Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Basic legislative acts
- MiCA regulation
Artikel 58 Spezifische zusätzliche Pflichten von Emittenten von E-Geld-Token
Summary What does Article 58 of the MiCA regulation say?
This article deals specifically with electronic money institutions (EMIs) that issue significant e-money tokens, establishing that they must follow the stricter reserve, custody, investment, and liquidity requirements set out in this Regulation rather than the corresponding provisions of the existing E-Money Directive (Directive 2009/110/EC).
It effectively acts as an override of the standard EMI framework for those institutions whose e-money tokens have crossed the significance threshold under Articles 56 or 57.
The article also gives competent authorities discretion to extend some of these elevated requirements to EMIs issuing non-significant e-money tokens where risks warrant it, and extends certain oversight rules to e-money tokens denominated in non-EU currencies.
Important points:
- If you are an electronic money institution issuing significant e-money tokens, comply with the reserve management, custody, and liquidity requirements of this Regulation instead of the equivalent provisions of the E-Money Directive.
- Arrange for an independent audit every six months once your e-money tokens are classified as significant, rather than following the standard audit cycle.
- Competent authorities of home Member States may require non-significant e-money token issuers to meet the same elevated requirements where liquidity, operational, or reserve management risks justify it.
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Für E-Geld-Institute, die signifikante E-Geld-Token ausgeben, gelten
die in Artikel 36, 37, 38 und 45 Absätze 1 bis 4 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen anstelle von Artikel 7 der Richtlinie 2009/110/EG;
die in Artikel 35 Absätze 2, 3 und 5 und Artikel 45 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen anstelle von Artikel 5 der Richtlinie 2009/110/EG.
Abweichend von Artikel 36 Absatz 9 wird die unabhängige Prüfung in Bezug auf Emittenten signifikanter E-Geld-Token alle sechs Monate ab dem Tag des vorgeschrieben, an dem der Beschluss gemäß Artikel 56 oder 57 angenommen wurde, einen Token als signifikant einzustufen.
Die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten können E-Geld-Institute, die nicht signifikante E-Geld-Token ausgeben, verpflichten, die in Absatz 1 genannten Anforderungen zu erfüllen, wenn dies erforderlich ist, um den Risiken entgegenzuwirken, die mit diesen Bestimmungen angegangen werden sollen, etwa Liquiditätsrisiken, operationelle Risiken oder Risiken aus der unterlassenen Einhaltung der Anforderungen an die Verwaltung von Vermögenswertreserven.
Artikel 22, Artikel 23 und Artikel 24 Absatz 3 gelten für E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 59 Criteria and obligations for significant tokens
Vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token sollten als signifikant gelten, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen oder wahrscheinlich erfüllen, zu denen beispielsweise ein großer Kundenstamm, eine hohe Marktkapitalisierung oder eine hohe Zahl von Transaktionen gehören. Diese Token könnten von einer großen Zahl von Inhabern genutzt werden, und ihre Nutzung könnte in Bezug auf die Finanzstabilität, die geldpolitische Transmission oder die Währungshoheit besondere Herausforderungen mit sich bringen. Diese signifikanten vermögenswertereferenzierten Token und signifikanten E-Geld-Token sollten deshalb strengeren Anforderungen unterliegen als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token, die nicht als signifikant gelten. Insbesondere die Emittenten von signifikanten vermögenswertereferenzierten Token sollten höheren Eigenkapitalanforderungen sowie Interoperabilitätsanforderungen unterliegen und eine Strategie für das Liquiditätsmanagement aufstellen. Die Angemessenheit der Schwellenwerte für die Einstufung eines vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token als signifikant sollte von der Kommission im Zuge der Überprüfung der Anwendung dieser Verordnung analysiert werden. Dieser Analyse sollte gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden.
Erwägungsgrund 71 Additional requirements for significant EMT issuers
Signifikante E-Geld-Token könnten größere Risiken für die Finanzstabilität bergen als E-Geld-Token, die nicht signifikant sind und traditionelles E-Geld. Für die Emittenten solcher signifikanten E-Geld-Token, bei denen es sich um E-Geld-Institute handelt, sollten daher zusätzliche Anforderungen gelten. Diese Emittenten von signifikanten E-Geld-Token sollten insbesondere höheren Eigenkapitalanforderungen als Emittenten anderer E-Geld-Token sowie Interoperabilitätsanforderungen unterliegen und eine Strategie für das Liquiditätsmanagement aufstellen. Sie sollten außerdem einige der gleichen Anforderungen erfüllen, die für Emittenten vermögenswertereferenzierter Token mit Blick auf die Vermögenswertreserve gelten, etwa diejenigen zur Verwahrung und Anlage der Vermögenswertreserve. Diese Anforderungen für Emittenten signifikanter E-Geld-Token sollten anstelle der Artikel 5 und 7 der Richtlinie 2009/110/EG gelten. Da die Bestimmungen der Richtlinie 2009/110/EG nicht für Kreditinstitute bei der Ausgabe von E-Geld gelten, sollten auch die zusätzlichen Anforderungen für signifikante E-Geld-Token gemäß der vorliegenden Verordnung nicht für Kreditinstitute bei der Ausgabe von E-Geld-Token gelten.
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Definition
DLT-Netzwerkknoten
(En. DLT network node)
Definition
Distributed-Ledger-Technologie
(En. distributed ledger technology)
Definition
Vermögenswertreserve
(En. reserve of assets)
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
E-Geld-Institut
(En. electronic money institution)
Definition
Emittent
(En. issuer)
Definition
amtliche Währung
(En. official currency)
Definition
Herkunftsmitgliedstaat
(En. home Member State)
- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in der Union haben, den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter oder die Person seinen bzw. ihren Sitz hat;
- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die zwar keinen Sitz, dafür aber eine oder mehrere Zweigniederlassungen in der Union haben, den Mitgliedstaat, den der Anbieter oder die Person aus den Mitgliedstaaten, in denen er bzw. sie Zweigniederlassungen hat, auswählt;
- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in einem Drittland und keine Zweigniederlassung in der Union haben, entweder den Mitgliedstaat, in dem die Kryptowerte erstmals öffentlich angeboten werden sollen, oder je nach Wahl des Anbieters oder der Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, den Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel mit diesen Kryptowerte gestellt wird;
- bei Emittenten vermögenswertereferenzierter Token den Mitgliedstaat, in dem der Emittent vermögenswertereferenzierter Token seinen Sitz hat;
- bei Emittenten von E-Geld-Token die Mitgliedstaaten, in denen der Emittent von E-Geld-Token als Kreditinstitut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder als E-Geld-Institut gemäß der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen ist;
- bei Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen seinen Sitz hat;
Definition
vermögenswertereferenzierter Token
(En. asset-referenced token)
Definition
zuständige Behörde
(En. competent authority)
- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;
Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
Definition
Kunde
(En. client)
Definition
Anbieter
(En. offeror)
Definition
Distributed Ledger
(En. distributed ledger)
Definition
E-Geld
(En. electronic money)
Definition
Konsensmechanismus
(En. consensus mechanism)
Definition
E-Geld-Token
(En. electronic money token)