Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Basic legislative acts
- MiCA regulation
Artikel 112 Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse
Summary What does Article 112 of the MiCA regulation say?
This article directly supports Article 111, which sets out the framework for administrative penalties.
Where Article 111 establishes the power to impose penalties, Article 112 governs how competent authorities must calibrate those penalties in practice.
It provides a list of factors that authorities must take into account when deciding on the type and level of any administrative penalty or measure, covering elements such as the nature of the infringement, the financial profile of the offending party, any harm caused to third parties, and the impact on retail holders of crypto-assets.
The article also requires competent authorities to cooperate with each other in cross-border cases to avoid duplication and ensure consistency.
Important points:
- Competent authorities are required to weigh a broad set of circumstances when determining the type and level of any penalty under Article 111, including intent, financial strength of the offender, and impact on retail holders.
- Cooperation of the infringing party with authorities is a relevant factor, though this does not override the obligation to ensure disgorgement of any profits gained or losses avoided.
- Competent authorities are required to coordinate closely in cross-border cases to avoid duplication and ensure penalties are effective and consistent.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Bei der Festlegung von Art und Umfang einer nach Artikel 111 zu verhängenden verwaltungsrechtlichen Sanktion oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme berücksichtigen die zuständigen Behörden alle relevanten Umstände, gegebenenfalls einschließlich
der Schwere und Dauer des Verstoßes;
ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;
des Grads an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
der Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
der Höhe der durch den Verstoß von der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
der Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
des Ausmaßes der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person einzuziehen;
früherer Verstöße gegen diese Verordnung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
der Maßnahmen, die von der für den Verstoß verantwortlichen Person ergriffen wurden, um eine Wiederholung des Verstoßes zu verhindern;
der Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Inhaber von Kryptowerten und der Kunden von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, insbesondere Kleinanleger.
Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel 111 arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse sowie die von ihnen verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen wirksam und angemessen sind. Sie stimmen ihre Maßnahmen ab, um Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse und bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu vermeiden.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 99 Administrative penalties and aggravating factors
Die zuständigen Behörden sollten außerdem befugt sein, gegen Emittenten oder Anbieter von Kryptowerten, einschließlich vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token, oder gegen Personen, die deren Zulassung zum Handel beantragen, und gegen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Sanktionen zu verhängen. Bei der Festlegung der Art und der Höhe einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder einer anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahme sollten die zuständigen Behörden alle relevanten Umstände, wie etwa die Schwere und die Dauer des Verstoßes und die Frage, ob dieser vorsätzlich begangen wurde, berücksichtigen.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
DLT-Netzwerkknoten
(En. DLT network node)
Definition
Distributed-Ledger-Technologie
(En. distributed ledger technology)
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Emittent
(En. issuer)
Definition
amtliche Währung
(En. official currency)
Definition
vermögenswertereferenzierter Token
(En. asset-referenced token)
Definition
zuständige Behörde
(En. competent authority)
- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;
Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Kleinanleger
(En. retail holder)
Definition
Kunde
(En. client)
Definition
Anbieter
(En. offeror)
Definition
Distributed Ledger
(En. distributed ledger)
Definition
Konsensmechanismus
(En. consensus mechanism)
Definition
E-Geld-Token
(En. electronic money token)