Source: OJ L, 2024/2861, 13.11.2024

Current language: DE

Artikel 3 Mitteilung des Aufschubs der Offenlegung von Insiderinformationen


Summary What does Article 3 of the ITS on insider information disclosure say?

This article sets out the procedural and technical requirements that issuers, offerors, and persons seeking admission to trading must follow when they choose to delay the public disclosure of inside information, a possibility permitted under Article 88(2) of Regulation (EU) 2023/1114.

It operates as a companion to that parent provision by specifying exactly how a delay must be documented, stored, and communicated to competent authorities.

The article covers three interconnected obligations: maintaining a detailed record of the delay in a durable medium, notifying the competent authority through prescribed electronic means, and ensuring that any written explanation provided — whether proactively or upon request — contains a defined set of information.

Competent authorities are also given a corresponding obligation to publish the contact points and electronic means through which notifications must be submitted.

Important points:

  • Maintain records of the delay decision in a durable medium, covering key timestamps, the functions of responsible persons, evidence that the conditions for delay were met, and any information barriers put in place to preserve confidentiality.
  • Transmit a written notification of the delay to the competent authority using the electronic means it specifies, including identity details of those responsible for the decision.
  • Competent authorities are required to publish on their website the dedicated contact point and electronic means for receiving these notifications, which must preserve the completeness, integrity, and confidentiality of the information during transmission.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Die technischen Mittel, mit denen Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, die Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 aufschieben, müssen die Zugänglichkeit, Lesbarkeit und Speicherung aller nachstehend genannten Informationen auf einem dauerhaften Datenträger gewährleisten:

      1. die Daten und Uhrzeiten, zu denen

        1. die Insiderinformationen beim Emittenten, beim Anbieter oder bei der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, erstmals bestanden;

        2. die Entscheidung getroffen wurde, die Offenlegung der Insiderinformationen aufzuschieben;

        3. der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, die Insiderinformationen voraussichtlich offenlegen wird;

      2. die Positionen/Funktionen der beim Emittenten, beim Anbieter oder bei der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, tätigen Personen, die verantwortlich dafür sind,

        1. die Entscheidung über den Aufschub der Offenlegung der Insiderinformationen und über den Beginn und das voraussichtliche Ende des Aufschubs zu treffen;

        2. die laufende Überwachung der Bedingungen für den Aufschub der Offenlegung der Insiderinformationen sicherzustellen;

        3. die Entscheidung zur Offenlegung der Insiderinformationen zu treffen;

        4. der zuständigen Behörde die Informationen über den Aufschub und die schriftliche Erläuterung vorzulegen;

      3. Nachweise für die anfängliche Erfüllung der in Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Bedingungen sowie für alle etwaigen Veränderungen, die in dieser Hinsicht in der Zeit des Aufschubs aufgetreten sind, darunter u. a.:

        1. die Informationsbarrieren für Dritte, die intern errichtet wurden, um zu verhindern, dass Personen, die Insiderinformationen nicht für die normale Ausübung ihrer Arbeit, ihres Berufs oder ihrer Aufgaben beim Emittenten, beim Anbieter oder bei der die Zulassung zum Handel beantragenden Person benötigen, auf diese Informationen zugreifen können;

        2. die Regelungen, die geschaffen wurden, wenn die Vertraulichkeit der Insiderinformationen nicht länger gewährleistet ist.

    2. Für die Zwecke dieses Absatzes ist unter ‚dauerhaftem Datenträger‘ jedes Medium zu verstehen, mit dessen Hilfe Informationen so gespeichert werden können, dass sie für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer eingesehen und unverändert wiedergegeben können.

    3. Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, übermitteln der zuständigen Behörde über eine spezielle Kontaktstelle, die bei dieser Behörde besteht oder von dieser benannt wurde, unter Verwendung der von der zuständigen Behörde festgelegten elektronischen Mittel eine schriftliche Benachrichtigung über den Aufschub der Offenlegung der Insiderinformation sowie eine schriftliche Erläuterung dieses Aufschubs. Aus dieser Benachrichtigung gehen auch die Identität und die Kontaktdaten der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Person(en) hervor.

    4. Die zuständigen Behörden geben auf ihrer Website die spezielle Kontaktstelle, die bei der zuständigen Behörde besteht oder von dieser benannt wurde, sowie die im vorangegangenen Unterabsatz genannten elektronischen Mittel an. Diese elektronischen Mittel gewährleisten, dass während der Übertragung auch weiterhin für Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gesorgt ist.

    1. Die in Absatz 1 genannten elektronischen Mittel gewährleisten, dass die Benachrichtigung über einen Aufschub bei der Offenlegung von Insiderinformationen die folgenden Angaben enthält:

      1. die Identität des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, gegebenenfalls einschließlich der vollständigen rechtlichen Bezeichnung;

      2. die Identität der Person, von der die Benachrichtigung stammt, d. h. Name und Vorname sowie die Position, die sie beim Emittenten, beim Anbieter oder bei der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, bekleidet;

      3. die Kontaktstelle für die Benachrichtigung, einschließlich der dienstlichen E-Mail-Adresse und Telefonnummer der betreffenden Person;

      4. die offengelegten Insiderinformation, die Gegenstand des Aufschubs waren, einschließlich des Titels der Offenlegungserklärung, der Referenznummer in Fällen, in denen bei dem für die Verbreitung verwendeten System eine solche Nummer vergeben wird, und Datum und Zeitpunkt der Offenlegung der Insiderinformationen;

      5. Datum und Zeitpunkt der Entscheidung, die Offenlegung der Insiderinformationen aufzuschieben;

      6. Funktionen der Personen, die für die Entscheidung des Aufschubs der Offenlegung der Insiderinformationen verantwortlich sind.

    1. Wird die schriftliche Erläuterung, warum die Offenlegung von Insiderinformationen aufgeschoben wurde, gemäß Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 nur auf Ersuchen der zuständigen Behörde übermittelt, muss das in Absatz 1 genannte elektronische Mittel gewährleisten, dass diese schriftliche Erläuterung die in Absatz 2 genannten Informationen enthält. Aus dieser Benachrichtigung gehen auch die Identität und die Kontaktdaten der in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstaben b und e genannten Person(en) hervor.

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