Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Basic legislative acts
- MiCA regulation
Artikel 122 Informationsersuchen
Summary What does Article 122 of the MiCA regulation say?
This article establishes EBA's power to request information from a broad range of entities as part of its supervisory responsibilities over issuers of significant asset-referenced tokens and significant e-money tokens, which are set out in Article 117.
EBA can act either through a simple request or by formal decision, and the article carefully sets out the procedural requirements for each route, including what the request must contain, the consequences of providing incorrect information, and the obligation to notify the relevant national competent authority.
The reach of this information-gathering power extends well beyond the issuers themselves to cover their controlling entities, third-party service providers, custodians, distributors, trading platform operators, and management bodies.
Important points:
- EBA is empowered to compel a wide ecosystem of entities — not just issuers — to provide information, including third-party contractors, custodians, payment service providers, and trading platform operators linked to significant tokens.
- A simple request carries no obligation to respond, but any voluntary response must be correct and not misleading, with fines applicable for misleading answers; a formal decision carries mandatory compliance obligations and the right of appeal.
- EBA is required to send a copy of any request or decision to the competent authority of the Member State where the recipient is domiciled or established.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 117 kann die EBA durch einfaches Ersuchen oder im Wege eines Beschlusses von folgenden Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt:
von einem Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder einer Person, die einen Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token kontrolliert oder direkt oder indirekt von einem Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token kontrolliert wird;
von einem Drittunternehmen im Sinne von Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe h, mit denen der Emittent eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token eine vertragliche Vereinbarung geschlossen hat;
von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen, die die Verwahrung des Reservevermögens gemäß Artikel 37 sicherstellen;
von einem Emittenten eines signifikanten E-Geld-Token oder einer Person, die einen Emittenten eines signifikanten E-Geld-Token kontrolliert oder direkt oder indirekt von einem Emittenten eines signifikanten E-Geld-Token kontrolliert wird;
von einem Zahlungsdienstleister, der Zahlungsdienste im Zusammenhang mit signifikanten E-Geld-Token erbringt;
von einer natürlichen oder juristischen Person, die damit beauftragt wurde, signifikante E-Geld-Token für einen Emittenten signifikanter E-Geld-Token zu vertreiben;
von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden in Bezug auf signifikante vermögenswertereferenzierte Token oder signifikante E-Geld-Token;
von einem Betreiber einer Handelsplattform für Kryptowerte, der einen signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder einen signifikanten E-Geld-Token zum Handel zugelassen hat;
vom Leitungsorgan der unter den Buchstaben a bis h genannten Personen.
Ein einfaches Informationsersuchen gemäß Absatz 1 enthält
eine Bezugnahme auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens,
den Zweck des Ersuchens,
nähere Angaben zu den verlangten Informationen,
die Frist für die Vorlage der Informationen,
eine Unterrichtung der Person, die um Informationen ersucht wird, darüber, dass sie nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass aber die übermittelten Informationen im Falle einer freiwilligen Beantwortung des Ersuchens nicht falsch und nicht irreführend sein dürfen, und
Angaben zu der Geldbuße, die in Artikel 131 für den Fall vorgesehen ist, dass die Antworten auf gestellte Fragen falsch oder irreführend sind.
Fordert die EBA die Vorlage von Informationen im Wege eines Beschlusses nach Absatz 1 an, so enthält der Beschluss
eine Bezugnahme auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens,
den Zweck des Ersuchens,
nähere Angaben zu den verlangten Informationen,
die Frist für die Vorlage der Informationen,
Angaben zu den Zwangsgeldern, die nach Artikel 132 verhängt werden, falls Informationen beizubringen sind,
Angaben zu der Geldbuße, die in Artikel 131 für den Fall vorgesehen ist, dass die Antworten auf gestellte Fragen falsch oder irreführend sind, und
den Hinweis auf das Recht, nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vor dem Beschwerdeausschuss der EBA Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.
Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz zur Vertretung berufenen Personen stellen die geforderten Informationen zur Verfügung.
Die EBA übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die von dem Informationsersuchen betroffenen Personen ansässig oder niedergelassen sind, unverzüglich eine Kopie des einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 106 EBA powers including inspections and fines
Zur Beaufsichtigung der Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token sollte die EBA unter anderem befugt sein, Prüfungen vor Ort durchzuführen, Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen und Geldbußen zu verhängen.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
DLT-Netzwerkknoten
(En. DLT network node)
Definition
Distributed-Ledger-Technologie
(En. distributed ledger technology)
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Emittent
(En. issuer)
Definition
amtliche Währung
(En. official currency)
Definition
Zahlungsdienstleister
(En. payment service provider)
Definition
Leitungsorgan
(En. management body)
Definition
Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden
(En. providing custody and administration of crypto-assets on behalf of clients)
Definition
vermögenswertereferenzierter Token
(En. asset-referenced token)
Definition
zuständige Behörde
(En. competent authority)
- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;
Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
Definition
Kunde
(En. client)
Definition
Anbieter
(En. offeror)
Definition
Distributed Ledger
(En. distributed ledger)
Definition
Zahlungsdienst
(En. payment services)
Definition
Konsensmechanismus
(En. consensus mechanism)
Definition
E-Geld-Token
(En. electronic money token)