Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205

Current language: DE

Artikel 36 Pflicht zum Halten einer Vermögenswertreserve sowie Zusammensetzung und Verwaltung dieser Vermögenswertreserve


Summary What does Article 36 of the MiCA regulation say?

This is one of the more substantive articles in MiCA, laying out the full framework for how issuers of asset-referenced tokens must establish, manage, and maintain their reserve of assets.

It covers everything from the core obligation to hold a reserve, through to segregation requirements, valuation methodology, stabilisation policy, and independent auditing.

The article is detailed and operational in nature, functioning as the backbone of the prudential backing requirement for asset-referenced tokens.

It connects directly to Article 37 (custody of reserve assets), Article 38 (investment of reserve assets), and the broader authorisation framework under Articles 17 and 21.

Important points:

  • Maintain a reserve of assets that is both legally and operationally segregated from the issuer's own estate and from reserves held for any other tokens, ensuring token holders' interests are protected in the event of insolvency.
  • The aggregate value of the reserve must at all times be at least equal to the aggregate value of outstanding claims from holders, valued using mark-to-market methodology, or mark-to-model where market data is insufficient.
  • Commission an independent audit of the reserve every six months and notify the competent authority of the results within six weeks of the valuation reference date.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token bilden und halten jederzeit eine Vermögenswertreserve.

    2. Die Vermögenswertreserve sollte so zusammengesetzt sein und verwaltet werden, dass

      1. die Risiken im Zusammenhang mit den Vermögenswerten, auf die sich die vermögenswertereferenzierten Token beziehen, abgedeckt sind und

      2. die Liquiditätsrisiken, die mit den dauerhaften Rücktauschrechten der Inhaber verbunden sind, beachtet werden.

    1. Die Vermögenswertreserve wird im Interesse der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token nach geltendem Recht vom Vermögen des Emittenten und von der Vermögenswertreserve anderer vermögenswertereferenzierter Token in einer Weise rechtlich getrennt, dass die Gläubiger des Emittenten — insbesondere bei Insolvenz — keinen Zugriff auf die Vermögenswertreserve haben.

    1. Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token stellen sicher, dass die Vermögenswertreserve operativ von ihrem Vermögen und von der Vermögenswertreserve anderer Token getrennt ist.

    1. Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Liquiditätsanforderungen unter Berücksichtigung des Umfangs, der Komplexität und der Art der Vermögenswertreserve und des vermögenswertereferenzierten Token weiter präzisiert werden.

    2. In dem technischen Regulierungsstandard wird insbesondere Folgendes festgelegt:

      1. der jeweilige Prozentsatz der Vermögenswertreserve aus täglich fällig werdenden Vermögenswerten, einschließlich umgekehrten Rückkaufsvereinbarungen, die mit einer Frist von einem Arbeitstag gekündigt werden können, oder der Prozentsatz der Barmittel, der unter Einhaltung einer Frist von einem Arbeitstag abgehoben werden kann;

      2. der jeweilige Prozentsatz der Vermögenswertreserve aus wöchentlich fällig werdenden Vermögenswerten, einschließlich umgekehrten Rückkaufsvereinbarungen, die mit einer Frist von fünf Arbeitstagen gekündigt werden können, oder der Prozentsatz der Barmittel, der unter Einhaltung einer Frist von fünf Arbeitstagen abgehoben werden kann;

      3. sonstige relevante Fälligkeiten und allgemeine Techniken für das Liquiditätsmanagement;

      4. die Mindestbeträge in jeder referenzierten amtlichen Währung, die als Einlagen bei Kreditinstituten gehalten werden sollen, die nicht unter 30 % des in den einzelnen amtlichen Währungen referenzierten Betrags liegen dürfen.

    3. Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c berücksichtigt die EBA unter anderem die in Artikel 52 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten einschlägigen Schwellenwerte.

    4. Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.

    5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

    1. Emittenten, die zwei oder mehr vermögenswertereferenzierter Token öffentlich anbieten, bilden und halten getrennt für jeden vermögenswertreferenzierten Token Vermögenswertreserven. Jede dieser Vermögenswertreserven wird getrennt verwaltet.

    2. Bieten verschiedene Emittenten vermögenswertereferenzierter Token denselben vermögenswertreferenzierten Token öffentlich an, so bilden und halten diese Emittenten nur eine Vermögenswertreserve für diesen vermögenswertreferenzierten Token.

    1. Die Leitungsorgane von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token gewährleisten die wirksame und umsichtige Verwaltung der Vermögenswertreserve. Die Emittenten stellen sicher, dass der Ausgabe und dem Rücktausch vermögenswertereferenzierter Token stets eine entsprechende Erhöhung oder Verminderung der Vermögenswertreserve gegenübersteht.

