Source: OJ L, 2024/2545, 26.11.2024Current language: DE
Preamble Recitals
Erwägungsgrund 1Need for cross-border supervisory cooperation
Märkte für Kryptowerte sind naturgemäß grenzüberschreitend. Daher muss sichergestellt werden, dass zuständige Behörden verschiedener Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und Informationen austauschen können, die ihnen eine wirksame Beaufsichtigung der Emittenten und Anbieter von Kryptowerten sowie der unionsweit tätigen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ermöglichen. Zuständige Behörden sollten Zugang zu den Informationen haben, die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufsichts-, Untersuchungs- und Durchsetzungspflichten erforderlich sind.
Erwägungsgrund 2Common procedures and templates for assistance
Um sicherzustellen, dass zuständige Behörden für die Zwecke der Verordnung (EU) 2023/1114 effizient und zeitnah zusammenarbeiten, Informationen austauschen und einander unterstützen können, ist es sinnvoll, gemeinsame Verfahren, Formulare und Muster für die Einreichung von Amtshilfeersuchen, die Bestätigung des Eingangs sowie die Beantwortung dieser Ersuchen festzulegen.
Erwägungsgrund 3Written and oral communications for cooperation
Informationen sollten normalerweise schriftlich ausgetauscht werden. Falls angemessen, sollte allerdings auch ein mündlicher Austausch möglich sein, und zwar insbesondere dann, wenn im Vorfeld eines schriftlichen Kooperations- oder Auskunftsersuchens Informationen zu diesem Ersuchen geliefert oder etwaige Aspekte, die die Umsetzung dieses Ersuchens erschweren könnten, erörtert werden müssen. In dringenden Fällen sollte auch eine mündliche Übermittlung des Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch möglich sein, sofern diese Dringlichkeit nicht auf eine Verzögerung seitens der ersuchenden Partei zurückzuführen ist.
Erwägungsgrund 4Conditions justifying urgent cooperation requests
Dringende Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch sollten gestattet sein, wenn die ersuchende Behörde eine rasche Antwort benötigt, um erheblichen Schaden abzuwenden oder um einen potenziellen erheblichen Schaden für Anleger oder die Beeinträchtigung der Stabilität und des Vertrauens in das Finanzsystem zu verhindern. Dies trifft beispielsweise zu, wenn die zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats aktuelle Nachweise dafür erlangt hat, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassener Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Kryptowerte vermarktet, die nicht mit den in Artikel 102 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgesehenen Bestimmungen zum Schutz von Kunden oder Kleinanlegern vereinbar sind. Dringende Ersuchen sollten auch dann gestattet sein, wenn eine zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats einschlägige Beschwerden in Bezug auf einen in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erhalten hat oder wenn eine zuständige Behörde Grund zu der Annahme hat, dass bei einem in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ein Insolvenzrisiko besteht, das sich auf Kunden in seinem Hoheitsgebiet oder auf die Stabilität der Finanzmärkte auswirken könnte.
Erwägungsgrund 5Legal basis for cooperation under MiCA
Die Verordnung (EU) 2023/1114 sieht vor, dass zuständige Behörden zusammenarbeiten, Informationen austauschen und einander Amtshilfe leisten müssen.
Erwägungsgrund 6Voluntary unsolicited transmission of information
Gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 sollten Informationen auch ohne vorheriges Ersuchen auf freiwilliger Basis übermittelt werden, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Auffassung ist, dass die in ihrem Besitz befindlichen Informationen für eine andere zuständige Behörde von Nutzen sein können. Bei der unaufgeforderten Übermittlung von Informationen muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass hierfür eine Rechtsgrundlage besteht, und sie in dem im entsprechenden Anhang enthaltenen Formular angeben.
