Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Basic legislative acts
- MiCA regulation
Artikel 19 Inhalt und Form des Kryptowerte-Whitepapers für vermögenswertereferenzierte Token
Summary What does Article 19 of the MiCA regulation say?
This article sets out the content requirements for the crypto-asset white paper that issuers of asset-referenced tokens must produce.
It is the asset-referenced token equivalent of Article 6, which covers the same requirements for other crypto-assets.
The article is detailed, prescribing not only the substantive information that the white paper must contain — covering the issuer, the token itself, the reserve of assets, the underlying technology, risks, and environmental impacts — but also the precise format and structural elements required, including mandatory risk warnings, a management body statement, a plain-language summary, and language requirements for cross-border offers.
Important points:
- Produce a white paper for any asset-referenced token that covers all prescribed content categories, including a dedicated section on the reserve of assets and the environmental impact of the consensus mechanism used.
- The white paper must include a statement from the management body confirming the document complies with this Title and that its content is fair, clear, and not misleading.
- The white paper must explicitly state that holders of asset-referenced tokens have a right of redemption at any time, and must clearly disclose that the token is not covered by investor compensation or deposit guarantee schemes.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Ein Kryptowerte-Whitepaper für einen vermögenswertereferenzierten Token muss alle folgenden Informationen enthalten, die in Anhang II näher präzisiert sind:
Informationen über den Emittenten des vermögenswertreferenzierten Token,
Informationen über den vermögenswertereferenzierten Token,
Informationen über das öffentliche Angebot des vermögenswertreferenzierten Token oder dessen Zulassung zum Handel,
Informationen über die mit dem vermögenswertereferenzierten Token verbundenen Rechte und Pflichten,
Informationen über die zugrunde liegende Technologie,
Informationen über die Risiken,
Informationen über die Vermögenswertreserve,
Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen des für die Ausgabe des vermögenswertereferenzierten Token verwendeten Konsensmechanismus auf das Klima sowie andere umweltbezogene nachteilige Auswirkungen.
Das Kryptowerte-Whitepaper enthält auch die Identität der Person, bei der es sich nicht um den Emittenten handelt und die gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 vermögenswertereferenzierte Token öffentlich anbietet oder deren Zulassung zum Handel beantragt, sowie den Grund, warum diese bestimmte Person diesen vermögenswertereferenzierten Token anbietet oder dessen Zulassung zum Handel beantragt. Wird das Kryptowerte-Whitepaper nicht vom Emittenten erstellt, enthält das Kryptowerte-Whitepaper auch die Identität der Person, die das Kryptowerte-Whitepaper erstellt hat, und den Grund, warum diese Person dieses erstellt hat.
Die in Absatz 1 aufgeführten Informationen müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Das Kryptowerte-Whitepaper darf keine wesentlichen Auslassungen enthalten und ist in knapper und verständlicher Form vorzulegen.
Das Kryptowerte-Whitepaper darf außer der in Absatz 4 genannten Erklärung keine Aussagen über den künftigen Wert der Kryptowerte enthalten.
Das Kryptowerte-Whitepaper muss eine klare und eindeutige Erklärung enthalten, dass
der vermögenswertereferenzierte Token seinen Wert ganz oder teilweise verlieren kann;
der vermögenswertereferenzierte Token möglicherweise nicht immer übertragbar ist;
der vermögenswertereferenzierte Token möglicherweise nicht liquide ist;
der vermögenswertereferenzierte Token nicht unter die Systeme für die Entschädigung der Anleger gemäß der Richtlinie 97/9/EG fällt;
dass der vermögenswertereferenzierte Token nicht unter die Einlagensicherungssysteme gemäß der Richtlinie 2014/49/EU fällt.
Das Kryptowerte-Whitepaper enthält eine Erklärung des Leitungsorgans des Emittenten des vermögenswertereferenzierten Token. In dieser Erklärung wird bestätigt, dass das Kryptowerte-Whitepaper diesem Titel entspricht, dass die in ihm enthaltenen Informationen nach bestem Wissen des Leitungsorgans redlich, eindeutig und nicht irreführend sind und dass das Kryptowerte-Whitepaper keine Auslassungen aufweist, die seine Aussagekraft beeinträchtigen könnten.
Das Kryptowerte-Whitepaper enthält eine Zusammenfassung, die nach der Erklärung gemäß Absatz 5 eingefügt wird und in knapper und nicht fachsprachlicher Ausdrucksweise wesentliche Informationen über das öffentliche Angebot des vermögenswertereferenzierten Token oder über die beabsichtigte Zulassung des vermögenswertreferenzierten Token zum Handel liefert. Die Zusammenfassung muss in leicht verständlicher Sprache und in klarer und verständlicher Form dargestellt und gestaltet sein, wobei eine leserliche Schriftgröße zu verwenden ist. Die Zusammenfassung des Kryptowerte-Whitepapers bietet geeignete Informationen über die Merkmale des betreffenden vermögenswertereferenzierten Token, um potenziellen Inhabern des vermögenswertereferenzierten Token beim Treffen einer fundierten Entscheidung zu helfen.
