie der Kunde darauf hingewiesen wird, dass spezifische Anweisungen eines Kunden den mitteilenden Rechtsträger möglicherweise daran hindern, im Einklang mit den Vorkehrungen, die der mitteilende Rechtsträger im Rahmen seiner Grundsätze der Auftragsausführung getroffen und umgesetzt hat, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um das bestmögliche Ergebnis bei der Ausführung dieser Aufträge in Bezug auf die von diesen Anweisungen betroffenen Elemente zu erzielen;

  7. das Auswahlverfahren für Handelsplätze, angewandte Ausführungsstrategien, die zur Analyse der erreichten Ausführungsqualität herangezogenen Vorkehrungen und wie der mitteilende Rechtsträger kontrolliert und überprüft, ob für die Kunden die bestmöglichen Ergebnisse erzielt wurden;

  8. die Vorkehrungen, mit denen verhindert werden soll, dass die Mitarbeiter des mitteilenden Rechtsträgers Informationen über Kundenaufträge missbräuchlich verwenden;

  9. die Vorkehrungen und Verfahren, mit denen der mitteilende Rechtsträger den Kunden Informationen über seine Grundsätze der Auftragsausführung übermittelt und sie über alle wesentlichen Änderungen seiner Grundsätze der Auftragsausführung informiert;

  10. die Vorkehrungen zum Nachweis der Einhaltung von Artikel 78 der Verordnung (EU) 2023/1114 gegenüber der zuständigen Behörde auf Verlangen dieser zuständigen Behörde.

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