Source: OJ L, 2025/414, 31.3.2025Current language: DE
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- RTS on acquisition of qualified holding in CASP
Artikel 12 Eingeschränkte Informationsanforderungen
Summary What does Article 12 of the RTS on acquisition of qualified holding in CASP say?
This article operates as a relief provision within the broader information-submission framework established by the preceding articles.
Rather than imposing new disclosure requirements, it carves out two scenarios where proposed acquirers are not required to resubmit information that a competent authority already holds.
The first scenario applies where the proposed acquirer has been assessed by the same competent authority within the previous two years in connection with a qualifying holding under this or other relevant EU financial legislation.
The second scenario applies where the proposed acquirer is itself an undertaking already authorised and under the ongoing prudential supervision of that same competent authority.
In both cases, only acquisition-specific information or information that has changed needs to be submitted.
The article also defines what counts as "acquisition-specific" information by cross-referencing the relevant articles covering identity, reputation, financial position, and strategy.
In either scenario, a signed declaration must accompany the notification to confirm the accuracy and currency of any withheld information.
Important points:
- Submit only acquisition-specific information or changed information if you have been assessed by the same competent authority within the last two years, or if you are an undertaking already authorised and supervised by that authority.
- In both cases, accompany your notification with a signed declaration certifying that any information not submitted remains true, accurate, and up-to-date.
- The article clearly defines what counts as acquisition-specific information by mapping it to the disclosure requirements set out in the earlier articles of this regulation.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Wurde der interessierte Erwerber von derselben wie der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde in den zwei Jahren vor der Mitteilung bereits gemäß Artikel 41 Absatz 1 oder Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114, Artikel 13 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(12), Artikel 23 der Richtlinie 2013/36/EU Europäischen Parlaments und des Rates(13), Artikel 59 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(14) oder Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Europäischen Parlaments und des Rates(15) im Hinblick auf den Erwerb oder die Erhöhung qualifizierter Beteiligungen geprüft, so hat der interessierte Bewerber der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde nur die Informationen vorzulegen, die sich speziell auf die geplante Übernahme beziehen, oder die Informationen, die sich seit der letzten Beurteilung geändert haben.
Der interessierte Erwerber hat eine unterzeichnete Erklärung vorzulegen, in der er genau angibt, welche der in dieser Verordnung genannten Informationen nicht vorgelegt wurden, und in der er bestätigt, dass sich diese Informationen seit der letzten Beurteilung nicht geändert haben und dass sie immer noch wahrheitsgemäß, genau und aktuell sind.
Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein Unternehmen, das von derselben wie der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde zugelassen wurde und der laufenden Beaufsichtigung durch diese zuständige Behörde unterliegt, so legt er unbeschadet des Absatzes 1 nur die in dieser Verordnung genannten Informationen vor, die sich speziell auf die geplante Übernahme beziehen, und ist nicht verpflichtet, die Informationen vorzulegen, die sich bereits im Besitz dieser zuständigen Behörde befinden.
Der interessierte Erwerber hat eine unterzeichnete Erklärung vorzulegen, in der er genau angibt, welche der in dieser Verordnung genannten Informationen nicht vorgelegt wurden, weil sie sich bereits im Besitz dieser zuständigen Behörde befinden, und bescheinigt, dass diese Informationen wahrheitsgemäß, genau und aktuell sind.
Für die Zwecke dieses Artikels umfassen die in dieser Verordnung genannten spezifischen Informationen über die geplante Übernahme alle folgenden Elemente:
wenn der interessierte Erwerber eine natürliche Person ist:
Informationen gemäß Artikel 1 Absatz 1;
die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d bis f und Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Informationen, wenn der interessierte Erwerber unter Absatz 1 fällt, oder die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Informationen, wenn der interessierte Erwerber unter Absatz 2 dieses Artikels fällt;
Informationen gemäß Artikel 5;
Informationen gemäß Artikel 6;
Informationen gemäß Artikel 8;
Informationen gemäß Artikel 9, 10 oder 11, je nach Sachlage;
handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine juristische Person, einen Trust, einen AIF im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU oder einen OGAW im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG oder um einen staatlichen Investitionsfonds:
Informationen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f;
die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii bis iv und Buchstaben b, c und d bzw. in Artikel 5 genannten Informationen, und wenn die geplante Übernahme unter Absatz 1 dieses Artikels fällt, auch die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Informationen;
Informationen gemäß Artikel 6 und Artikel 7;
Informationen gemäß Artikel 8;
Informationen gemäß Artikel 9, 10 oder 11, je nach Sachlage.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 2 Accuracy and ongoing update of information
Die in der Mitteilung des interessierten Erwerbers enthaltenen Informationen müssen vom Zeitpunkt der Einreichung der Mitteilung bis zum Abschluss der Beurteilung durch die zuständige Behörde wahrheitsgemäß, genau, vollständig und aktuell sein. Aus diesem Grund sollte der interessierte Erwerber die zuständige Behörde über jede Änderung der in der Mitteilung gemachten Angaben unterrichten.
Erwägungsgrund 24 Proportionality and reduced information cases
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte der interessierte Erwerber in bestimmten Fällen weniger Informationen vorlegen müssen. Insbesondere sollte der interessierte Erwerber, wenn er von derselben wie der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde in den vorangegangenen zwei Jahren bereits im Hinblick auf den Erwerb oder die Erhöhung qualifizierter Beteiligungen geprüft wurde, nur die Informationen vorlegen müssen, die sich seit der vorherigen Beurteilung geändert haben. Ebenso sollte der interessierte Erwerber, wenn es sich bei ihm um ein zugelassenes Unternehmen handelt, das der Aufsicht derselben wie der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde unterliegt, von der Vorlage bestimmter Informationen befreit werden, die sich bereits im Besitz dieser zuständigen Behörde befinden. In beiden Fällen hat der interessierte Erwerber nur spezifische Informationen über die geplante Übernahme zusammen mit einer unterzeichneten Erklärung vorzulegen, in der bestätigt wird, dass die übrigen Informationen, die nicht vorgelegt wurden, weil sie sich bereits im Besitz der zuständigen Behörde befinden, wahrheitsgemäß, genau und aktuell sind.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
DLT-Netzwerkknoten
(En. DLT network node)
Definition
Distributed-Ledger-Technologie
(En. distributed ledger technology)
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Emittent
(En. issuer)
Definition
amtliche Währung
(En. official currency)
Definition
vermögenswertereferenzierter Token
(En. asset-referenced token)
Definition
zuständige Behörde
(En. competent authority)
- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;
Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Kunde
(En. client)
Definition
Anbieter
(En. offeror)
Definition
Distributed Ledger
(En. distributed ledger)
Definition
Konsensmechanismus
(En. consensus mechanism)
Definition
E-Geld-Token
(En. electronic money token)
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