Source: OJ L 277, 27/10/2022, p. 1–102 · Consolidated textCurrent language: DE
- Digital services act
Basic legislative acts
- DSA regulation
Artikel 59 Befassung der Kommission
Summary What does Article 59 of the DSA regulation say?
This article establishes an escalation mechanism to the Commission when the cooperative enforcement process between Digital Services Coordinators — set out in Article 58 — breaks down or produces unsatisfactory results.
Specifically, it grants the Board the right to refer a matter to the Commission in three situations: where the Digital Services Coordinator of establishment has not communicated within the required timeframe, where the Board disagrees with that Coordinator's assessment or planned measures, or in the specific cases flagged under Article 60(3).
Once referred, the Commission steps in to assess the situation and, if it finds the enforcement response inadequate, instructs the Digital Services Coordinator of establishment to revisit and act.
Important points:
- The Board may refer a matter to the Commission when the Digital Services Coordinator of establishment fails to act in time, when there is disagreement with its approach, or in cases arising under Article 60(3).
- The Commission is required to assess the referred matter within two months, after consulting the Digital Services Coordinator of establishment.
- The Digital Services Coordinator of establishment must take the necessary investigatory or enforcement measures following a Commission review request and report back to the Commission and the relevant requesting party within two months.
Springlex's summary of the article is a reading aid, not a substitute for the legal text.
Geht keine Mitteilung innerhalb der in Artikel 58 Absatz 5 festgelegten Frist ein, oder stimmt der Ausschuss der Bewertung oder den gemäß Artikel 58 Absatz 5 ergriffenen oder geplanten Maßnahmen nicht zu, sowie in den in Artikel 60 Absatz 3 genannten Fällen kann das Gremium die Kommission unter Vorlage aller einschlägigen Informationen mit der Angelegenheit befassen. Diese Informationen umfassen mindestens die an den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort gerichtete Aufforderung oder Empfehlung, die Bewertung dieses Koordinators für digitale Dienste, die Gründe für die Nichtzustimmung und alle zusätzlichen Informationen zur Unterstützung der Befassung der Kommission.
Die Kommission gibt innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Befassung gemäß Absatz 1 eine Bewertung der Angelegenheit ab, nachdem sie den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort konsultiert hat.
Ist die Kommission gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels der Ansicht, dass die Bewertung oder die gemäß Artikel 58 Absatz 5 ergriffenen oder geplanten Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen nicht mit dieser Verordnung vereinbar oder nicht ausreichend sind, um ihre wirksame Durchsetzung zu gewährleisten, teilt sie dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort und dem Gremium ihren Standpunkt mit und fordert den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort auf, die Angelegenheit zu überprüfen.
Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort ergreift die erforderlichen Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, wobei er den Standpunkten und dem Überprüfungsantrag der Kommission weitestgehend Rechnung trägt. Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort unterrichtet die Kommission sowie den antragstellenden Koordinator für digitale Dienste oder das Gremium, die Maßnahmen gemäß Artikel 58 Absatz 1 oder 2 ergriffen haben, innerhalb von zwei Monaten nach der Beantragung der Überprüfung über die ergriffenen Maßnahmen.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 129 Board referral to Commission on disagreement
Das Gremium sollte die Angelegenheit an die Kommission verweisen können, wenn Uneinigkeit hinsichtlich der Bewertungen oder der getroffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen besteht oder wenn im Anschluss an ein Ersuchen um grenzüberschreitende Zusammenarbeit oder an eine gemeinsame Untersuchung keine Maßnahmen gemäß dieser Verordnung vereinbart werden konnten. Ist die Kommission anhand der von den betroffenen Behörden bereitgestellten Informationen der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen, einschließlich der vorgeschlagenen Höhe der Geldbußen, die wirksame Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten nicht gewährleisten können, sollte sie entsprechend ihre ernsthaften Zweifel äußern und den zuständigen Koordinator für digitale Dienste auffordern können, die Angelegenheit neu zu bewerten und innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Diese Möglichkeit gilt unbeschadet der allgemeinen Aufgabe der Kommission, die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einklang mit den Verträgen zu überwachen und erforderlichenfalls durchzusetzen.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort
(En. Digital Services Coordinator of establishment)
Definition
Nutzer
(En. recipient of the service)
Definition
Vermittlungsdienst
(En. intermediary service)
- eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
- eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
- ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;