Source: OJ L 277, 27/10/2022, p. 1–102 · Consolidated textCurrent language: DE
- Digital services act
Basic legislative acts
- DSA regulation
Artikel 75 Erweiterte Beaufsichtigung von Maßnahmen zur Behebung von Zuwiderhandlungen gegen in Kapitel III Abschnitt 5 festgelegte Pflichten
Summary What does Article 75 of the DSA regulation say?
This article establishes an enhanced supervision process that the Commission must follow when it has issued a non-compliance decision under Article 73 against a provider of a very large online platform or very large online search engine, specifically for infringements of the obligations in Section 5 of Chapter III.
It creates a structured, multi-step remediation loop: the provider must submit an action plan, the Board reviews it, the Commission approves or rejects it, and ongoing monitoring follows.
The article also sets out the consequences if the provider fails to cooperate at any stage of this process.
Important points:
- Providers of very large online platforms and very large online search engines are required to draw up and submit an action plan to the Commission, the Board, and the Digital Services Coordinators, which must include a commitment to an independent audit.
- The Board is required to deliver its opinion on the action plan within one month of receipt, after which the Commission decides on its sufficiency.
- The Commission may take further enforcement measures, including periodic penalty payments, where the provider fails to submit an adequate action plan or where implementation is found to be insufficient.
Springlex's summary of the article is a reading aid, not a substitute for the legal text.
Wenn die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 73 in Bezug auf eine Zuwiderhandlung durch einen Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine gegen eine der Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 5 annimmt, nutzt sie das System der erweiterten Beaufsichtigung gemäß dem vorliegenden Artikel. Dabei trägt sie etwaigen Stellungnahmen des Gremiums gemäß diesem Artikel weitestgehend Rechnung.
In dem Beschluss gemäß Artikel 73 fordert die Kommission den betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine auf, dem Koordinator für digitale Dienste, der Kommission und dem Gremium innerhalb einer angemessenen, in dem Beschluss festgelegten Frist einen Aktionsplan zu übermitteln, in dem die Maßnahmen dargelegt sind, die notwendig und hinreichend sind, um die Zuwiderhandlung zu beenden oder Abhilfe zu schaffen. Diese Maßnahmen umfassen die Verpflichtungszusage, eine unabhängige Prüfung der Umsetzung der anderen Maßnahmen gemäß Artikel 37 Absätze 3 und 4 durchzuführen, und wobei die Identität der Prüfer sowie das Verfahren, der Zeitplan und die Nachbereitung der Prüfung anzugeben sind. Die Maßnahmen können auch die Verpflichtungszusage umfassen, sich an einem einschlägigen Verhaltenskodex gemäß Artikel 45 zu beteiligen.
Innerhalb eines Monats nach Erhalt des Aktionsplans übermittelt das Gremium der Kommission seine Stellungnahme zu dem Aktionsplan. Innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Stellungnahme entscheidet die Kommission, ob die im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen ausreichen, um die Zuwiderhandlung zu beenden oder Abhilfe zu schaffen, und setzt eine angemessene Frist für seine Umsetzung. Bei dieser Entscheidung berücksichtigt sie die etwaige Verpflichtungszusage zur Einhaltung der einschlägigen Verhaltenskodizes. Anschließend überwacht die Kommission die Umsetzung des Aktionsplans. Zu diesem Zweck übermittelt der betreffende Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine der Kommission den Prüfbericht, nachdem er verfügbar ist, und hält die Kommission über die unternommenen Schritte zur Umsetzung des Aktionsplans auf dem Laufenden. Wenn dies für eine solche Überwachung erforderlich ist, kann die Kommission den betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine auffordern, innerhalb einer von der Kommission festgelegten angemessenen Frist zusätzliche Angaben zu machen.
Die Kommission hält das Gremium und die Koordinatoren für digitale Dienste über die Umsetzung des Aktionsplans und über ihre Überwachung der Umsetzung auf dem Laufenden.
Die Kommission kann die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit dieser Verordnung, insbesondere Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 82 Absatz 1, ergreifen, wenn
der betreffende Anbieter der sehr großen Online-Plattform oder der sehr großen Online-Suchmaschine es versäumt, innerhalb der vorgegebenen Frist einen Aktionsplan, den Prüfbericht, aktuelle Informationen oder die angeforderten zusätzlichen Angaben vorzulegen,
die Kommission den vorgeschlagenen Aktionsplan ablehnt, weil sie der Ansicht ist, dass die darin vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen, um die Zuwiderhandlung zu beenden oder Abhilfe zu schaffen, oder
die Kommission auf der Grundlage des Prüfberichts, etwaiger aktueller Informationen oder zusätzlicher Angaben oder sonstiger ihr zur Verfügung stehender sachdienlicher Informationen der Auffassung ist, dass die Umsetzung des Aktionsplans nicht ausreicht, um die Zuwiderhandlung zu beenden oder Abhilfe zu schaffen.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 145 Enhanced supervision through action plans
Angesichts der potenziellen erheblichen gesellschaftlichen Auswirkungen einer Zuwiderhandlung gegen die zusätzlichen Pflichten in Bezug auf den Umgang mit systemischen Risiken, die nur für sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen gelten, und um diesen ordnungspolitischen Bedenken Rechnung zu tragen, ist ein System für die erweiterte Beaufsichtigung aller Maßnahmen, die zur wirksamen Beendigung und Behebung von Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung ergriffen werden, erforderlich. Daher sollte die Kommission, sobald eine Zuwiderhandlung gegen eine der Bestimmungen dieser Verordnung, die ausschließlich für sehr große Online-Plattformen oder sehr große Online-Suchmaschinen gelten, festgestellt und erforderlichenfalls geahndet wurde, den Anbieter einer solchen Plattform oder einer solchen Suchmaschine auffordern, einen detaillierten Aktionsplan zu erstellen, um die Auswirkungen der Zuwiderhandlung für die Zukunft zu beheben, und diesen Aktionsplan innerhalb eines von der Kommission festzulegenden Zeitrahmens den Koordinatoren für digitale Dienste, der Kommission und dem Gremium mitteilen. Die Kommission sollte unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums feststellen, ob die in dem Aktionsplan enthaltenen Maßnahmen ausreichend sind, um die Zuwiderhandlung zu beheben, unter anderem unter Berücksichtigung, ob die Einhaltung der einschlägigen Verhaltenskodizes zu den vorgeschlagenen Maßnahmen gehört. Die Kommission sollte auch alle nachfolgenden Maßnahmen des betreffenden Anbieters einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine gemäß seinem Aktionsplan überwachen, unter anderem unter Berücksichtigung einer unabhängigen Prüfung des Anbieters. Ist die Kommission nach der Umsetzung des Aktionsplans weiterhin der Auffassung, dass die Zuwiderhandlung noch nicht vollständig behoben ist, oder wurde der Aktionsplan nicht vorgelegt oder hält sie den Aktionsplan für ungeeignet, so sollte sie alle Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß dieser Verordnung ergreifen können, einschließlich der Befugnis Zwangsgelder zu verhängen und ein Verfahrens zur Sperrung des Zugangs zu dem betreffenden Dienst einzuleiten.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Online-Plattform
(En. online platform)
Definition
Online-Suchmaschine
(En. online search engine)
Definition
Nutzer
(En. recipient of the service)
Definition
Vermittlungsdienst
(En. intermediary service)
- eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
- eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
- ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;