    1. Der Emittent eines vermögenswertreferenzierten Token ermittelt den aggregierten Wert der Vermögenswertreserve anhand von Marktpreisen. Ihr aggregierter Wert entspricht mindestens dem aggregierten Wert der Ansprüche der Inhaber des im Umlauf befindlichen vermögenswertereferenzierten Tokens gegen den Emittenten.

    1. Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token verfügen über eine klare und detaillierte Strategie und beschreiben darin den Stabilisierungsmechanismus für diese Token. Diese Strategie umfasst insbesondere Folgendes:

      1. eine Liste der Vermögenswerte, auf die sich die vermögenswertereferenzierten Token beziehen, und die Zusammensetzung dieser Vermögenswerte;

      2. eine Beschreibung der Art der Vermögenswerte und die genaue Zuordnung der Vermögenswerte, die Teil der Vermögenswertreserve sind;

      3. eine detaillierte Bewertung der Risiken, einschließlich des Kreditrisikos, Marktrisikos, Konzentrationsrisikos und Liquiditätsrisikos, die sich aus dem Reservevermögen ergeben;

      4. eine Beschreibung des Verfahrens für die Emission und den Rücktausch der vermögenswertereferenzierten Token sowie des Verfahrens, nach dem eine solche Emission oder ein solcher Rücktausch zu einer entsprechenden Erhöhung oder Verminderung der Vermögenswertreserve führt;

      5. die Angabe, ob ein Teil der Vermögenswertreserve gemäß Artikel 38 angelegt ist;

      6. wenn Emittenten vermögenswertereferenzierter Token einen Teil der Vermögenswertreserve gemäß Artikel 38 anlegen, eine ausführliche Beschreibung der Anlagepolitik und eine Bewertung möglicher Auswirkungen dieser Anlagepolitik auf den Wert der Vermögenswertreserve;

      7. eine Beschreibung des Verfahrens für den Kauf vermögenswertereferenzierter Token und den Rücktausch dieser Token gegen die Vermögenswertreserve und eine Liste der dazu berechtigten Personen oder Kategorien von Personen.

    1. Unbeschadet des Artikels 34 Absatz 12, müssen Emittenten vermögenswertereferenzierter Token ab dem Tag ihrer Zulassung gemäß Artikel 21 oder ab dem Tag der Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 17 alle sechs Monate eine unabhängige Prüfung der Vermögenswertreserve in Auftrag geben, in der die Einhaltung dieses Kapitels geprüft wird.

    1. Der Emittent teilt der zuständigen Behörde das Ergebnis der in Absatz 9 genannten Prüfung der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens jedoch sechs Wochen nach dem Referenzdatum der Bewertung mit. Der Emittent veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung binnen zweier Wochen nach der Benachrichtigung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann den Emittenten anweisen, die Veröffentlichung der Ergebnisse der Prüfung aufzuschieben, wenn

      1. der Emittent aufgefordert wurde, eine oder mehrere Sanierungsmaßnahmen gemäß Artikel 46 Absatz 3 umzusetzen;

      2. der Emittent aufgefordert wurde, einen Rücktauschplan gemäß Artikel 47 umzusetzen;

      3. es für notwendig erachtet wird, um die wirtschaftlichen Interessen der Inhaber der vermögenswertereferenzierten Token zu schützen;

      4. es für notwendig erachtet wird, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Finanzsystem des Herkunftsmitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats zu verhindern.

    1. Die Bewertung zu Marktpreisen gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels erfolgt nach Möglichkeit im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates(38).

    2. Bei der Bewertung zu Marktpreisen wird das Reservevermögen auf der vorsichtigen Seite des Geld-/Briefkurses bewertet, es sei denn, das Reservevermögen kann zum Mittelkurs glattgestellt werden. Für die Bewertung zu Marktpreisen werden nur Marktdaten von guter Qualität verwendet, und diese Daten werden auf der Grundlage aller folgenden Faktoren bewertet:

      1. Anzahl und Qualität der Gegenparteien;

      2. Marktvolumen des Reservevermögenswerts und damit erzielter Marktumsatz;

      3. Umfang der Vermögenswertreserve.

    1. Ist die Bewertung zu Marktpreisen gemäß Absatz 11 des vorliegenden Artikels nicht möglich oder sind die Marktdaten nicht von ausreichender Qualität, so wird das Reservevermögen konservativ zu Modellpreisen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2017/1131 bewertet.

    2. Das Modell muss eine präzise Schätzung des dem Reservevermögen inhärenten Wertes liefern und sich auf alle folgenden aktuellen Schlüsselfaktoren stützen:

      1. Marktvolumen des Reservevermögens und damit erzielter Marktumsatz;

      2. Umfang der Vermögenswertreserve;

      3. Marktrisiko, Zinsrisiko und mit dem Reservevermögen verbundenes Kreditrisiko.

    3. Bei der Bewertung zu Modellpreisen wird nicht die Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten gemäß Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2017/1131 angewandt.

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