Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205 · Consolidated textCurrent language: DE
- Markets in crypto-assets
Basic legislative acts
- MiCA regulation
Artikel 45 Spezifische zusätzliche Pflichten von Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token
Summary What does Article 45 of the MiCA regulation say?
This article sets out a series of enhanced obligations that apply specifically to issuers of significant asset-referenced tokens, building directly on the baseline requirements established in Article 35 for all issuers of asset-referenced tokens.
The article imposes stricter standards across several areas: remuneration, custody access, liquidity management, stress testing, and own funds requirements.
Notably, the own funds requirement is raised to 3% of the average reserve assets, compared to the 2% applicable to non-significant issuers.
EBA is assigned a central role in both setting technical standards to flesh out these requirements and in issuing stress test guidelines in cooperation with ESMA and the ECB.
Important points:
- Issuers of significant asset-referenced tokens must adopt a remuneration policy, ensure non-discriminatory access to custody by third-party providers, and maintain a liquidity management policy and conduct regular liquidity stress tests.
- The own funds requirement is elevated to 3% of the average reserve assets, a direct increase on the standard rate set in Article 35.
- EBA is required to develop regulatory technical standards and guidelines covering remuneration governance, liquidity requirements, and stress test parameters.
Springlex's summary of the article is a reading aid, not a substitute for the legal text.
Die Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token legen eine Vergütungspolitik fest, die dem soliden und wirksamen Risikomanagement dieser Emittenten förderlich ist und mit der keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards geschaffen werden, setzen diese Vergütungspolitik um und erhalten sie aufrecht.
Die Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token stellen sicher, dass diese Token von verschiedenen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, die für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden zugelassen sind, einschließlich Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, die nicht derselben Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU angehören, auf redliche, angemessene und nichtdiskriminierende Weise verwahrt werden können.
Die Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token bewerten und überwachen den Liquiditätsbedarf für die Erfüllung von Rücktauschforderungen durch Inhaber vermögenswertereferenzierter Token. Die Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token führen zu diesem Zweck Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement ein, erhalten sie aufrecht und setzen sie um. Mit diesen Strategien und Verfahren wird ein robustes Liquiditätsprofil des Reservevermögens sichergestellt, das es Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token ermöglicht, auch bei Liquiditätsengpässen den normalen Betrieb fortzusetzen.
- ▼C1ModificationCorrectedSubparagraph of paragraph (4) corrected by a corrigendum to Regulation (EU) 2023/1114. Published in the Official Journal 2 May 2024.
Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token führen regelmäßig Liquiditätsstresstests durch. Je nach Ergebnis dieser Tests kann die EBA beschließen, die in Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels und in Artikel 36 Absatz 4 genannten Liquiditätsanforderungen zu verschärfen.
Bieten Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token zwei oder mehr vermögenswertereferenzierten Token an oder erbringen sie Kryptowerte-Dienstleistungen, so müssen die Stresstests all diese Tätigkeiten vollständig und allumfassend abdecken.
Der in Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Prozentsatz wird für Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token auf 3 % des durchschnittlichen Betrags des Reservevermögens festgelegt.
Bieten mehrere Emittenten denselben als signifikant eingestuften vermögenswertereferenzierten Token an, so gelten die Absätze 1 bis 5 für jeden Emittenten.
Bietet ein Emittent in der Union zwei oder mehr vermögenswertereferenzierter Token an und ist mindestens einer dieser vermögenswertereferenzierten Token als signifikant eingestuft, so gelten für diesen Emittenten die Absätze 1 bis 5.
Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
die in den Regelungen für die Unternehmensführung festzulegenden Mindestvorgaben hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Vergütungspolitik,
der Mindestinhalt der Strategien und Verfahren für das in Absatz 3 festgelegte Liquiditätsmanagement sowie Liquiditätsanforderungen, einschließlich durch Klarstellung des Mindestbetrags der Einlagen in jeder genannten amtlichen Währung, der nicht unter 60 % des in den einzelnen amtlichen Währungen genannten Betrags liegen darf,
das Verfahren und die Fristen für einen Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token, die Höhe seiner Eigenmittel gemäß Absatz 5 anzupassen.
Im Fall von Kreditinstituten kalibriert die EBA die technischen Standards unter Berücksichtigung etwaiger Wechselwirkungen zwischen den durch diese Verordnung festgelegten regulatorischen Anforderungen und den durch andere Gesetzgebungsakte der Union festgelegten regulatorischen Anforderungen.
Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Die EBA gibt in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EZB Leitlinien zur Festlegung der gemeinsamen Referenzparamater der Stresstestszenarien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, die in die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Stresstests einzubeziehen sind. Diese Leitlinien werden unter Berücksichtigung der jüngsten Marktentwicklungen regelmäßig aktualisiert.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 59 Criteria and obligations for significant tokens
Vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token sollten als signifikant gelten, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen oder wahrscheinlich erfüllen, zu denen beispielsweise ein großer Kundenstamm, eine hohe Marktkapitalisierung oder eine hohe Zahl von Transaktionen gehören. Diese Token könnten von einer großen Zahl von Inhabern genutzt werden, und ihre Nutzung könnte in Bezug auf die Finanzstabilität, die geldpolitische Transmission oder die Währungshoheit besondere Herausforderungen mit sich bringen. Diese signifikanten vermögenswertereferenzierten Token und signifikanten E-Geld-Token sollten deshalb strengeren Anforderungen unterliegen als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token, die nicht als signifikant gelten. Insbesondere die Emittenten von signifikanten vermögenswertereferenzierten Token sollten höheren Eigenkapitalanforderungen sowie Interoperabilitätsanforderungen unterliegen und eine Strategie für das Liquiditätsmanagement aufstellen. Die Angemessenheit der Schwellenwerte für die Einstufung eines vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token als signifikant sollte von der Kommission im Zuge der Überprüfung der Anwendung dieser Verordnung analysiert werden. Dieser Analyse sollte gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden.
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Definition
DLT-Netzwerkknoten
(En. DLT network node)
Definition
Distributed-Ledger-Technologie
(En. distributed ledger technology)
Definition
Portfolioverwaltung von Kryptowerten
(En. providing portfolio management of crypto-assets)
Definition
Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service)
- Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden;
- Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte;
- Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag;
- Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte;
- Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;
- Platzierung von Kryptowerten;
- Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;
- Beratung zu Kryptowerten;
- Portfolioverwaltung von Kryptowerten;
- Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden;
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Emittent
(En. issuer)
Definition
amtliche Währung
(En. official currency)
Definition
Beratung zu Kryptowerten
(En. providing advice on crypto-assets)
Definition
Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden
(En. providing custody and administration of crypto-assets on behalf of clients)
Definition
vermögenswertereferenzierter Token
(En. asset-referenced token)
Definition
Geldbetrag
(En. funds)
Definition
Platzierung von Kryptowerten
(En. placing of crypto-assets)
Definition
Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden
(En. reception and transmission of orders for crypto-assets on behalf of clients)
Definition
Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag
(En. exchange of crypto-assets for funds)
Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte
(En. operation of a trading platform for crypto-assets)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
Definition
Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden
(En. execution of orders for crypto-assets on behalf of clients)
Definition
Kunde
(En. client)
Definition
Anbieter
(En. offeror)
Definition
Distributed Ledger
(En. distributed ledger)
Definition
Einlage
(En. deposit)
Definition
Konsensmechanismus
(En. consensus mechanism)
Definition
Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte
(En. exchange of crypto-assets for other crypto-assets)
Definition
E-Geld-Token
(En. electronic money token)
Definition
Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden
(En. providing transfer services for crypto-assets on behalf of clients)