Source: OJ L 277, 27/10/2022, p. 1–102Consolidated text

Current language: DE

Artikel 9 Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte


Summary What does Article 9 of the DSA regulation say?

This article governs how orders to remove or act against illegal content, issued by national judicial or administrative authorities, must be handled by providers of intermediary services.

It establishes a clear chain of obligations: providers must act on such orders and report back, orders themselves must meet defined content and language requirements, and information must flow through to both the Digital Services Coordinator network and the affected recipient of the service.

It connects directly to Article 11, which sets up the language declarations and electronic contact points that orders must be directed to.

Important points:

  • Providers of intermediary services are required to inform the issuing authority of any action taken on a removal order, specifying if and when that action was taken.
  • Member States are required to ensure that any order transmitted to a provider meets minimum content standards, including a legal basis, a statement of reasons, identification of the issuing authority, and information on available redress mechanisms.
  • Providers of intermediary services must notify the affected recipient of the service about the order and its effect, including a statement of reasons, redress possibilities, and the territorial scope of the order.

Springlex's summary of the article is a reading aid, not a substitute for the legal text.

  1. ▼C1
    1. Nach Eingang einer Anordnung zum Vorgehen gegen einen oder mehrere bestimmte rechtswidrige Inhalte, die von den zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen wurde, informieren die Anbieter von Vermittlungsdiensten die eine Anordnung erlassende Behörde oder eine andere in der Anordnung genannte Behörde unverzüglich über die Ausführung der Anordnung, und geben an, ob und wann sie die Anordnung ausgeführt haben.

    1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine in Absatz 1 genannte Anordnung bei der Übermittlung an den Diensteanbieter mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:

      1. diese Anordnung enthält Folgendes:

        1. eine Angabe der Rechtsgrundlage nach Maßgabe des Unionsrechts oder des nationalen Rechts für die Anordnung,

        2. eine Begründung, warum es sich bei den Informationen um rechtswidrige Inhalte handelt, mit Bezugnahme auf eine oder mehrere besondere Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht,

        3. Informationen zur Identifizierung der anordnenden Behörde,

        4. klare Angaben, anhand deren der Anbieter von Vermittlungsdiensten die betreffenden rechtswidrigen Inhalte ermitteln und ausfindig machen kann, beispielsweise eine oder mehrere präzise URL-Adressen, und, soweit erforderlich, weitere Angaben,

        5. Angaben über Rechtsbehelfsmechanismen, die dem Anbieter von Vermittlungsdiensten und dem Nutzer, der den Inhalt bereitgestellt hat, zur Verfügung stehen,

        6. unter Umständen Angaben dazu, welche Behörde über die Ausführung der Anordnung zu informieren ist;

      2. der räumliche Geltungsbereich dieser Anordnung ist auf der Grundlage der geltenden Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts, einschließlich der Charta, und, falls anwendbar, der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts auf das zur Erreichung ihres Ziels unbedingt erforderliche Maß beschränkt;

      3. diese Anordnung wird in einer der vom Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß Artikel 11 Absatz 3 angegebenen Sprachen oder in einer anderen Amtssprache der Mitgliedstaaten, auf die sich die die Anordnung erlassende Behörde und dieser Anbieter geeinigt haben, übermittelt und an die von diesem Anbieter gemäß Artikel 11 benannte elektronische Kontaktstelle geschickt; ist die Anordnung nicht in der vom Anbieter von Vermittlungsdiensten angegebenen Sprache oder in einer anderen bilateral vereinbarten Sprache abgefasst, so kann die Anordnung in der Sprache der erlassenden Behörde übermittelt werden, sofern ihr zumindest eine Übersetzung der unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Elemente in eine solche angegebene oder bilateral vereinbarte Sprache beigefügt ist.

    1. Die die Anordnung erlassende Behörde oder die unter Umständen darin angegebene Behörde übermittelt sie zusammen mit jeglichen vom Anbieter von Vermittlungsdiensten erhaltenen Angaben über die Ausführung dieser Anordnung dem Koordinator für digitale Dienste im Mitgliedstaat der erlassenden Behörde.

    1. Nach Erhalt der Anordnung von der Justiz- oder Verwaltungsbehörde übermittelt der Koordinator für digitale Dienste des betroffenen Mitgliedstaats allen anderen Koordinatoren für digitale Dienste unverzüglich über das nach Artikel 85 eingerichtete System eine Kopie der in Absatz 1 genannten Anordnung.

    1. Spätestens zum Zeitpunkt der Befolgung der Anordnung oder gegebenenfalls zu dem Zeitpunkt, den die erlassende Behörde in ihrer Anordnung angegeben hat, informieren Anbieter von Vermittlungsdiensten den betroffenen Nutzer über die erhaltene Anordnung und deren Ausführung. Diese Unterrichtung des Nutzers umfasst eine Begründung, die existierenden Rechtsbehelfsmöglichkeiten und eine Beschreibung des räumlichen Geltungsbereichs der Anordnung gemäß Absatz 2.

    1. Die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen und Anforderungen lassen das nationale Zivil- und Strafprozessrecht unberührt.

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