Source: OJ L, 2024/2861, 13.11.2024

Current language: DE

Artikel 1 Technische Mittel für die Offenlegung von Insiderinformationen


Summary What does Article 1 of the ITS on insider information disclosure say?

This article sets out the technical and procedural requirements for how inside information relating to crypto-assets must be publicly disclosed.

It establishes that disclosure must reach the widest possible audience, on a non-discriminatory basis, free of charge, and simultaneously across the Union.

The article also governs the use of specific channels — traditional media, social media, and web-based platforms — and places conditions on when and how each may be used, including a prohibition on using platforms that restrict access to their users.

It directly supports the disclosure obligation established under Article 87 of Regulation (EU) 2023/1114, providing the technical "how" to that overarching requirement.

Article 2 of this act is also referenced, as any social media or web-based publication must link back to the written statement posted on the issuer's website.

Important points:

  • Issuers, offerors, and persons seeking admission to trading must disclose inside information free of charge, simultaneously throughout the Union, and on a non-discriminatory basis.
  • Do not use social media or web-based platforms to disseminate inside information if those platforms restrict access to their users.
  • Every dissemination via social media or web-based platforms must maintain the completeness, integrity, and confidentiality of the inside information and clearly identify the issuer, the notifying person, the subject matter, and the date and time of dissemination.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel mit Kryptowerten beantragen, müssen für die Offenlegung von Insiderinformationen technische Mittel nutzen, die gewährleisten, dass die Insiderinformationen

      1. diskriminierungsfrei an einen größtmöglichen Empfängerkreis,

      2. unentgeltlich

      3. und unionsweit zeitgleich verbreitet werden.

    1. m eine wirkungsvolle Verbreitung sicherzustellen, übermitteln Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, Insiderinformationen direkt oder über einen Dritten an Medien, die von einem angemessenen Teil der Öffentlichkeit genutzt werden; hierbei kann es sich um eines oder mehrere der Folgenden handeln:

      1. traditionelle Medien,

      2. soziale Medien, die eine Veröffentlichung in schriftlicher Form ermöglichen,

      3. webbasierte Plattformen, die die Veröffentlichung von Nachrichten in Bezug auf Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, ermöglichen.

    2. Insiderinformationen über Kryptowerte, die zum Handel an einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind, können auf der Website dieser Handelsplattform veröffentlicht werden, wenn diese Plattform eine solche Möglichkeit für Emittenten oder Anbieter vorsieht.

    1. Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, dürfen Insiderinformationen nicht über soziale Medien oder webbasierte Plattformen verbreiten, wenn diese sozialen Medien oder webbasierten Plattformen nicht gewährleisten, dass die Informationen für sämtliche Nutzer zugänglich sind oder das soziale Medium oder die webbasierte Plattform den Zugang an Modalitäten knüpft, die den Zugang für die Nutzer beschränken.

    1. Die Veröffentlichung von Insiderinformationen auf sozialen Medien, webbasierten Plattformen oder der Website einer Handelsplattform für Kryptowerte muss einen Link zu der schriftlichen Erklärung enthalten, die gemäß Artikel 2 vom Emittenten, vom Anbieter oder von der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, auf der Website veröffentlicht wurde.

    1. Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, verwenden bei der Verbreitung von Insiderinformationen über die in Absatz 2 genannten sozialen Medien oder webbasierten Plattformen elektronische Mittel, die gewährleisten, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Insiderinformationen bei der Verbreitung gewahrt bleiben. Bei jeder derartigen Verbreitung ist klar auf Folgendes hinzuweisen:

      1. dass es sich bei den übermittelten Informationen um Insiderinformationen handelt;

      2. die Identität des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, gegebenenfalls mit der vollständigen rechtlichen Bezeichnung;

      3. die Identität der Person, von der die Meldung stammt, d. h. Name und Vorname sowie die Position, die sie beim Emittenten, beim Anbieter oder bei der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, bekleidet;

      4. den Gegenstand der Insiderinformation;

      5. Datum und Uhrzeit der Verbreitung.

    2. Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, gewährleisten Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit, indem sie bei etwaigen Ausfällen oder Unterbrechungen, zu denen es bei der Verbreitung von Insiderinformationen kommt, umgehend Abhilfemaßnahmen einleiten.

    3. Für die Zwecke dieses Artikels ist unter ‚sozialen Medien‘ ein „Online-Dienst eines sozialen Netzwerks“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) zu verstehen und unter ‚webbasierter Plattform‘ eine Online-Plattform, die Informationen und Daten zu Kryptowerten erhebt und verbreitet, um fundierte Anlageentscheidungen zu fördern und die diskriminierungsfrei und kostenlos zugänglich ist.

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