Source: OJ L, 2024/1503, 30.5.2024

Current language: DE

Artikel 2 Methode zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr


Summary What does Article 2 of the Fees charged by the EBA say?

This article builds directly on Article 1, which establishes the cost estimation framework, by translating that framework into concrete fee calculation methodologies for issuers of significant ARTs and significant EMTs.

The core logic differs between the two token types: for significant ARTs, each issuer's share of costs is proportional to the size of its reserve of assets relative to all significant ARTs; for significant EMTs, the share is proportional to the size of its issuance relative to all significant EMTs.

The article also handles data sourcing for these calculations, currency conversion to euro, and a pro-rata adjustment for the first year of supervision, including a complete exemption from fees where classification occurs in December.

Important points:

  • Issuers of significant ARTs pay a share of supervision costs based on their reserve of assets relative to all significant ART reserves, while issuers of significant EMTs pay based on their share of total EMT issuance size.
  • The EBA uses data from the latest available independent audit to determine reserve and issuance sizes, converting non-euro values using the European Central Bank's euro foreign exchange reference rate.
  • Your first-year supervisory fee is reduced by a time-based coefficient reflecting how much of the year remains under EBA supervision, with a full exemption if classification occurs in December.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Die jährliche Aufsichtsgebühr für einen Emittenten signifikanter ARTs wird wie folgt berechnet:

      1. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Emittenten signifikanter ARTs und EMTs im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/1114, wie sie im Haushalt der EBA für das betreffende Jahr ausgewiesen sind;

      2. Die unter Buchstabe a genannten Kosten, die Emittenten signifikanter ARTs zugeordnet werden, sind wie folgt auf alle Emittenten signifikanter ARTs umzulegen:

        % der vom Emittenten getragenen Kosten der Beaufsichtigung eines signifikanten ART=Reserve des signifikanten ARTReserven aller signifikanten ARTs
      3. In Fällen, in denen Aufwendungen direkt einzelnen Emittenten signifikanter ARTs zugeordnet werden, werden diese auf die jährliche Aufsichtsgebühr dieser Emittenten aufgeschlagen.

    1. Die jährliche Aufsichtsgebühr für einen Emittenten signifikanter EMTs wird wie folgt berechnet:

      1. Personal- und Verwaltungsausgaben, Kosten im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben, die gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) 2023/1114 von zuständigen Behörden wahrgenommen werden, sowie Kosten im Zusammenhang mit IT-Entwicklung und -Wartung für die Aufsichtstätigkeit der EBA, die Emittenten signifikanter ARTs bzw. Emittenten signifikanter EMTs zugeordnet werden;

      2. Danach sind die unter Buchstabe a genannten Kosten, die Emittenten signifikanter EMTs zugeordnet werden, wie folgt auf alle Emittenten signifikanter EMTs umzulegen:

        % der vom Emittenten getragenen Kosten der Beaufsichtig ung eines signifikanten EM=Emissionsvolumen des signifikanten EMTEmissionsvolumen aller signifikanten EMTs
      3. In Fällen, in denen Aufwendungen direkt einzelnen Emittenten signifikanter EMTs zugeordnet werden, werden diese auf die jährliche Aufsichtsgebühr dieser Emittenten aufgeschlagen.

    1. Zur Berechnung der Höhe der Vermögenswertreserve von Emittenten signifikanter ARTs verwendet die EBA die Daten aus der letzten verfügbaren unabhängigen Prüfung der Vermögenswertreserve, die gemäß Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Auftrag gegeben wurde.

    1. Zur Berechnung des Emissionsvolumens von Emittenten signifikanter EMTs verwendet die EBA die Daten aus der letzten verfügbaren unabhängigen Prüfung, die gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Auftrag gegeben wurde.

    1. Wird die für signifikante ARTs ermittelte Vermögenswertreserve oder das für signifikante EMTs ermittelte Emissionsvolumen in einer anderen Währung als dem Euro angegeben, rechnet die EBA den betreffenden Betrag zum durchschnittlichen Euro-Referenzwechselkurs in dem Zeitraum, in dem die Werte erfasst wurden, in Euro um. Zu diesem Zweck ist der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Euro-Referenzwechselkurs zu verwenden.

    1. Die Gebühr für das erste Jahr wird abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 nach nachstehender Formel berechnet, wobei die in den Absätzen 1 und 2 genannte Aufsichtsgebühr um einen Faktor verringert wird, der gleich der Anzahl an Tagen ist, die zwischen dem Inkrafttreten der Aufsichtsübertragung und dem Ende des Jahres liegen, geteilt durch die Gesamtzahl der Tage in diesem Jahr:

    2. Koeffizient=Anzahl der Kalendertage ab Übertragung der Aufsichtsaufgaben bis31. DezemberAnzahl der Kalendertage im Jahr(n)
    3. Im ersten Jahr wird die Aufsichtsgebühr fällig, nachdem ein Emittent signifikanter ARTs oder signifikanter EMTs von der EBA gemäß den Artikeln 43, 44, 56 oder 57 der Verordnung (EU) 2023/1114 als signifikant eingestuft wurde; zu entrichten ist sie innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung der entsprechenden Rechnung durch die EBA.

    4. Abweichend von Unterabsatz 1 müssen Emittenten signifikanter ARTs oder signifikanter EMTs für ein Kalenderjahr keine Aufsichtsgebühr entrichten, wenn sie im Dezember desselben Jahres gemäß den Artikeln 43, 44, 56 oder 57 der Verordnung (EU) 2023/1114 als signifikant eingestuft werden.

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