Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Basic legislative acts
- MiCA regulation
Artikel 15 Haftung für die in einem Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen
Summary What does Article 15 of the MiCA regulation say?
This article establishes the civil liability regime that flows directly from Article 6, which sets out the content requirements for crypto-asset white papers.
It makes clear that offerors, persons seeking admission to trading, and operators of trading platforms — along with the members of their administrative, management, or supervisory bodies — can be held personally liable to crypto-asset holders for losses arising from information in a white paper that is incomplete, unfair, unclear, or misleading.
Notably, any contractual clause attempting to exclude or limit this liability is rendered void.
The burden of proof sits with the holder, who must demonstrate both the infringement and that reliance on the misleading information influenced their decision to purchase, sell, or exchange the crypto-asset.
Important points:
- Offerors, persons seeking admission to trading, and trading platform operators — and their governing body members — are liable for losses caused by deficient information in a crypto-asset white paper.
- Any contractual attempt to exclude or limit this civil liability has no legal effect.
- Crypto-asset holders bear the burden of proving that the infringement occurred and that it influenced their decision to transact.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Hat ein Anbieter, eine Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder der Betreiber einer Handelsplattform in einem Kryptowerte-Whitepaper oder einem geänderten Kryptowerte-Whitepaper unvollständige, unredliche, unverständliche oder irreführende Informationen zur Verfügung gestellt und damit gegen Artikel 6 verstoßen, so sind der Anbieter, die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder der Betreiber einer Handelsplattform und die Mitglieder ihres Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans gegenüber dem Inhaber des Kryptowerts für aufgrund dieses Verstoßes erlittene Schäden haftbar.
Ein vertraglicher Ausschluss oder eine vertragliche Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung gemäß Absatz 1 hat keine Rechtswirkung.
Werden das Kryptowerte-Whitepaper und die Marketingmitteilungen vom Betreiber der Handelsplattform gemäß Artikel 5 Absatz 3 erstellt, so ist die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, auch verantwortlich, wenn sie dem Betreiber der Handelsplattform unvollständige, unredliche, unverständliche oder irreführende Informationen zur Verfügung stellt.
Es obliegt dem Inhaber des Kryptowerts, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, die Person, die die Zulassung zum Handel von Kryptowerten beantragt, oder der Betreiber der Handelsplattform für solche Kryptowerte gegen Artikel 6 verstoßen hat, indem er bzw. sie unvollständige, unredliche, unverständliche oder irreführende Informationen zur Verfügung gestellt hat und dass sich das Verlassen auf diese Informationen auf die Entscheidung des Inhabers, diesen Kryptowert zu kaufen, zu verkaufen oder zu tauschen, ausgewirkt hat.
Der Anbieter, die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder der Betreiber der Handelsplattform und die Mitglieder ihres Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans haften einem Inhaber eines Kryptowerts nicht für Verluste, die durch den Verlass auf Informationen entstehen, die in einer Zusammenfassung gemäß Artikel 6 Absatz 7, einschließlich deren Übersetzung, zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, die Zusammenfassung
ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Kryptowerte-Whitepapers gelesen wird, irreführend, unrichtig oder widersprüchlich oder
enthält, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Kryptowerte-Whitepapers gelesen wird, nicht die wesentlichen Informationen, die potenziellen Inhabern von des Kryptowerts bei der Entscheidung über den Kauf solcher Kryptowerte helfen sollen.
Dieser Artikel lässt jede sonstige zivilrechtliche Haftung gemäß dem nationalen Recht unberührt.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 29 Consumer protection laws remain applicable
Manche Angebote über andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token sind zwar von mehreren Verpflichtungen dieser Verordnung befreit, jedoch behalten die Gesetzgebungsakte der Union, mit denen der Verbraucherschutz sichergestellt wird, wie etwa die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(14) oder die Richtlinie 93/13/EWG des Rates(15), einschließlich der darin enthaltenen Informationspflichten, für öffentliche Angebote über Kryptowerte ihre Gültigkeit, sofern sie Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern betreffen.
Erwägungsgrund 39 Civil liability for white paper information
Zum weiteren Schutz der Inhaber von Kryptowerten sollten in Bezug auf die im Kryptowerte-Whitepaper veröffentlichten Informationen Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung Anwendung auf die Anbieter und die Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, sowie auf die Mitglieder ihrer Leitungsorgane finden.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
DLT-Netzwerkknoten
(En. DLT network node)
Definition
Distributed-Ledger-Technologie
(En. distributed ledger technology)
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Emittent
(En. issuer)
Definition
amtliche Währung
(En. official currency)
Definition
Leitungsorgan
(En. management body)
Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Kunde
(En. client)
Definition
Anbieter
(En. offeror)
Definition
Distributed Ledger
(En. distributed ledger)
Definition
Konsensmechanismus
(En. consensus mechanism)
Definition
E-Geld-Token
(En. electronic money token)
Footnote 14
Footnote 15