Source: OJ L, 2025/1264, 3.10.2025Current language: DE
Preamble Recitals
Erwägungsgrund 1
Gemäß Artikel 35 Absatz 4 und Artikel 58 der Verordnung (EU) 2023/1114 gelten die in Artikel 45 Absatz 3 der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen nicht nur für Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token, sondern auch für E-Geld-Institute, die signifikante E-Geld-Token ausgeben, und — sofern die zuständigen Behörden dies verlangen — für Emittenten nicht signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und für E-Geld-Institute, die nicht signifikante E-Geld-Token ausgeben.
Erwägungsgrund 2
Nach der Verordnung (EU) 2023/1114 muss die Kommission den Mindestinhalt der Strategien für das Liquiditätsmanagement und Verfahren zur Steuerung des Liquiditätsrisikos bei Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token präzisieren, um sicherzustellen, dass der Wert der Vermögenswertreserve ausreicht, um Rücktauschforderungen der Inhaber solcher Token unter normalen Bedingungen und unter Stressbedingungen bedienen zu können und die normale Fortführung der Geschäftstätigkeit zu gewährleisten. Mit Blick auf die Bedienung von Rücknahmeforderungen sollten Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token insbesondere die Volatilität der referenzierten Vermögenswerte im Verhältnis zur Vermögenswertreserve im Auge behalten und prüfen, in welchem Umfang eine Übersicherung erforderlich ist. Zur Minderung des Gegenparteirisikos sollten Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token in Bezug auf die Verwahrstellen der Vermögenswertreserve jegliches Konzentrationsrisiko vermeiden.
Erwägungsgrund 3
Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token sollten einen Liquiditätsnotfallplan mit Frühwarnsignalen erstellen und Instrumente zur Minderung des Liquiditätsrisikos schaffen. Die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token sollten insbesondere überwachen, wie volatil sich die referenzierten Vermögenswerte im Verhältnis zur Vermögenswertreserve verhalten und ob etwaige Lücken zwischen dem Marktwert der Token und dem Marktwert der referenzierten Vermögenswerte entstehen, und diese Elemente als Frühwarnsignal betrachten, um potenzielle wesentliche Rücknahmeforderungen zu antizipieren, wobei insbesondere zu beachten ist, dass der Marktwert von Token auf dem Markt unterschätzt werden kann. Da bei einer Überschätzung des Marktwerts eines Tokens Verkaufsanreize entstehen können, sollten die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token die Transaktionsvolumina und -preise genau verfolgen, um auf jegliche nachteilige Entwicklungen auf dem Markt für diese Token reagieren zu können.
Erwägungsgrund 4
Da die Vermögenswertreserve für einen vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token von der Vermögenswertreserve anderer solcher Token getrennt ist, sollten auch die entsprechende Strategie und die entsprechenden Verfahren für das Liquiditätsmanagement getrennt festgelegt werden.
Erwägungsgrund 5
Damit das Reservevermögen ein widerstandsfähiges Liquiditätsprofil aufweist, das es Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token ermöglicht, ihren normalen Betrieb auch bei angespannter Liquiditätslage fortzusetzen, sollte die Strategie für das Liquiditätsmanagement eine detaillierte Beschreibung der abgedeckten Risiken, die ermittelten Parameter und ihre Kalibrierung für die Zwecke der Testszenarien für Liquiditätsengpässe beinhalten. Die Überprüfung dieser Informationen, die bei jedem Liquiditätsstresstest aktualisiert werden sollten, soll es den Aufsichtsbehörden ermöglichen, erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Stärkung der Liquiditätsanforderungen an die Emittenten zu beschließen.
Erwägungsgrund 6
Die vorliegende Verordnung basiert auf einem in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ausgearbeiteten Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt hat.
Erwägungsgrund 7
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
DLT-Netzwerkknoten
(En. DLT network node)
Definition
Distributed-Ledger-Technologie
(En. distributed ledger technology)
Definition
Vermögenswertreserve
(En. reserve of assets)
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
E-Geld-Institut
(En. electronic money institution)
Definition
Emittent
(En. issuer)
Definition
amtliche Währung
(En. official currency)
Definition
vermögenswertereferenzierter Token
(En. asset-referenced token)
Definition
zuständige Behörde
(En. competent authority)
- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;
Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Kunde
(En. client)
Definition
Anbieter
(En. offeror)
Definition
Distributed Ledger
(En. distributed ledger)
Definition
Konsensmechanismus
(En. consensus mechanism)
Definition
E-Geld-Token
(En. electronic money token)
Footnote 2