Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205

Current language: DE

Artikel 131 Geldbußen


Summary What does Article 131 of the MiCA regulation say?

This article sets out EBA's power to impose fines on issuers of significant asset-referenced tokens and significant e-money tokens — including members of their management bodies — where infringements listed in Annexes V and VI have been committed, either intentionally or negligently.

It flows directly from Article 134, which governs the investigatory process that precedes any such fine decision.

The article then provides a detailed list of factors EBA must weigh when sizing a fine, covering everything from the duration and frequency of the breach, to its impact on token holders, to the issuer's level of cooperation.

It closes by capping maximum fines at different percentages of annual turnover depending on the type of token involved.

Important points:

  • EBA is required to impose fines on issuers of significant asset-referenced tokens or significant e-money tokens (and their management body members) found to have committed infringements intentionally or negligently following the process in Article 134.
  • The maximum fine for issuers of significant asset-referenced tokens is 12.5% of annual turnover in the preceding business year, or twice the profits gained or losses avoided; for issuers of significant e-money tokens the cap is 10% on the same basis.
  • Issuers of significant tokens should be aware that their cooperation with EBA, prior infringement history, and any remedial steps taken after an infringement are all factors EBA must consider when determining the fine amount.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Die EBA erlässt einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße gemäß Absatz 3 oder Absatz 4 des vorliegenden Artikels, wenn sie gemäß Artikel 134 Absatz 8 feststellt, dass

      1. ein Emittent eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder ein Mitglied seines Leitungsorgans vorsätzlich oder fahrlässig einen der in Anhang V aufgeführten Verstöße begangen hat;

      2. ein Emittent eines signifikanten E-Geld-Token oder ein Mitglied seines Leitungsorgans vorsätzlich oder fahrlässig einen der in Anhang VI aufgeführten Verstöße begangen hat;

    2. Ein Verstoß gilt als vorsätzlich begangen, wenn die EBA anhand objektiver Faktoren nachweisen kann, dass ein Emittent oder ein Mitglied seines Leitungsorgans den Verstoß absichtlich begangen hat.

    1. Erlässt die EBA einen Beschluss gemäß Absatz 1, so berücksichtigt sie die Art und die Schwere des Verstoßes anhand der folgenden Kriterien:

      1. Dauer und Häufigkeit des Verstoßes;

      2. ob Finanzkriminalität verursacht oder erleichtert wurde oder anderweitig mit dem Verstoß in Verbindung steht;

      3. ob der Verstoß schwerwiegende oder systemische Schwächen in den Verfahren, Strategien und Risikomanagementverfahren des Emittenten des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder des Emittenten des signifikanten E-Geld-Token aufgedeckt hat;

      4. ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;

      5. Grad an Verantwortung des für den Verstoß des verantwortlichen Emittenten des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder des Emittenten des signifikanten E-Geld-Token;

      6. Finanzkraft des für den Verstoß verantwortlichen Emittenten des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder Emittenten des signifikanten E-Geld-Token, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

      7. Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Inhaber der signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder der signifikanten E-Geld-Token;

      8. Höhe der durch den Verstoß von dem für den Verstoß verantwortlichen Emittenten des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder des signifikanten E-Geld-Token erzielten Gewinne bzw. vermiedenen Verluste oder Höhe der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen;

      9. Ausmaß der Zusammenarbeit des für den Verstoß verantwortlichen Emittenten des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder des signifikanten E-Geld-Token mit der EBA, unbeschadet der Notwendigkeit, den Einzug der von dieser Person erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste sicherzustellen;

      10. frühere Verstöße des für den Verstoß verantwortlichen Emittenten des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder Emittenten des signifikanten E-Geld-Token;

      11. Maßnahmen, die der Emittent des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder der Emittent des signifikanten E-Geld-Token nach dem Verstoß ergriffen hat, um eine Wiederholung zu verhindern.

    1. Bei Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token beträgt die in Absatz 1 genannte Geldbuße bis zu 12,5 % ihres jeweiligen Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr oder den zweifachen Betrag der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen.

    1. Bei Emittenten signifikanter E-Geld-Token beträgt die in Absatz 1 genannte Geldbuße bis zu 10 % ihres jeweiligen Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr oder den zweifachen Betrag der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen.

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