Source: OJ L 119, 4.5.2016, pp. 1–88Consolidated text

Current language: DE

Artikel 36 Vorherige Konsultation


Summary What does Article 36 of the GDPR regulation say?

This article establishes the prior consultation obligation, which acts as a direct follow-on from Article 35 on data protection impact assessments.

Where a DPIA reveals a high risk that the controller cannot sufficiently mitigate, the controller must consult the supervisory authority before proceeding with the processing.

The article also sets out what information the controller must provide during that consultation, how the supervisory authority responds and within what timeframes, and extends a similar consultation obligation to Member States when drafting legislation that relates to processing.

Important points:

  • Controllers are required to consult the supervisory authority before processing where a DPIA indicates a high residual risk that cannot be mitigated.
  • The supervisory authority has up to eight weeks to provide written advice, extendable by a further six weeks for complex cases.
  • Member States must also consult the supervisory authority when preparing legislative or regulatory measures that relate to processing.

Springlex's summary of the article is a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Der Verantwortliche konsultiert vor der Verarbeitung die Aufsichtsbehörde, wenn aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 hervorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko zur Folge hätte, sofern der Verantwortliche keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft.

    1. Falls die Aufsichtsbehörde der Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung gemäß Absatz 1 nicht im Einklang mit dieser Verordnung stünde, insbesondere weil der Verantwortliche das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder nicht ausreichend eingedämmt hat, unterbreitet sie dem Verantwortlichen und gegebenenfalls dem Auftragsverarbeiter innerhalb eines Zeitraums von bis zu acht Wochen nach Erhalt des Ersuchens um Konsultation entsprechende schriftliche Empfehlungen und kann ihre in Artikel 58 genannten Befugnisse ausüben. Diese Frist kann unter Berücksichtigung der Komplexität der geplanten Verarbeitung um sechs Wochen verlängert werden. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet den Verantwortlichen oder gegebenenfalls den Auftragsverarbeiter über eine solche Fristverlängerung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Konsultation zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Diese Fristen können ausgesetzt werden, bis die Aufsichtsbehörde die für die Zwecke der Konsultation angeforderten Informationen erhalten hat.

    1. Der Verantwortliche stellt der Aufsichtsbehörde bei einer Konsultation gemäß Absatz 1 folgende Informationen zur Verfügung:

      1. gegebenenfalls Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeiten des Verantwortlichen, der gemeinsam Verantwortlichen und der an der Verarbeitung beteiligten Auftragsverarbeiter, insbesondere bei einer Verarbeitung innerhalb einer Gruppe von Unternehmen;

      2. die Zwecke und die Mittel der beabsichtigten Verarbeitung;

      3. die zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und Garantien;

      4. gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;

      5. die Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 und

      6. alle sonstigen von der Aufsichtsbehörde angeforderten Informationen.

    1. Die Mitgliedstaaten konsultieren die Aufsichtsbehörde bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für von einem nationalen Parlament zu erlassende Gesetzgebungsmaßnahmen oder von auf solchen Gesetzgebungsmaßnahmen basierenden Regelungsmaßnahmen, die die Verarbeitung betreffen.

    1. Ungeachtet des Absatzes 1 können Verantwortliche durch das Recht der Mitgliedstaaten verpflichtet werden, bei der Verarbeitung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe, einschließlich der Verarbeitung zu Zwecken der sozialen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit, die Aufsichtsbehörde zu konsultieren und deren vorherige Genehmigung einzuholen.

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