Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Basic legislative acts
- MiCA regulation
Artikel 7 Marketingmitteilungen
Summary What does Article 7 of the MiCA regulation say?
This article sets out the rules governing marketing communications related to public offers or admission to trading of crypto-assets (excluding asset-referenced tokens and e-money tokens).
It connects directly to Articles 4 and 5, which establish the white paper requirements, and effectively acts as a companion rule ensuring that any promotional activity around those offers meets a consistent standard of transparency and accuracy.
The article also establishes a cross-border supervisory framework, clarifying which competent authorities have oversight over marketing communications and how they must coordinate with one another.
Important points:
- Ensure all marketing communications are clearly identifiable, fair, consistent with the white paper, and carry a mandatory disclaimer stating they have not been reviewed or approved by any competent authority.
- No marketing communications may be disseminated before the crypto-asset white paper has been published, where such a white paper is required under Articles 4 or 5.
- Competent authorities of the Member State where communications are disseminated have the power to assess compliance, with the home Member State authority required to assist in checking consistency with the white paper.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Marketingmitteilungen zu einem öffentlichen Angebot eines anderen Kryptowerts als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder zur Zulassung eines solchen Kryptowerts zum Handel müssen alle folgenden Anforderungen erfüllen:
Die Marketingmitteilungen sind eindeutig als solche erkennbar;
die Informationen in den Marketingmitteilungen sind redlich und eindeutig und nicht irreführend;
die Informationen in den Marketingmitteilungen stimmen mit den Informationen im Kryptowerte-Whitepaper überein, sofern ein solches Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 4 oder 5 erforderlich ist;
in den Marketingmitteilungen wird eindeutig darauf hingewiesen, dass ein Kryptowerte-Whitepaper veröffentlicht wurde, und sie enthalten die Adresse der Website des Anbieters der betreffenden Kryptowerte, der Person, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragt oder des Betreibers der Handelsplattform für den betreffenden Kryptowert sowie eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse, über die diese Person kontaktiert werden kann;
die Marketingmitteilungen enthalten die folgende eindeutige und deutlich erkennbare Erklärung:
„Diese Kryptowert-Marketingmitteilung wurde von keiner zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union geprüft oder genehmigt. Der Anbieter des Kryptowerts trägt die alleinige Verantwortung für den Inhalt dieser Kryptowert-Marketingmitteilung.“
Wird die Marketingmitteilung von der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder von dem Betreiber einer Handelsplattform erstellt, so wird in die Erklärung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe e anstelle von „Anbieter“ auf die „Person, die die Zulassung zum Handel beantragt“ oder den „Betreiber der Handelsplattform“ Bezug genommen.
Ist ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 4 oder 5 erforderlich, so dürfen vor der Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers keine Marketingmitteilungen verbreitet werden. Die Möglichkeit des Anbieters, der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder des Betreibers einer Handelsplattform, Marktsondierungen durchzuführen, bleibt hiervon unberührt.
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Marketingmitteilungen verbreitet werden, ist befugt, die Einhaltung von Absatz 1 in Bezug auf diese Marketingmitteilungen zu prüfen.
Erforderlichenfalls unterstützt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Marketingmitteilungen verbreitet werden, bei der Beurteilung der Frage, ob die Marketingmitteilungen mit den Informationen im Kryptowerte-Whitepaper übereinstimmen.
