Source: OJ L, 2025/297, 13.2.2025Current language: DE
Artikel 6 Teilnahme am Kollegium
Summary What does Article 6 of the RTS on consultative supervisory colleges say?
This article governs the internal mechanics of how the supervisory college operates — specifically around representation, participation, and voting.
It sets out the rules for who attends college meetings, how members are represented, and what constitutes a valid decision.
It connects directly to Article 120 of Regulation (EU) 2023/1114, which deals with the college's powers to adopt opinions and recommendations, by defining the procedural thresholds that make such decisions valid.
Important points:
- Each college member must designate one participant to represent them at meetings, with the option of one alternate — EBA being a notable exception in that it may bring additional non-voting participants.
- The chair of the college can invite non-member authorities to attend meetings on an ad hoc basis, but those authorities carry no voting rights.
- Decisions require a quorum of half the voting members, and a simple majority of those present; abstentions are excluded entirely from the vote count.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Jedes Mitglied des Kollegiums benennt einen Teilnehmer, der mit Blick auf die erörterten Themen und die verfolgten Ziele als am besten geeignet ausgewählt wurde, um an den Sitzungen oder Tätigkeiten des Kollegiums teilzunehmen und das betreffende Mitglied in den Sitzungen des Kollegiums zu vertreten. Jedes Mitglied des Kollegiums kann einen Stellvertreter benennen, mit Ausnahme der EBA, die einen Vertreter benennt und zusätzliche Teilnehmer bitten kann, ohne Stimmrecht an den Sitzungen oder Tätigkeiten des Kollegiums teilzunehmen.
Ist eine zuständige Behörde in zwei oder mehr der in Artikel 119 Absatz 2 Buchstaben c bis h, j und l der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Fällen zur Mitgliedschaft im Kollegium berechtigt oder sind mehrere Behörden aus demselben Drittland nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe m der genannten Verordnung zur Mitgliedschaft im Kollegium berechtigt, so dürfen diese Behörden einen weiteren Teilnehmer, der ohne Stimmrecht an den Sitzungen oder Tätigkeiten des Kollegiums teilnimmt, und einen Stellvertreter für diesen Teilnehmer benennen.
Gibt es je Mitgliedstaat mehrere Mitglieder des Kollegiums, teilen diese Mitglieder dem Vorsitz des Kollegiums mit, welches Mitglied von ihnen stimmberechtigt ist.
Auf der Grundlage der Tagesordnung oder eines bestimmten Tagesordnungspunkts, der Themen und der Ziele einer Sitzung oder Tätigkeit des Kollegiums kann der Vorsitz des Kollegiums andere Behörden, die nicht Mitglieder des Kollegiums sind, zur Teilnahme an der betreffenden Sitzung oder Tätigkeit einladen. Der Vorsitz des Kollegiums entscheidet, welche Informationen für diese Behörden relevant sind, und bezieht sie entsprechend in die betreffende Sitzung oder Tätigkeit des Kollegiums ein. Diese Behörden haben kein Stimmrecht. Der Vorsitz des Kollegiums unterrichtet alle Mitglieder des Kollegiums unverzüglich entsprechend.
Die Verabschiedung einer Stellungnahme des Kollegiums oder einer in einer Stellungnahme des Kollegiums enthaltenen Empfehlung nach Artikel 120 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 erfordert die Teilnahme von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums an der Abstimmung. Ist die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, kann der Vorsitz des Kollegiums eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der Beschlüsse ohne Erreichung der Mindestteilnahmequote gefasst werden können.
Die in Artikel 120 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Mehrheit versteht sich als einfache Mehrheit der bei einer Sitzung des Kollegiums stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums. Eine einfache Mehrheit gilt auch dann als erreicht, wenn eine größere Zahl von stimmberechtigten Mitgliedern für als gegen einen Vorschlag stimmt. Enthaltungen zählen weder als Zustimmung noch als Ablehnung und werden bei der Berechnung der abgegebenen Stimmen nicht berücksichtigt.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
DLT-Netzwerkknoten
(En. DLT network node)
Definition
Distributed-Ledger-Technologie
(En. distributed ledger technology)
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Emittent
(En. issuer)
Definition
amtliche Währung
(En. official currency)
Definition
vermögenswertereferenzierter Token
(En. asset-referenced token)
Definition
zuständige Behörde
(En. competent authority)
- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;
Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Kunde
(En. client)
Definition
Anbieter
(En. offeror)
Definition
Distributed Ledger
(En. distributed ledger)
Definition
Konsensmechanismus
(En. consensus mechanism)
Definition
E-Geld-Token
(En. electronic money token)