Source: OJ L 119, 4.5.2016, pp. 1–88 · Consolidated textCurrent language: DE
- General data protection
Basic legislative acts
- GDPR regulation
Artikel 93 Ausschussverfahren
Summary What does Article 93 of the GDPR regulation say?
This is a short procedural article that establishes the committee framework supporting the Commission in its work under the GDPR.
It exists primarily as a technical mechanism, anchoring the Commission's decision-making processes to Regulation (EU) No 182/2011, which governs how EU committees operate and exercise control over the Commission's implementing powers.
Rather than setting out substantive data protection rules, it acts as an enabling provision referenced elsewhere in the GDPR whenever the Commission is empowered to adopt implementing acts.
Important points:
- The Commission is assisted by a committee governed by Regulation (EU) No 182/2011.
- The committee operates under the examination procedure set out in Article 5 of Regulation (EU) No 182/2011 where that paragraph is referenced.
- Article 8 of Regulation (EU) No 182/2011, in conjunction with Article 5, applies where specifically referenced elsewhere in the GDPR.
Springlex's summary of the article is a reading aid, not a substitute for the legal text.
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 106 Monitoring and reviewing adequacy decisions
Die Kommission sollte die Wirkungsweise von Feststellungen zum Schutzniveau in einem Drittland, einem Gebiet oder einem bestimmten Sektor eines Drittlands oder einer internationalen Organisation überwachen; sie sollte auch die Wirkungsweise der Feststellungen, die auf der Grundlage des Artikels 25 Absatz 6 oder des Artikels 26 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG erlassen werden, überwachen. In ihren Angemessenheitsbeschlüssen sollte die Kommission einen Mechanismus für die regelmäßige Überprüfung von deren Wirkungsweise vorsehen. Diese regelmäßige Überprüfung sollte in Konsultation mit dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation erfolgen und allen maßgeblichen Entwicklungen in dem Drittland oder der internationalen Organisation Rechnung tragen. Für die Zwecke der Überwachung und der Durchführung der regelmäßigen Überprüfungen sollte die Kommission die Standpunkte und Feststellungen des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der anderen einschlägigen Stellen und Quellen berücksichtigen. Die Kommission sollte innerhalb einer angemessenen Frist die Wirkungsweise der letztgenannten Beschlüsse bewerten und dem durch diese Verordnung eingesetzten Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat über alle maßgeblichen Feststellungen Bericht erstatten.
Erwägungsgrund 167 Implementing powers for the Commission
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, wenn dies in dieser Verordnung vorgesehen ist. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission besondere Maßnahmen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen erwägen.
Erwägungsgrund 168 Examination procedure for implementing acts
Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten bezüglich Standardvertragsklauseln für Verträge zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern sowie zwischen Auftragsverarbeitern; Verhaltensregeln; technische Standards und Verfahren für die Zertifizierung; Anforderungen an die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in einem Drittland, einem Gebiet oder bestimmten Sektor dieses Drittlands oder in einer internationalen Organisation; Standardschutzklauseln; Formate und Verfahren für den Informationsaustausch zwischen Verantwortlichen, Auftragsverarbeitern und Aufsichtsbehörden im Hinblick auf verbindliche interne Datenschutzvorschriften; Amtshilfe; sowie Vorkehrungen für den elektronischen Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden und zwischen Aufsichtsbehörden und dem Ausschuss sollte das Prüfverfahren angewandt werden.
Erwägungsgrund 169 Urgent acts for adequacy findings
Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn anhand vorliegender Beweise festgestellt wird, dass ein Drittland, ein Gebiet oder ein bestimmter Sektor in diesem Drittland oder eine internationale Organisation kein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, und dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
internationale Organisation
(En. international organisation)
Definition
Verantwortlicher
(En. controller)
Definition
personenbezogene Daten
(En. personal data)
Definition
verbindliche interne Datenschutzvorschriften
(En. binding corporate rules)
Definition
Unternehmen
(En. enterprise)
Definition
Aufsichtsbehörde
(En. supervisory authority)
Definition
Auftragsverarbeiter
(En. processor)
Definition
Verarbeitung
(En. processing)
Definition
Unternehmensgruppe
(En. group of undertakings)
Footnote 12