Source: OJ L 119, 4.5.2016, pp. 1–88 · Consolidated textCurrent language: DE
- General data protection
Basic legislative acts
- GDPR regulation
Artikel 81 Aussetzung des Verfahrens
Summary What does Article 81 of the GDPR regulation say?
This article addresses the coordination of parallel court proceedings across Member States when the same controller or processor is involved in the same subject matter.
It establishes a mechanism to prevent conflicting judgments arising from simultaneous litigation in different Member States, sitting alongside the broader judicial remedy provisions of the regulation, particularly Article 79, which grants data subjects the right to bring proceedings before national courts.
Important points:
- A competent court that becomes aware of parallel proceedings in another Member State is required to contact that court to confirm the existence of those proceedings.
- Courts other than the one first seized may suspend their proceedings where the same subject matter and same controller or processor are involved in another Member State.
- On the application of one of the parties, a court other than the one first seized may decline jurisdiction entirely, provided the first court has jurisdiction and its law permits consolidation.
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Erhält ein zuständiges Gericht in einem Mitgliedstaat Kenntnis von einem Verfahren zu demselben Gegenstand in Bezug auf die Verarbeitung durch denselben Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, das vor einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat anhängig ist, so nimmt es mit diesem Gericht Kontakt auf, um sich zu vergewissern, dass ein solches Verfahren existiert.
Ist ein Verfahren zu demselben Gegenstand in Bezug auf die Verarbeitung durch denselben Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter vor einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat anhängig, so kann jedes später angerufene zuständige Gericht das bei ihm anhängige Verfahren aussetzen.
Sind diese Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig ist.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 144 Coordinating related court proceedings
Hat ein mit einem Verfahren gegen die Entscheidung einer Aufsichtsbehörde befasstes Gericht Anlass zu der Vermutung, dass ein dieselbe Verarbeitung betreffendes Verfahren — etwa zu demselben Gegenstand in Bezug auf die Verarbeitung durch denselben Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter oder wegen desselben Anspruchs — vor einem zuständigen Gericht in einem anderen Mitgliedstaat anhängig ist, so sollte es mit diesem Gericht Kontakt aufnehmen, um sich zu vergewissern, dass ein solches verwandtes Verfahren existiert. Sind verwandte Verfahren vor einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen oder sich auf Anfrage einer Partei auch zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig erklären, wenn dieses später angerufene Gericht für die betreffenden Verfahren zuständig ist und die Verbindung von solchen verwandten Verfahren nach seinem Recht zulässig ist. Verfahren gelten als miteinander verwandt, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren einander widersprechende Entscheidungen ergehen.
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Definition
personenbezogene Daten
(En. personal data)
Definition
Aufsichtsbehörde
(En. supervisory authority)
Definition
Auftragsverarbeiter
(En. processor)
Definition
Verarbeitung
(En. processing)