Die Zusammenfassung muss einen Warnhinweis darauf enthalten, dass
sie als Einführung in das Kryptowerte-Whitepaper zu lesen ist;
potenzielle Inhaber ihre Entscheidung zum Kauf des vermögenswertereferenzierten Token auf der Grundlage des Inhalts des gesamten Kryptowerte-Whitepapers und nicht allein auf der Grundlage der Zusammenfassung treffen sollten;
das öffentliche Angebot des vermögenswertreferenzierten Token kein Angebot und keine Aufforderung zum Kauf von Finanzinstrumenten darstellt und dass ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung nur mittels eines Prospekts oder anderer Angebotsunterlagen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erfolgen kann;
das Kryptowerte-Whitepaper keinen Prospekt im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 und kein anderes Angebotsdokument im Sinne von Unionsrecht oder nationalem Recht darstellt.
In der Zusammenfassung wird darauf hingewiesen, dass die Inhaber vermögenswertereferenzierter Token jederzeit ein Recht auf Rücktausch haben, und die Bedingungen für einen solchen Rücktausch werden dargelegt.
Das Kryptowerte-Whitepaper enthält das Datum seiner Übermittlung und ein Inhaltsverzeichnis.
Das Kryptowerte-Whitepaper ist in einer Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaats oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache abzufassen.
Wird der vermögenswertereferenzierte Token auch in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat angeboten, ist das Kryptowerte-Whitepaper auch in einer Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats des Emittenten oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache abzufassen.
Das Kryptowerte-Whitepaper wird in einem maschinenlesbaren Format zur Verfügung gestellt.
Die ESMA arbeitet in Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Standardformaten und Mustertexten für die Zwecke des Absatzes 9 aus.
Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die ESMA arbeitet in Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards für den Inhalt, die Methoden und die Darstellung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h genannten Informationen über die Nachhaltigkeitsindikatoren in Bezug auf nachteilige Auswirkungen auf das Klima und andere umweltbezogene nachteilige Auswirkungen aus.
Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA die verschiedenen Arten von Konsensmechanismen, die bei der Validierung von Transaktionen mit Kryptowerten zum Einsatz kommen, deren Anreizstrukturen und die Nutzung von Energie, Energie aus erneuerbaren Quellen und natürlichen Ressourcen, die Erzeugung von Abfällen und Treibhausgasemissionen. Die ESMA aktualisiert diese technischen Regulierungsstandards unter Berücksichtigung rechtlicher und technischer Entwicklungen.
Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 47 ART issuers' disclosure on stabilisation and reserves
Um den Schutz von Kleinanlegern sicherzustellen, sollten die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token deren Inhabern stets vollständige, redliche, verständliche, und nicht irreführende Informationen zur Verfügung stellen. Kryptowerte-Whitepaper für vermögenswertereferenzierte Token sollten Informationen über den Stabilisierungsmechanismus, die Anlagepolitik für das Reservevermögen, die Verwahrungsvereinbarungen für das Reservevermögen und die Rechte der Inhaber enthalten.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
DLT-Netzwerkknoten
(En. DLT network node)
Definition
Distributed-Ledger-Technologie
(En. distributed ledger technology)
Definition
Vermögenswertreserve
(En. reserve of assets)
Definition
Aufnahmemitgliedstaat
(En. host Member State)
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
E-Geld-Institut
(En. electronic money institution)
Definition
Emittent
(En. issuer)
Definition
amtliche Währung
(En. official currency)
Definition
Finanzinstrument
(En. financial instrument)
Definition
Leitungsorgan
(En. management body)
Definition
Herkunftsmitgliedstaat
(En. home Member State)
- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in der Union haben, den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter oder die Person seinen bzw. ihren Sitz hat;
- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die zwar keinen Sitz, dafür aber eine oder mehrere Zweigniederlassungen in der Union haben, den Mitgliedstaat, den der Anbieter oder die Person aus den Mitgliedstaaten, in denen er bzw. sie Zweigniederlassungen hat, auswählt;
- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in einem Drittland und keine Zweigniederlassung in der Union haben, entweder den Mitgliedstaat, in dem die Kryptowerte erstmals öffentlich angeboten werden sollen, oder je nach Wahl des Anbieters oder der Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, den Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel mit diesen Kryptowerte gestellt wird;
- bei Emittenten vermögenswertereferenzierter Token den Mitgliedstaat, in dem der Emittent vermögenswertereferenzierter Token seinen Sitz hat;
- bei Emittenten von E-Geld-Token die Mitgliedstaaten, in denen der Emittent von E-Geld-Token als Kreditinstitut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder als E-Geld-Institut gemäß der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen ist;
- bei Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen seinen Sitz hat;
Definition
vermögenswertereferenzierter Token
(En. asset-referenced token)
Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Kleinanleger
(En. retail holder)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
Definition
Kunde
(En. client)
Definition
Anbieter
(En. offeror)
Definition
Distributed Ledger
(En. distributed ledger)
Definition
Konsensmechanismus
(En. consensus mechanism)
Definition
E-Geld-Token
(En. electronic money token)