Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Basic legislative acts
- MiCA regulation
Artikel 21 Erteilung oder Verweigerung der Zulassung
Summary What does Article 21 of the MiCA regulation say?
This article is the decision-making endpoint of the authorisation process for issuers of asset-referenced tokens, directly following the assessment and consultation stages set out in Article 20.
Competent authorities are given strict timeframes within which to grant or refuse authorisation, and the article sets out the grounds on which refusal is mandatory — covering concerns around the management body, qualifying shareholders, compliance with the regulation's requirements, and risks to financial stability or market integrity.
Notably, a negative opinion from the ECB or a relevant central bank on monetary policy or payment system grounds is a binding trigger for refusal.
The article also establishes notification and transparency obligations upon reaching a decision, including communication to ESMA, EBA, the ECB, and host Member States.
Important points:
- Competent authorities are required to grant or refuse authorisation within 25 working days of receiving the opinions referred to in Article 20, with the decision notified to the applicant within a further five working days.
- Competent authorities must refuse authorisation if the ECB or a relevant central bank issues a negative opinion on grounds of risk to payment systems, monetary policy transmission, or monetary sovereignty.
- EBA and ESMA are required to jointly issue guidelines on assessing the suitability of management body members and qualifying shareholders of asset-referenced token issuers.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Die zuständigen Behörden treffen innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang der in Artikel 20 Absatz 5 genannten Stellungnahmen eine umfassend begründete Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung an den antragstellenden Emittenten und teilen sie dem antragstellenden Emittenten innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem die Entscheidung getroffen wurde, mit. Wird ein antragstellender Emittent zugelassen, so gilt sein Kryptowerte-Whitepaper als genehmigt.
Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung, wenn objektive und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
das Leitungsorgan des antragstellenden Emittenten eine Gefahr für die wirksame, solide und umsichtige Führung und Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie die angemessene Berücksichtigung der Interessen seiner Kunden und die Integrität des Marktes darstellen könnte;
die Mitglieder des Leitungsorgans die in Artikel 34 Absatz 2 festgelegten Kriterien nicht erfüllen;
Anteilseigner oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, die Kriterien des ausreichend guten Leumunds nach Artikel 34 Absatz 4 nicht erfüllen;
der antragstellende Emittent eine der Anforderungen dieses Titels nicht erfüllt oder wahrscheinlich nicht erfüllt;
das Geschäftsmodell des antragstellenden Emittenten eine ernsthafte Bedrohung für die Marktintegrität, die Finanzstabilität und das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme darstellen könnte oder den Emittenten oder den Sektor ernsten Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aussetzt.
Die EBA und die ESMA geben bis zum 30. Juni 2024 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 beziehungsweise Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 gemeinsam Leitlinien heraus für die Bewertung der Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und der Anteilseigner oder Gesellschafter, die direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen an Emittenten vermögenswertereferenzierter Token halten.
Die zuständigen Behörden lehnen die Zulassung ab, wenn die EZB oder gegebenenfalls die Zentralbank im Einklang mit Artikel 20 Absatz 5 eine ablehnende Stellungnahme aufgrund eines Risikos für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, der geldpolitischen Transmission oder der Währungshoheit abgibt.
Die zuständigen Behörden übermitteln der zentralen Kontaktstelle der Aufnahmemitgliedstaaten, der ESMA, der EBA, der EZB und gegebenenfalls den in Artikel 20 Absatz 4 genannten Zentralbanken innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erteilung der Zulassung die in Artikel 109 Absatz 3 genannten Informationen.
Die ESMA stellt diese Informationen ab dem Startdatum des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel gemäß Artikel 109 Absatz 3 in dem genannten Register zur Verfügung.
Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA, die ESMA und die EZB sowie gegebenenfalls die in Artikel 20 Absatz 4 genannte Zentralbank über alle abgelehnten Anträge auf Zulassung und legen die Gründe für die Entscheidung und gegebenenfalls eine Begründung für Abweichungen von den in Artikel 20 Absatz 5 genannten Stellungnahmen vor.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 45 Grounds and consultations for refusing authorisation
Eine zuständige Behörde sollte die Zulassung aus objektiven und nachweisbaren Gründen verweigern, wenn beispielsweise das Geschäftsmodell des antragstellenden Emittenten vermögenswertereferenzierter Token eine ernsthafte Bedrohung für die Marktintegrität, die Finanzstabilität oder das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme darstellen könnte. Die zuständige Behörde sollte die EBA, die ESMA, die EZB und — sofern der Emittent in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dessen amtliche Währung nicht der Euro ist, oder sofern der vermögenswertereferenzierte Token auf die amtliche Währung eines Mitgliedstaats Bezug nimmt, bei der es sich nicht um den Euro handelt — die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats konsultieren, bevor sie eine Zulassung erteilt oder eine Zulassung verweigert. Unverbindliche Stellungnahmen der EBA und der ESMA sollten sich mit der Einstufung des Kryptowerts befassen, und die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats sollten der zuständigen Behörde eine Stellungnahme über die Risiken für die Finanzstabilität, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, die geldpolitische Transmission oder die Währungshoheit übermitteln. Die zuständigen Behörden sollten die Zulassung verweigern, wenn die EZB oder eine Zentralbank eines Mitgliedstaats eine ablehnende Stellungnahme aufgrund der Risiken für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, die geldpolitische Transmission oder die Währungshoheit abgeben. Wird einem antragstellenden Emittenten vermögenswertereferenzierter Token die Zulassung erteilt, so sollte auch das von diesem Emittenten erstellte Kryptowerte-Whitepaper als genehmigt gelten. Die Zulassung durch die zuständige Behörde sollte in der gesamten Union Gültigkeit besitzen und es dem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token ermöglichen, diese Kryptowerte im Binnenmarkt anzubieten und eine Zulassung zum Handel zu beantragen. Ebenso sollte auch das für die betreffenden Kryptowerte erstellte Whitepaper in der gesamten Union Gültigkeit besitzen, ohne dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zusätzliche Anforderungen festzulegen.
Erwägungsgrund 46 Binding ECB opinions in specified cases
In mehreren Fällen, in denen die EZB gemäß dieser Verordnung konsultiert wird, sollte ihre Stellungnahme insofern bindend sein, als sie eine zuständige Behörde verpflichtet, eine Zulassung des Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token zu verweigern, zu entziehen oder zu begrenzen oder konkrete Maßnahmen gegen den Emittenten vermögenswertereferenzierter Token zu verhängen. Artikel 263 Absatz 1 AEUV sieht vor, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) die Rechtmäßigkeit der Gesetzgebungsakte der EZB, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, überwacht. Es sollte jedoch in Erinnerung gerufen werden, dass es Sache des Gerichtshofs ist, diese Bestimmung in Anbetracht des Inhalts und der Wirkung einer Stellungnahme der EZB auszulegen.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
DLT-Netzwerkknoten
(En. DLT network node)
Definition
Distributed-Ledger-Technologie
(En. distributed ledger technology)
Definition
Aufnahmemitgliedstaat
(En. host Member State)
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
E-Geld-Institut
(En. electronic money institution)
Definition
Emittent
(En. issuer)
Definition
amtliche Währung
(En. official currency)
Definition
Leitungsorgan
(En. management body)
Definition
Herkunftsmitgliedstaat
(En. home Member State)
- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in der Union haben, den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter oder die Person seinen bzw. ihren Sitz hat;
- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die zwar keinen Sitz, dafür aber eine oder mehrere Zweigniederlassungen in der Union haben, den Mitgliedstaat, den der Anbieter oder die Person aus den Mitgliedstaaten, in denen er bzw. sie Zweigniederlassungen hat, auswählt;
- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in einem Drittland und keine Zweigniederlassung in der Union haben, entweder den Mitgliedstaat, in dem die Kryptowerte erstmals öffentlich angeboten werden sollen, oder je nach Wahl des Anbieters oder der Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, den Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel mit diesen Kryptowerte gestellt wird;
- bei Emittenten vermögenswertereferenzierter Token den Mitgliedstaat, in dem der Emittent vermögenswertereferenzierter Token seinen Sitz hat;
- bei Emittenten von E-Geld-Token die Mitgliedstaaten, in denen der Emittent von E-Geld-Token als Kreditinstitut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder als E-Geld-Institut gemäß der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen ist;
- bei Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen seinen Sitz hat;
Definition
vermögenswertereferenzierter Token
(En. asset-referenced token)
Definition
zuständige Behörde
(En. competent authority)
- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;
Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
Definition
Kunde
(En. client)
Definition
Anbieter
(En. offeror)
Definition
Distributed Ledger
(En. distributed ledger)
Definition
Konsensmechanismus
(En. consensus mechanism)
Definition
E-Geld-Token
(En. electronic money token)
Definition
qualifizierte Beteiligung
(En. qualifying holding)