Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Basic legislative acts
- MiCA regulation
Artikel 70 Sichere Aufbewahrung der Kryptowerte und Geldbeträge von Kunden
Summary What does Article 70 of the MiCA regulation say?
This article addresses how crypto-asset service providers must handle client assets and funds that come into their possession.
The core theme is client protection through segregation: providers must not use client crypto-assets or funds for their own purposes, and must put arrangements in place to protect client ownership rights, particularly in the event of the provider's insolvency.
The article also touches on the handling of payment services in connection with crypto-asset offerings, requiring either direct authorisation or use of an authorised third party.
Notably, the segregation requirements for client funds do not apply to providers that are already regulated as electronic money institutions, payment institutions, or credit institutions, as those entities are subject to equivalent obligations under their existing regulatory frameworks.
Important points:
- Safeguard client assets and funds by ensuring adequate arrangements are in place to protect client ownership rights and prevent their use for the provider's own account.
- Any client funds received (other than e-money tokens) must be deposited with a credit institution or central bank by the end of the following business day, held in a separately identifiable account.
- The fund segregation requirements do not apply to crypto-asset service providers that are already authorised as electronic money institutions, payment institutions, or credit institutions.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte von Kunden oder die Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten halten, treffen angemessene Vorkehrungen, um insbesondere im Falle der Insolvenz des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen die Eigentumsrechte der Kunden zu schützen und zu verhindern, dass die Kryptowerte von Kunden für eigene Rechnung verwendet werden.
Erfordern das Geschäftsmodell oder die Kryptowerte-Dienstleistungen das Halten von Geldbeträgen von Kunden, bei denen es sich nicht um E-Geld-Token handelt, so treffen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen angemessene Vorkehrungen, um die Eigentumsechte der Kunden zu schützen und zu verhindern, dass Geldbeträge von Kunden für eigene Rechnung verwendet werden.
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zahlen diese Geldbeträge bis zum Ende des Werktags, der auf den Tag folgt, an dem die Geldbeträge der Kunden, bei denen es sich nicht um E-Geld-Token handelt, eingegangen sind, bei einem Kreditinstitut oder einer Zentralbank ein.
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die einem Kreditinstitut oder bei einer Zentralbank gehaltenen Geldbeträge von Kunden, bei denen es sich nicht um E-Geld-Token handelt, auf Konten geführt werden, die separat von Konten identifizierbar sind, auf denen Geldbeträge der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen geführt werden.
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen können selbst oder über einen Dritten Zahlungsdienste im Zusammenhang mit den von ihnen angebotenen Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, sofern der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen selbst oder der Dritte im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/2366 für die Erbringung dieser Dienstleistungen zugelassen ist.
Werden Zahlungsdienste erbracht, unterrichten die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ihre Kunden über Folgendes:
die Art dieser Dienste und die dafür geltenden Geschäftsbedingungen, einschließlich Verweisen auf das geltende nationale Recht und die Rechte der Kunden;
darüber, ob diese Dienste unmittelbar von ihnen oder von einem Dritten erbracht werden.
Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, bei denen es sich um E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute oder Kreditinstitute handelt.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 82 Safeguarding clients’ funds and payment accounts
Um den Schutz ihrer Kunden sicherzustellen, sollten die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen angemessene Vorkehrungen haben, um die Eigentumsrechte der Kunden an den von ihnen gehaltenen Kryptowerten zu wahren. Wenn sie aufgrund ihres Geschäftsmodells Geldbeträge im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 in Form von Banknoten, Münzen, Giralgeld oder E-Geld ihrer Kunden halten müssen, sollten die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen diese Geldbeträge bei einem Kreditinstitut oder einer Zentralbank hinterlegen, sofern ein Konto bei der Zentralbank zur Verfügung steht. Die Durchführung von Zahlungstransaktionen im Zusammenhang mit den von ihnen angebotenen Kryptowerte-Dienstleistungen sollte den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen nur dann gestattet sein, wenn sie nach der genannten Richtlinie als Zahlungsinstitute zugelassen sind.
Erwägungsgrund 83 Custody duties, segregation, and ICT liability
Je nachdem, welche Dienstleistungen sie erbringen, und da mit jeder Art von Dienstleistung spezifische Risiken verbunden sind, sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Anforderungen unterliegen, die für die jeweiligen Dienstleistungen spezifisch sind. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden anbieten, sollten eine Vereinbarung mit ihren Kunden mit bestimmten verbindlichen Vertragsbestimmungen schließen und eine Strategie für die Verwahrung festlegen und umsetzen, die sie ihren Kunden auf Anfrage in elektronischem Format zur Verfügung stellen sollten. In einer solchen Vereinbarung sollte unter anderem die Art der erbrachten Dienstleistung festgehalten sein, wie etwa das Halten von Kryptowerten von Kunden oder der Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten, wobei der Kunde in diesem Fall weiterhin die Kontrolle über die verwahrten Kryptowerte ausüben könnte. Alternativ dazu könnte die Kontrolle über die Kryptowerte oder über die Mittel für den Zugang zu diesen Werten uneingeschränkt dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen übertragen werden. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte von Kunden oder die Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten halten, sollten dafür Sorge tragen, dass diese Kryptowerte nicht für eigene Rechnung verwendet werden. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten sicherstellen, dass sämtliche Kryptowerte stets unbelastet sind. Diese Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten außerdem für jegliche Verluste haftbar sein, die durch einen Vorfall im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationstechnologien („IKT“) verursacht werden, insbesondere auch durch einen Vorfall infolge eines Cyberangriffs, eines Diebstahls oder einer Funktionsstörung. Hardware- und Software-Anbieter von selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
DLT-Netzwerkknoten
(En. DLT network node)
Definition
Distributed-Ledger-Technologie
(En. distributed ledger technology)
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
E-Geld-Institut
(En. electronic money institution)
Definition
amtliche Währung
(En. official currency)
Definition
Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden
(En. providing custody and administration of crypto-assets on behalf of clients)
Definition
Zahlungsinstitut
(En. payment institution)
Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
Definition
Kunde
(En. client)
Definition
Distributed Ledger
(En. distributed ledger)
Definition
Zahlungsdienst
(En. payment services)
Definition
E-Geld
(En. electronic money)
Definition
Konsensmechanismus
(En. consensus mechanism)
Definition
E-Geld-Token
(En. electronic money token)