Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Basic legislative acts
- MiCA regulation
Artikel 143 Übergangsmaßnahmen
Summary What does Article 143 of the MiCA regulation say?
This is the transitional provisions article, establishing how existing market participants — crypto-asset service providers, issuers of asset-referenced tokens, and credit institutions — can continue operating under the old rules while they work toward full compliance with MiCA.
It sets out a series of grandfathering arrangements, each with its own deadline and conditions, tailored to the different categories of entity covered by the regulation.
The article also gives Member States some discretion over whether and how long to apply the transitional regime for crypto-asset service providers, depending on how their pre-existing national frameworks compare to MiCA's requirements.
Important points:
- Crypto-asset service providers that were operating lawfully before 30 December 2024 may continue to do so until 1 July 2026 or until their MiCA authorisation is granted or refused, whichever comes first.
- Operators of trading platforms have until 31 December 2027 to ensure that crypto-assets admitted to trading before 30 December 2024 have a compliant crypto-asset white paper drawn up, notified, and published.
- Member States are required to notify the Commission and ESMA by 30 June 2024 if they choose not to apply, or to shorten, the transitional regime for crypto-asset service providers.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Die Artikel 4 bis 15 gelten nicht für öffentliche Angebote von Kryptowerten, die vor dem 30. Dezember 2024 abgelaufen sind.
Abweichend von Titel II gelten für andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token, die vor dem 30. Dezember 2024 zum Handel zugelassen wurden, nur die folgenden Anforderungen:
Die Artikel 7 und 9 gelten für Marketingmitteilungen, die nach dem 30. Dezember 2024 veröffentlicht werden;
Betreiber von Handelsplattformen stellen bis zum 31. Dezember 2027 sicher, dass in den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Fällen ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß den Artikeln 6, 8 und 9 erstellt, übermittelt und veröffentlicht und gemäß Artikel 12 aktualisiert wird.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihre Dienste nach geltendem Recht vor dem 30. Dezember 2024 erbracht haben, dürfen damit bis zum 1. Juli 2026 oder bis zu dem Zeitpunkt fortfahren, zu dem sie eine Zulassung oder Verweigerung nach Artikel 63 erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Unterabsatz 1 vorgesehene Übergangsregelung für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nicht in Anspruch zu nehmen oder ihre Geltungsdauer zu verkürzen, wenn sie der Auffassung sind, dass ihr vor dem 30. Dezember 2024 geltender nationaler Rechtsrahmen weniger streng ist als diese Verordnung.
Bis zum 30. Juni 2024 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und der ESMA mit, ob sie von der in Unterabsatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, und geben die Dauer der Ausnahmeregelung an.
Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, die keine Kreditinstitute sind und vermögenswertereferenzierte Token nach geltendem Recht vor dem 30. Juni 2024 ausgegeben haben, dürfen damit fortfahren, bis ihnen eine Zulassung gemäß Artikel 21 erteilt oder verweigert wird, sofern sie vor dem 30. Juli 2024 eine Zulassung beantragen.
Kreditinstitute, die vermögenswertereferenzierte Token nach geltendem Recht vor dem 30. Juni 2024 ausgegeben haben, dürfen damit fortfahren, bis das Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 17 genehmigt oder nicht genehmigt wurde, sofern sie die für sie zuständige Behörde gemäß Absatz 1 jenes Artikels vor dem 30. Juli 2024 darüber benachrichtigen.
Abweichend von den Artikeln 62 und 63 dürfen die Mitgliedstaaten bei Zulassungsanträgen, die zwischen dem 30. Dezember 2024 und dem 1. Juli 2026 von Unternehmen gestellt werden, die am 30. Dezember 2024 nach nationalem Recht für die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen zugelassen waren, ein vereinfachtes Verfahren anwenden. Bevor sie eine Zulassung nach diesen vereinfachten Verfahren erteilen, stellen die zuständigen Behörden sicher, dass Kapitel 2 und 3 des Titels V erfüllt sind.
Die EBA nimmt ihre Aufsichtsaufgaben nach Artikel 117 ab dem Geltungsbeginn der in Artikel 43 Absatz 11 genannten delegierten Rechtsakte wahr.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 113 Transitional relief for pre-existing crypto-assets
Um Störungen für Marktteilnehmer zu verhindern, die Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung ausgegebenen Kryptowerten, bei denen es sich weder um vermögenswertereferenzierte Token noch um E-Geld-Token handelt, erbringen bzw. ausüben, sollten die Emittenten dieser Kryptowerte von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Kryptowerte-Whitepapers und bestimmten anderen Anforderungen dieser Verordnung freigestellt werden. Es sollten jedoch bestimmte Pflichten gelten, wenn diese Kryptowerte vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung zum Handel zugelassen wurden. Um Störungen für bestehende Marktteilnehmer zu verhindern, sind Übergangsbestimmungen für Emittenten vermögenswertereferenzierter Token erforderlich, die zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieser Verordnung aktiv waren.
Erwägungsgrund 114 Transitional options for Member States’ regimes
Da sich die nationalen Regulierungsrahmen der einzelnen Mitgliedstaaten, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gelten, voneinander unterscheiden, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten, in denen es derzeit keine strengen Aufsichtsanforderungen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gibt, die gegenwärtig gemäß den jeweiligen nationalen Regulierungsrahmen tätig sind, diese Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verpflichten können, sich strengeren Anforderungen als den in den nationalen Regulierungsrahmen festgelegten zu unterwerfen. In diesen Fällen sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die 18-monatige Übergangsfrist, die es Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen andernfalls ermöglichen würde, auf der Grundlage des jeweiligen bestehenden nationalen Regulierungsrahmens Dienstleistungen zu erbringen, nicht anzuwenden oder zu verkürzen. Eine solche Option für die Mitgliedstaaten sollte keinen Präzedenzfall für etwaige andere Gesetzgebungsakte der Union über Finanzdienstleistungen schaffen.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
DLT-Netzwerkknoten
(En. DLT network node)
Definition
Distributed-Ledger-Technologie
(En. distributed ledger technology)
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Emittent
(En. issuer)
Definition
amtliche Währung
(En. official currency)
Definition
vermögenswertereferenzierter Token
(En. asset-referenced token)
Definition
zuständige Behörde
(En. competent authority)
- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;
Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
Definition
Kunde
(En. client)
Definition
Anbieter
(En. offeror)
Definition
Distributed Ledger
(En. distributed ledger)
Definition
Konsensmechanismus
(En. consensus mechanism)
Definition
E-Geld-Token
(En. electronic money token)