Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Basic legislative acts
- MiCA regulation
Artikel 39 Recht auf Rücktausch
Summary What does Article 39 of the MiCA regulation say?
This article establishes the redemption rights of holders of asset-referenced tokens, placing the corresponding obligations squarely on issuers.
It guarantees holders a permanent right to redeem their tokens at any time, and requires issuers to put in place clear policies and procedures to support this.
The article connects closely to Articles 36, 46, and 47, which govern the reserve assets, recovery plans, and orderly redemption procedures that underpin how redemption is actually carried out in practice, including under stressed market conditions.
Important points:
- Establish, maintain, and implement clear policies and procedures governing the permanent right of redemption for holders of asset-referenced tokens, covering conditions, valuation, settlement, and reserve asset management.
- Redemption must be made either in funds equivalent to the market value of the referenced assets or by delivering those assets directly; where tokens were originally sold for funds in an official currency, redemption must always be available in that same currency.
- The redemption of asset-referenced tokens must not be subject to a fee.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Die Inhaber vermögenswertereferenzierter Token haben jederzeit das Recht auf Rücktausch gegenüber den Emittenten der vermögenswertereferenzierten Token und in Bezug auf das Reservevermögen, wenn die Emittenten ihren in Kapitel 6 dieses Titels genannten Verpflichtungen nicht nachkommen können. Die Emittenten legen klare und detaillierte Strategien und Verfahren in Bezug auf solche dauerhaften Rücktauschrechte fest, halten diese aufrecht und setzen sie um.
Auf Wunsch eines Inhabers eines vermögenswertreferenzierten Token muss ein Emittent eines solchen Token den Rücktausch entweder im Wege der Zahlung eines dem Marktwert der Vermögenswerte, auf die die vermögenswertereferenzierten Token Bezug nehmen, entsprechenden Geldbetrags, wobei es sich nicht um elektronisches Geld handelt, oder im Wege der Bereitstellung der Vermögenswerte, auf die den Token Bezug nehmen, vornehmen. Emittenten legen eine Strategie für ein solches dauerhaftes Recht auf Rücktausch fest, in der Folgendes geregelt ist:
die Modalitäten, einschließlich einschlägiger Schwellenwerte, Fristen und Zeitrahmen, nach denen Inhaber vermögenswertereferenzierter Token ein solches Recht auf Rücktausch ausüben können;
die Mechanismen und Verfahren, durch die der Rücktausch der vermögenswertereferenzierten Token gewährleistet wird, auch unter angespannten Marktbedingungen sowie im Zusammenhang mit der Durchführung des Sanierungsplans gemäß Artikel 46 oder im Falle eines geordneten Rücktausches vermögenswertereferenzierter Token gemäß Artikel 47;
die Bewertung oder die Grundsätze für die Bewertung der vermögenswertereferenzierten Token und des Reservevermögens bei Ausübung des Rechts auf Rücktausch durch den Inhaber vermögenswertereferenzierter Token, auch unter Anwendung der Bewertungsmethode gemäß Artikel 36 Absatz 11;
die Bedingungen für die Abwicklung des Rücktausches und
Maßnahmen, die die Emittenten ergreifen, um Erhöhungen oder Rückgänge der Reserve angemessen zu verwalten, damit nachteilige Auswirkungen der in der Reserve enthaltenen Vermögenswerte auf den Markt der Reservevermögen vermieden werden.
Akzeptieren Emittenten beim Verkauf eines vermögenswertereferenzierten Token eine Zahlung eines Geldbetrags, bei dem es sich nicht um elektronisches Geld handelt und der auf eine bestimmte amtliche Währung eines Landes lautet, so müssen sie stets die Möglichkeit einräumen, den Token in einen Geldbetrag, bei dem es sich nicht um elektronisches Geld handelt und der auf dieselbe amtliche Währung lautet, zurückzutauschen.
Unbeschadet des Artikels 46 ist der Rücktausch von vermögenswertereferenzierten Token nicht gebührenpflichtig.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 57 Permanent redemption rights for ART holders
Die Inhaber vermögenswertereferenzierter Token sollten ein dauerhaftes Rücktauschrecht haben, sodass die Emittenten verpflichtet sind, die vermögenswertereferenzierten Token auf Ersuchen der Inhaber der vermögenswertereferenzierten Token jederzeit rückzutauschen. Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten den Rücktausch entweder im Wege der Zahlung eines dem Marktwert der Vermögenswerte, auf die die vermögenswertereferenzierten Token Bezug nehmen, entsprechenden Geldbetrags, bei dem es sich nicht um elektronisches Geld handelt, oder im Wege der Bereitstellung der Vermögenswerte, auf die die Token Bezug nehmen, vornehmen. Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten dem Inhaber stets die Möglichkeit einräumen, die vermögenswertereferenzierten Token in einen Geldbetrag, bei dem es sich nicht um elektronisches Geld handelt, in derselben amtlichen Währung rückzutauschen, die die Emittenten beim Verkauf der Token akzeptiert haben. Die Emittenten sollten hinreichend detaillierte und leicht verständliche Informationen über die verschiedenen zur Verfügung stehenden Arten des Rücktauschs bereitstellen.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
DLT-Netzwerkknoten
(En. DLT network node)
Definition
Distributed-Ledger-Technologie
(En. distributed ledger technology)
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Emittent
(En. issuer)
Definition
amtliche Währung
(En. official currency)
Definition
vermögenswertereferenzierter Token
(En. asset-referenced token)
Definition
Geldbetrag
(En. funds)
Definition
Distributed Ledger
(En. distributed ledger)
Definition
Konsensmechanismus
(En. consensus mechanism)
Definition
E-Geld-Token
(En. electronic money token)