Source: OJ L, 2024/436, 2.2.2024Consolidated text

Current language: DE

Artikel 8 Stellungnahmen, Prüfungsschlussfolgerungen und Empfehlungen


Summary What does Article 8 of the Performance of independent audits say?

This is a substantive article that defines how the auditing organisation must structure and express its findings in the audit report.

It establishes a clear taxonomy of outcomes — positive, positive with comments, or negative — that applies at two levels: first at the granular level of individual obligations and commitments, and then rolled up into an overall audit opinion.

It also sets out how operational recommendations must be framed when conclusions fall short of fully positive, and provides a fallback rule for situations where the auditing organisation cannot reach a reasonable level of assurance at all.

The article connects closely to Article 37 of Regulation (EU) 2022/2065, which is the parent provision requiring independent audits of very large online platforms and search engines.

Important points:

  • The auditing organisation must express each audit conclusion as positive, positive with comments, or negative — and the overall audit opinion is directly determined by the worst-performing individual conclusion.
  • Where conclusions are positive with comments or negative, any operational recommendations included must be specific to each relevant obligation or commitment and explain their impact relative to the materiality threshold.
  • Where a reasonable level of assurance cannot be achieved, the audit report must include a documented explanation of the circumstances and reasons.

Springlex's summary of the article is a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Der Prüfbericht enthält die Prüfungsschlussfolgerungen, die die Prüfstelle hinsichtlich der Einhaltung der einzelnen geprüften Pflichten und Verpflichtungszusagen durch den geprüften Anbieter gezogen hat. Die Prüfungsschlussfolgerungen sind

      1. „positiv“, wenn die Prüfstelle mit einem hinreichenden Maß an Sicherheit zu dem Schluss gelangt, dass der geprüfte Anbieter einer geprüften Pflicht oder Verpflichtungszusage nachgekommen ist;

      2. „positiv mit Anmerkungen“, wenn die Prüfstelle zwar mit einem hinreichenden Maß an Sicherheit zu dem Schluss gelangt, dass der geprüfte Anbieter einer geprüften Pflicht oder Verpflichtungszusage nachgekommen ist,

        1. die Prüfstelle jedoch Anmerkungen zu den Referenzwerten aufnimmt, die der geprüfte Anbieter nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a übermittelt hat, oder

        2. die Prüfstelle jedoch Verbesserungen empfiehlt, die sich nicht wesentlich auf ihre Schlussfolgerung auswirken;

      3. „negativ“, wenn die Prüfstelle mit einem hinreichenden Maß an Sicherheit zu dem Schluss gelangt, dass der geprüfte Anbieter einer geprüften Pflicht oder Verpflichtungszusage nicht nachgekommen ist.

    1. Enthält ein Prüfbericht operative Empfehlungen nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2022/2065, so gelten diese Empfehlungen und ihr empfohlener Zeitrahmen spezifisch für jede geprüfte Pflicht oder Verpflichtungszusage, für die die Prüfungsschlussfolgerung nach Absatz 1 „positiv mit Anmerkungen“ oder „negativ“ lautet.

    1. Umfassen die in Absatz 2 genannten operativen Empfehlungen spezifische Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung, so wird darin erläutert, wie sich diese Maßnahmen gemäß der Bewertung der Prüfstelle auf die Wesentlichkeitsschwelle im Vergleich zur Prüfungsschlussfolgerung für die jeweilige geprüfte Pflicht oder Verpflichtungszusage auswirken würden.

    1. Auf der Grundlage der Prüfungsschlussfolgerungen enthält der Prüfbericht eine Stellungnahme zur Einhaltung aller geprüften Pflichten nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2065 durch den geprüften Anbieter.

    1. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen zu allen geprüften Verpflichtungszusagen enthält der Prüfbericht eine oder gegebenenfalls mehrere Stellungnahmen zur Einhaltung aller geprüften Verpflichtungszusagen, die vom geprüften Anbieter gemäß den in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Verhaltenskodizes und Krisenprotokollen gemacht wurden.

    1. Stellungnahmen nach den Absätzen 4 und 5 sind

      1. „positiv“, wenn die Prüfstelle für alle geprüften Pflichten oder Verpflichtungszusagen eine „positive“ Prüfungsschlussfolgerung gezogen hat;

      2. „positiv mit Anmerkungen“, wenn die Prüfstelle für eine geprüfte Pflicht oder Verpflichtungszusage mindestens zu einer Prüfungsschlussfolgerung, die „positiv mit Anmerkungen“ lautet, gelangt ist und für keine der geprüften Pflichten oder Verpflichtungszusagen eine „negative“ Prüfungsschlussfolgerung gezogen hat;

      3. „negativ“, wenn die Prüfstelle für mindestens eine geprüfte Pflicht oder Verpflichtungszusage eine „negative“ Prüfungsschlussfolgerung gezogen hat.

    1. Ist der Anbieter gemäß der Bewertung der Prüfstelle während einer begrenzten Zeit innerhalb des in Artikel 3 Absatz 2 genannten Zeitraums einer geprüften Pflicht oder Verpflichtungszusage nicht nachgekommen, so wird diese Bewertung im Prüfbericht ordnungsgemäß dokumentiert.

    1. Kann die Prüfstelle nicht mit einem hinreichenden Maß an Sicherheit eine Prüfungsschlussfolgerung nach Absatz 1 oder eine Stellungnahme nach den Absätzen 4 und 5 abgeben, so enthält der Prüfbericht eine Erläuterung der Umstände und der Gründe, warum ein solches Maß an Sicherheit nicht erreicht werden konnte.

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