Source: OJ L, 2025/885, 20.8.2025

Current language: DE

Artikel 8 Koordinierungsverfahren für die Aufdeckung von grenzüberschreitendem Marktmissbrauch und dessen Belegung mit Sanktionen


Summary What does Article 8 of the RTS on market abuse say?

This article shifts focus from the obligations of private market participants — covered extensively in earlier articles — to the cooperation obligations of competent authorities themselves when dealing with cross-border market abuse in crypto-assets.

It establishes a framework for how national competent authorities must communicate and coordinate with one another when a market abuse situation spans more than one jurisdiction, from the earliest stage of suspicion through to formal investigation and enforcement.

ESMA is also referenced as an optional coordination body that authorities may call upon.

Important points:

  • Competent authorities are required to notify other relevant competent authorities without undue delay when they suspect cross-border market abuse, and to share information about any related supervisory or criminal investigations.
  • Competent authorities are required to periodically update each other, share significant interim developments, and coordinate their supervisory and enforcement actions throughout a cross-border market abuse situation.
  • Competent authorities involved in a cross-border investigation or enforcement activity may request ESMA's coordination to support the process.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Eine zuständige Behörde, die den Verdacht hat, dass ein grenzüberschreitender Marktmissbrauch stattgefunden hat, möglicherweise stattgefunden hat oder stattfinden könnte, meldet den anderen betroffenen zuständigen Behörden, gegebenenfalls auch den zuständigen Behörden der Handelsplattformen, auf denen der Kryptowert zum Handel zugelassen ist, unverzüglich den Stand ihrer vorläufigen Bewertung.

    2. Werden die empfangenden zuständigen Behörden über grenzüberschreitenden Marktmissbrauch unterrichtet, tauschen sie unverzüglich Informationen über geplante oder laufende Aufsichtstätigkeiten oder -maßnahmen oder gegebenenfalls über laufende strafrechtliche Ermittlungen in dem betreffenden Fall, sofern diese Informationen der empfangenden zuständigen Behörde zur Verfügung stehen, aus.

    1. Die betroffenen zuständigen Behörden

      1. halten sich gegenseitig regelmäßig über Fälle von grenzüberschreitendem Marktmissbrauch auf dem Laufenden,

      2. unterrichten einander über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen im Zusammenhang mit Fällen von grenzüberschreitendem Marktmissbrauch,

      3. koordinieren ihre Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen.

    1. Eine zuständige Behörde, die förmlich eine Untersuchung oder Durchsetzungsmaßnahme eingeleitet hat oder der gegebenenfalls eine strafrechtliche Ermittlung bekannt ist, unterrichtet die anderen betroffenen zuständigen Behörden, gegebenenfalls auch die zuständigen Behörden der Handelsplattformen, auf denen der Kryptowert zum Handel zugelassen ist. Die meldende zuständige Behörde kann die ESMA unterrichten.

    1. Zuständige Behörden, die eine Untersuchung oder Durchsetzungsmaßnahme im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Fällen eingeleitet haben oder daran beteiligt sind, können die ESMA um Koordinierung ersuchen.

    1. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Fälle von grenzüberschreitendem Marktmissbrauch“ folgende Fälle:

      1. Fälle, in denen mehr als eine zuständige Behörde für die Aufdeckung oder Untersuchung eines potenziellen Marktmissbrauchs oder dessen Belegung mit Sanktionen zuständig ist,

      2. Fälle, in denen eine Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr zuständigen Behörden erforderlich ist, um einen potenziellen Marktmissbrauchsfall aufzudecken, zu untersuchen oder mit Sanktionen zu belegen.

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