Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205

Current language: DE

Artikel 21 Erteilung oder Verweigerung der Zulassung


Summary What does Article 21 of the MiCA regulation say?

This article is the decision-making endpoint of the authorisation process for issuers of asset-referenced tokens, directly following the assessment and consultation stages set out in Article 20.

Competent authorities are given strict timeframes within which to grant or refuse authorisation, and the article sets out the grounds on which refusal is mandatory — covering concerns around the management body, qualifying shareholders, compliance with the regulation's requirements, and risks to financial stability or market integrity.

Notably, a negative opinion from the ECB or a relevant central bank on monetary policy or payment system grounds is a binding trigger for refusal.

The article also establishes notification and transparency obligations upon reaching a decision, including communication to ESMA, EBA, the ECB, and host Member States.

Important points:

  • Competent authorities are required to grant or refuse authorisation within 25 working days of receiving the opinions referred to in Article 20, with the decision notified to the applicant within a further five working days.
  • Competent authorities must refuse authorisation if the ECB or a relevant central bank issues a negative opinion on grounds of risk to payment systems, monetary policy transmission, or monetary sovereignty.
  • EBA and ESMA are required to jointly issue guidelines on assessing the suitability of management body members and qualifying shareholders of asset-referenced token issuers.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Die zuständigen Behörden treffen innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang der in Artikel 20 Absatz 5 genannten Stellungnahmen eine umfassend begründete Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung an den antragstellenden Emittenten und teilen sie dem antragstellenden Emittenten innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem die Entscheidung getroffen wurde, mit. Wird ein antragstellender Emittent zugelassen, so gilt sein Kryptowerte-Whitepaper als genehmigt.

    1. Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung, wenn objektive und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

      1. das Leitungsorgan des antragstellenden Emittenten eine Gefahr für die wirksame, solide und umsichtige Führung und Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie die angemessene Berücksichtigung der Interessen seiner Kunden und die Integrität des Marktes darstellen könnte;

      2. die Mitglieder des Leitungsorgans die in Artikel 34 Absatz 2 festgelegten Kriterien nicht erfüllen;

      3. Anteilseigner oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, die Kriterien des ausreichend guten Leumunds nach Artikel 34 Absatz 4 nicht erfüllen;

      4. der antragstellende Emittent eine der Anforderungen dieses Titels nicht erfüllt oder wahrscheinlich nicht erfüllt;

      5. das Geschäftsmodell des antragstellenden Emittenten eine ernsthafte Bedrohung für die Marktintegrität, die Finanzstabilität und das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme darstellen könnte oder den Emittenten oder den Sektor ernsten Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aussetzt.

    1. Die EBA und die ESMA geben bis zum 30. Juni 2024 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 beziehungsweise Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 gemeinsam Leitlinien heraus für die Bewertung der Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und der Anteilseigner oder Gesellschafter, die direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen an Emittenten vermögenswertereferenzierter Token halten.

    1. Die zuständigen Behörden lehnen die Zulassung ab, wenn die EZB oder gegebenenfalls die Zentralbank im Einklang mit Artikel 20 Absatz 5 eine ablehnende Stellungnahme aufgrund eines Risikos für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, der geldpolitischen Transmission oder der Währungshoheit abgibt.

    1. Die zuständigen Behörden übermitteln der zentralen Kontaktstelle der Aufnahmemitgliedstaaten, der ESMA, der EBA, der EZB und gegebenenfalls den in Artikel 20 Absatz 4 genannten Zentralbanken innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erteilung der Zulassung die in Artikel 109 Absatz 3 genannten Informationen.

    2. Die ESMA stellt diese Informationen ab dem Startdatum des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel gemäß Artikel 109 Absatz 3 in dem genannten Register zur Verfügung.

    1. Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA, die ESMA und die EZB sowie gegebenenfalls die in Artikel 20 Absatz 4 genannte Zentralbank über alle abgelehnten Anträge auf Zulassung und legen die Gründe für die Entscheidung und gegebenenfalls eine Begründung für Abweichungen von den in Artikel 20 Absatz 5 genannten Stellungnahmen vor.

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