Nutzt die zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats zur Durchsetzung dieses Artikels eine der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß Artikel 94, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Anbieters, der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder dem Betreiber der Handelsplattform für die Kryptowerte mitzuteilen.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 24 White paper disclosure for non-ART/EMT offers
Im Interesse ihres Schutzes sollten potenzielle Kryptowerte-Kleinanleger über die Merkmale, Funktionen und Risiken der Kryptowerte, die sie zu kaufen beabsichtigen, informiert werden. Bei einem öffentlichen Angebot über Kryptowerte in der Union, mit Ausnahme von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, oder bei der Beantragung der Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel in der Union sollten Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, ein Informationsdokument (ein „Kryptowerte-Whitepaper“) mit verbindlichen Angaben erstellen, es ihrer zuständigen Behörde übermitteln und es veröffentlichen. Ein Kryptowerte-Whitepaper sollte allgemeine Informationen über den Emittenten, den Anbieter oder die Person, die die Zulassung des Kryptowerts zum Handel beantragt, das mit dem aufgebrachten Kapital durchzuführende Projekt, das öffentliche Angebot über Kryptowerte oder ihre Zulassung zum Handel, die mit den Kryptowerten verbundenen Rechte und Pflichten, die für diese Kryptowerte verwendete zugrunde liegende Technologie und die damit verbundenen Risiken enthalten. Das Kryptowerte-Whitepaper sollte jedoch keine Beschreibung von Risiken enthalten, die unvorhersehbar sind und höchstwahrscheinlich nicht eintreten werden. Die im Kryptowerte-Whitepaper und in den einschlägigen Marketingmitteilungen — darunter Werbebotschaften und Marketingmaterialien, die auch über neue Kanäle wie Plattformen der sozialen Medien verbreitet werden — enthaltenen Informationen sollten redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Die Informationen in Werbebotschaften und Marketingmaterialien sollten mit den im Kryptowerte-Whitepaper erteilten Angaben übereinstimmen.
Erwägungsgrund 28 Admission or quotes not always public offers
Die Zulassung zum Handel allein oder die Veröffentlichung von Geld- und Briefkursen sollte als solche nicht als öffentliches Angebot über Kryptowerte eingestuft werden. Eine solche Zulassung oder Veröffentlichung sollte lediglich als öffentliches Angebot über Kryptowerte eingestuft werden, wenn sie eine Mitteilung umfasst, bei der es sich um ein öffentliches Angebot im Sinne dieser Verordnung handelt.
Erwägungsgrund 33 No prior approval; authorities can require changes
Um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand zu verhindern, sollten die zuständigen Behörden ein Kryptowerte-Whitepaper nicht vor dessen Veröffentlichung genehmigen müssen. Die zuständigen Behörden sollten jedoch befugt sein, Änderungen am Kryptowerte-Whitepaper und etwaigen Marketingmitteilungen und erforderlichenfalls die Aufnahme von zusätzlichen Angaben in das Kryptowerte-Whitepaper zu verlangen.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
DLT-Netzwerkknoten
(En. DLT network node)
Definition
Distributed-Ledger-Technologie
(En. distributed ledger technology)
Definition
Aufnahmemitgliedstaat
(En. host Member State)
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
E-Geld-Institut
(En. electronic money institution)
Definition
Emittent
(En. issuer)
Definition
amtliche Währung
(En. official currency)
Definition
Herkunftsmitgliedstaat
(En. home Member State)
- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in der Union haben, den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter oder die Person seinen bzw. ihren Sitz hat;
- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die zwar keinen Sitz, dafür aber eine oder mehrere Zweigniederlassungen in der Union haben, den Mitgliedstaat, den der Anbieter oder die Person aus den Mitgliedstaaten, in denen er bzw. sie Zweigniederlassungen hat, auswählt;
- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in einem Drittland und keine Zweigniederlassung in der Union haben, entweder den Mitgliedstaat, in dem die Kryptowerte erstmals öffentlich angeboten werden sollen, oder je nach Wahl des Anbieters oder der Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, den Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel mit diesen Kryptowerte gestellt wird;
- bei Emittenten vermögenswertereferenzierter Token den Mitgliedstaat, in dem der Emittent vermögenswertereferenzierter Token seinen Sitz hat;
- bei Emittenten von E-Geld-Token die Mitgliedstaaten, in denen der Emittent von E-Geld-Token als Kreditinstitut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder als E-Geld-Institut gemäß der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen ist;
- bei Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen seinen Sitz hat;
Definition
vermögenswertereferenzierter Token
(En. asset-referenced token)
Definition
zuständige Behörde
(En. competent authority)
- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;
Definition
öffentliches Angebot
(En. offer to the public)
Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
Definition
Kunde
(En. client)
Definition
Anbieter
(En. offeror)
Definition
Distributed Ledger
(En. distributed ledger)
Definition
Konsensmechanismus
(En. consensus mechanism)
Definition
E-Geld-Token
(En. electronic money token)