Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205

Current language: DE

Artikel 57 Freiwillige Einstufung von E-Geld-Token als signifikante E-Geld-Token


Summary What does Article 57 of the MiCA regulation say?

This article establishes a voluntary opt-in mechanism that runs parallel to the mandatory classification process set out in Article 56.

Where Article 56 covers the automatic classification of e-money tokens as significant based on observed data, Article 57 allows an issuer of an e-money token — provided it is authorised or applying for authorisation as a credit institution or electronic money institution — to proactively request that its token be classified as significant from the outset.

The article then lays out the procedural steps for EBA to assess that request, consult relevant authorities, and reach a final decision, as well as the consequences for supervisory responsibility if classification is granted.

A notable derogation preserves national supervisory authority where a significant e-money token denominated in a non-euro Member State currency is predominantly used within that Member State.

Important points:

  • Issuers of e-money tokens may voluntarily request significant classification by demonstrating, through a programme of operations, that they are likely to meet at least three of the criteria set out in Article 43(1).
  • EBA is required to reach a final classification decision within 60 working days of the initial notification, after which supervisory responsibility transfers from the national competent authority to EBA within 20 working days.
  • The transfer of supervisory responsibility to EBA does not apply where at least 80% of holders and transaction volume of a significant e-money token denominated in a non-euro currency are concentrated in the home Member State.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Ein Emittent eines E-Geld-Token, der als Kreditinstitut oder als E-Geld-Institut zugelassen ist oder eine solche Zulassung beantragt, kann mitteilen, dass er seinen E-Geld-Token als signifikanten E-Geld-Token einstufen möchten. In diesem Fall übermittelt die zuständige Behörde der EBA, der EZB und in den in Artikel 56 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats sofort den Antrag des potenziellen Emittenten.

    2. Damit der E-Geld-Token gemäß dem vorliegenden Artikel als signifikant eingestuft werden kann, muss der potenzielle Emittent des E-Geld-Token durch einen detaillierten Geschäftsplan nachweisen, dass er voraussichtlich mindestens drei der in Artikel 43 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt.

    1. Die EBA erstellt innerhalb von 20 Tagen ab dem Tag der Übermittlung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels einen Entwurf eines Beschlusses, der ihre auf dem Geschäftsplan des Emittenten beruhende Stellungnahme dazu enthält, ob der E-Geld-Token tatsächlich oder voraussichtlich zumindest 3 der in Artikel 43 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt, und übermittelt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EZB und in den in Artikel 56 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats diesen Entwurf eines Beschlusses.

    2. Die für die Emittenten dieser E-Geld-Token zuständigen Behörden, die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betroffenen Mitgliedstaats haben ab dem Tag der Übermittlung dieses Entwurfs eines Beschlusses 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen und Bemerkungen vor der Annahme eines endgültigen Beschlusses gebührend Rechnung.

    1. Die EBA trifft innerhalb von 60 Arbeitstagen nach dem Tag der in Absatz 1 genannten Übermittlung ihren endgültigen Beschluss darüber, ob ein E-Geld-Token als signifikanter E-Geld-Token einzustufen ist, und übermittelt dem Emittenten dieses E-Geld-Token und der für ihn zuständigen Behörde sofort diesen Beschluss.

    1. Wurden ein E-Geld-Token gemäß einem Beschluss der EBA nach Absatz 3 als signifikant eingestuft, so wird gemäß Artikel 117 Absatz 4 die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung der Emittenten dieser E-Geld-Token innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Tag der Übermittlung dieses Beschlusses von der zuständigen Behörde auf die EBA übertragen.

    2. Die EBA und die zuständigen Behörden arbeiten zusammen, um einen reibungslosen Übergang der Aufsichtsbefugnisse sicherzustellen.

    1. Abweichend von Absatz 4 wird die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung der Emittenten von signifikanten E-Geld-Token, die auf eine andere amtliche Währung eines Mitgliedstaats als den Euro lauten, nicht auf die EBA übertragen, wenn davon ausgegangen wird, dass mindestens 80 % der Anzahl der Inhaber und des Volumens der Geschäfte mit den signifikanten E-Geld-Token im Herkunftsmitgliedstaat konzentriert sind.

    2. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten stellt der EBA jährlich Informationen über die Anwendung der in Unterabsatz 1 genannten Ausnahme zur Verfügung.

    3. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 wird bei einer Transaktion davon ausgegangen, dass sie im Herkunftsmitgliedstaat stattfindet, der Zahler oder der Zahlungsempfänger in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sind.

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