Erwägungsgrund 7Information requirements for assistance requests
Ein Amtshilfeersuchen nach Artikel 95 der Verordnung (EU) 2023/1114 sollte ausreichende Angaben zum Gegenstand des Ersuchens, darunter eine Begründung und eine Beschreibung des Kontexts enthalten, damit die ersuchte Behörde das Ersuchen effizient und zügig bearbeiten kann. Die ersuchende Behörde sollte nicht verpflichtet sein, den Sachverhalt darzulegen, aus dem sich der Verdacht eines Verstoßes ergibt, der dem Ersuchen zugrunde liegt, wenn sie die angeforderten Informationen zur Erfüllung ihrer Pflichten benötigt.
Erwägungsgrund 8Communication and feedback between competent authorities
Die Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde sollten die Kommunikation, Konsultation und Interaktion ermöglichen und erleichtern, damit eine effiziente Bearbeitung von Informations- oder Amtshilfeersuchen gewährleistet ist. Diese Verfahren sollten es darüber hinaus ermöglichen, dass sich die zuständigen Behörden bezüglich des Nutzens der erhaltenen Informationen oder Amtshilfe, bezüglich des im betreffenden Fall, in dem um Amtshilfe ersucht wurde, erzielten Ergebnisses und bezüglich jeglicher Probleme, die bei der Bereitstellung der Informationen oder Amtshilfe aufgetreten sind, Rückmeldung geben.
Erwägungsgrund 9Confidentiality and personal data protection safeguards
Die Verfahren und Formulare für Informationsaustausch und Amtshilfe sollten die Vertraulichkeit der ausgetauschten oder übermittelten Informationen und die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz der Rechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr gewährleisten.
Erwägungsgrund 10ESMA draft technical standards as basis
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ausgearbeitet und der Kommission vorgelegt wurde.
Erwägungsgrund 11Consultation of the Securities and Markets Stakeholder Group
Die ESMA hat eine Empfehlung von der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.
Erwägungsgrund 12No public consultation due to limited impact
Da sich diese Verordnung nur an zuständige Behörden und Unternehmen, nicht aber an die Marktteilnehmer richtet, hat die ESMA weder offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt noch die mit der Einführung solcher Standards verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, da dies mit Blick auf den Anwendungsbereich und die Auswirkungen der Standards unverhältnismäßig gewesen wäre —
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
DLT-Netzwerkknoten
(En. DLT network node)
Definition
Distributed-Ledger-Technologie
(En. distributed ledger technology)
Definition
Aufnahmemitgliedstaat
(En. host Member State)
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
E-Geld-Institut
(En. electronic money institution)
Definition
Emittent
(En. issuer)
Definition
amtliche Währung
(En. official currency)
Definition
Herkunftsmitgliedstaat
(En. home Member State)
- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in der Union haben, den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter oder die Person seinen bzw. ihren Sitz hat;
- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die zwar keinen Sitz, dafür aber eine oder mehrere Zweigniederlassungen in der Union haben, den Mitgliedstaat, den der Anbieter oder die Person aus den Mitgliedstaaten, in denen er bzw. sie Zweigniederlassungen hat, auswählt;
- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in einem Drittland und keine Zweigniederlassung in der Union haben, entweder den Mitgliedstaat, in dem die Kryptowerte erstmals öffentlich angeboten werden sollen, oder je nach Wahl des Anbieters oder der Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, den Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel mit diesen Kryptowerte gestellt wird;
- bei Emittenten vermögenswertereferenzierter Token den Mitgliedstaat, in dem der Emittent vermögenswertereferenzierter Token seinen Sitz hat;
- bei Emittenten von E-Geld-Token die Mitgliedstaaten, in denen der Emittent von E-Geld-Token als Kreditinstitut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder als E-Geld-Institut gemäß der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen ist;
- bei Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen seinen Sitz hat;
Definition
vermögenswertereferenzierter Token
(En. asset-referenced token)
Definition
zuständige Behörde
(En. competent authority)
- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;
Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Kleinanleger
(En. retail holder)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
Definition
Kunde
(En. client)
Definition
Anbieter
(En. offeror)
Definition
Distributed Ledger
(En. distributed ledger)
Definition
Konsensmechanismus
(En. consensus mechanism)
Definition
E-Geld-Token
(En. electronic money token)
Footnote 2