Source: OJ L, 2025/297, 13.2.2025

Current language: DE

Artikel 1 Ermittlung der in Artikel 119 Absatz 2 Buchstaben d, e, f und h der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten wichtigsten Unternehmen


Summary What does Article 1 of the RTS on consultative supervisory colleges say?

This article provides EBA with the criteria it must use to identify the most relevant entities when determining college membership under Regulation (EU) 2023/1114.

It directly supports Article 119(2) of that Regulation by operationalising how EBA selects candidates across four distinct entity categories: custodians of reserve assets or funds, trading platform operators, payment service providers, and crypto-asset custody service providers.

In each case, the selection is driven by measurable activity metrics — chiefly transaction volumes and values — recorded during a defined reference period.

The article also gives EBA the flexibility to limit college invitations to only those entities it considers genuinely relevant within their category.

Important points:

  • EBA is required to use volume- and value-based activity metrics to identify the top three entities in each relevant category when determining college membership.
  • The "top three" rule applies consistently across custodians, trading platform operators, payment service providers, and custody service providers, with the reference period defined in Article 3 of this Regulation.
  • EBA retains the discretion to invite only a subset of those identified entities to join the college, where it considers the others not relevant to the college's work.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Zwecks Ermittlung der in Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten wichtigsten Unternehmen berücksichtigt die EBA insbesondere alles Folgende:

      1. wenn ein beratendes Aufsichtskollegium (im Folgenden „Kollegium“) für einen Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder für ein E-Geld-Institut, das einen signifikanten E-Geld-Token ausgibt, eingerichtet wird, die drei Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, die in dem in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung definierten Bezugszeitraum den höchsten Wert des in Artikel 37 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Reservevermögens in Verwahrung hielten;

      2. wenn ein Kollegium für ein Kreditinstitut, das einen signifikanten E-Geld-Token ausgibt, eingerichtet wird, die drei Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, die in dem in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung definierten Bezugszeitraum den höchsten Prozentanteil der im Tausch gegen die E-Geld-Token entgegengenommenen Gelder in Verwahrung hielten.

    1. Zur Ermittlung der in Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten wichtigsten Unternehmen berücksichtigt die EBA insbesondere alles Folgende:

      1. die drei den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte sicherstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die in dem in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung definierten Bezugszeitraum pro Tag die höchste durchschnittliche Anzahl von Transaktionen mit dem signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder dem signifikanten E-Geld-Token ausgeführt haben;

      2. die drei den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte sicherstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die in dem in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung definierten Bezugszeitraum pro Tag den höchsten durchschnittlichen Gesamtwert an Transaktionen mit dem signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder dem signifikanten E-Geld-Token ausgeführt haben.

    1. Zur Ermittlung der in Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten wichtigsten Unternehmen berücksichtigt die EBA insbesondere alles Folgende:

      1. die drei Zahlungsdienstleister, die in dem in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung definierten Bezugszeitraum pro Tag in Bezug auf den signifikanten E-Geld-Token die höchste durchschnittliche Anzahl von Zahlungsvorgängen im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) ausgeführt haben;

      2. die drei Zahlungsdienstleister, die in dem in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung definierten Bezugszeitraum pro Tag in Bezug auf den signifikanten E-Geld-Token den höchsten durchschnittlichen Gesamtwert an Zahlungsvorgängen im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgeführt haben;

    1. Zur Ermittlung der in Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten wichtigsten Unternehmen berücksichtigt die EBA insbesondere alles Folgende:

      1. die drei die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden erbringenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die in dem in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung definierten Bezugszeitraum pro Tag die höchste durchschnittliche Anzahl von Transaktionen mit dem signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder dem signifikanten E-Geld-Token ausgeführt haben;

      2. die drei die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden erbringenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die in dem in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung definierten Bezugszeitraum pro Tag den höchsten durchschnittlichen Gesamtwert an Transaktionen mit dem signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder dem signifikanten E-Geld-Token ausgeführt haben.

    1. Die EBA kann beschließen, die zuständigen Behörden nur einiger der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Unternehmen zur Mitgliedschaft im Kollegium einzuladen, wenn diese Unternehmen nach Auffassung der EBA in der betreffenden Kategorie die einzigen sind, die für die Arbeit des Kollegiums relevant sind.

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