Source: OJ L, 2025/305, 31.3.2025

Current language: DE

Artikel 15 Grundsätze der Auftragsausführung


Summary What does Article 15 of the RTS on CASP authorisation say?

This article applies specifically to applicants seeking authorisation to execute orders for crypto-assets on behalf of clients.

It builds directly on Article 62(2)(p) of MiCA (Regulation (EU) 2023/1114) by detailing what must be submitted to the competent authority as part of the authorisation application — namely, a comprehensive execution policy.

The article covers the full scope of what that policy must address: from obtaining client consent and selecting trading venues, to ensuring the best possible result for clients, preventing internal misuse of order information, and being able to demonstrate compliance upon request.

Important points:

  • Submit a detailed execution policy to the competent authority covering venue selection, execution strategy, client consent, and quality monitoring arrangements.
  • Confirm that no remuneration, discount, or non-monetary benefit will be received in return for routing orders to a particular trading platform.
  • Put in place arrangements to prevent misuse of client order information by employees, and to notify clients of any material changes to the execution policy.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

Für die Zwecke von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe p der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln Antragsteller, die beabsichtigen, Aufträge über Kryptowerte für Kunden auszuführen, der zuständigen Behörde ihre Grundsätze der Auftragsausführung, die Folgendes umfassen:

  1. die Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass der Kunde vor Ausführung des Auftrags den Grundsätzen der Auftragsausführung zugestimmt hat;

  2. eine Liste der Handelsplattformen für Kryptowerte, auf die sich der Antragsteller bei der Ausführung von Aufträgen stützen wird, und der Kriterien für die Bewertung der in den Grundsätzen der Auftragsausführung enthaltenen Handelsplätze gemäß Artikel 78 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114;

  3. welche Handelsplattformen der Antragsteller für die einzelnen Arten von Kryptowerten nutzen will, und eine Bestätigung, dass der Antragsteller für die Weiterleitung von Kundenaufträgen an eine bestimmte Handelsplattform für Kryptowerte weder eine Vergütung noch Rabatte oder sonstige nicht monetäre Vorteile erhält;

  4. wie bei der Ausführung Preis, Kosten, Schnelligkeit, Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, Umfang, Art und Bedingungen der Verwahrung von Kryptowerten oder andere relevante Faktoren berücksichtigt werden, die als Teil aller notwendigen Schritte zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses für den Kunden betrachtet werden;

  5. gegebenenfalls die Vorkehrungen für die Unterrichtung der Kunden darüber, dass der Antragsteller Aufträge außerhalb einer Handelsplattform ausführen wird, und wie der Antragsteller die vorherige ausdrückliche Zustimmung seiner Kunden einholen wird, bevor er solche Aufträge ausführt;

  6. wie der Kunde darauf hingewiesen wird, dass spezifische Anweisungen eines Kunden den Antragsteller möglicherweise daran hindern, im Einklang mit den Vorkehrungen, die der Antragsteller im Rahmen seiner Grundsätze der Auftragsausführung getroffen und umgesetzt hat, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um das bestmögliche Ergebnis bei der Ausführung dieser Aufträge in Bezug auf die von diesen Anweisungen betroffenen Elemente zu erzielen;

  7. das Auswahlverfahren für Handelsplätze, angewandte Ausführungsstrategien, die zur Analyse der erreichten Ausführungsqualität herangezogenen Vorkehrungen und wie der Antragsteller kontrolliert und überprüft, ob für die Kunden die bestmöglichen Ergebnisse erzielt wurden;

  8. die Vorkehrungen, mit denen verhindert werden soll, dass die Mitarbeiter des Antragstellers Informationen über Kundenaufträge missbräuchlich verwenden;

  9. die Vorkehrungen und Verfahren, mit denen der Antragsteller den Kunden Informationen über seine Grundsätze der Auftragsausführung übermittelt und sie über alle wesentlichen Änderungen seiner Grundsätze der Auftragsausführung informiert;

  10. die Vorkehrungen zum Nachweis der Einhaltung von Artikel 78 der Verordnung (EU) 2023/1114 gegenüber der zuständigen Behörde auf Verlangen dieser zuständigen Behörde.

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