Source: OJ L 277, 27/10/2022, p. 1–102Consolidated text

Current language: DE

Artikel 58 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Koordinatoren für digitale Dienste


Summary What does Article 58 of the DSA regulation say?

This article establishes a cross-border escalation mechanism, allowing Digital Services Coordinators in one Member State to trigger action against an intermediary service provider that is regulated in a different Member State.

It sits within the broader cooperation framework of the regulation, building on the principle that the Digital Services Coordinator of establishment holds primary supervisory responsibility.

Rather than acting unilaterally, a Coordinator that suspects an infringement affecting its own users must channel its concern through a formal request to the Coordinator of establishment, which then has the obligation to respond and report back within a defined timeframe.

The Board can also initiate this process, but only where at least three Coordinators of destination are aligned in suspecting the same infringement.

Notably, this entire mechanism is set aside if the Commission has already opened an investigation into the same alleged infringement.

Important points:

  • Digital Services Coordinators of destination may request the Digital Services Coordinator of establishment to investigate and enforce against a provider suspected of infringing the regulation in their Member State.
  • The Board can make the same request, but only when at least three Digital Services Coordinators of destination jointly suspect the same infringement.
  • The Digital Services Coordinator of establishment must respond with its assessment and any measures taken or planned within two months of receiving the request.

Springlex's summary of the article is a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Hat ein Koordinator für digitale Dienste am Bestimmungsort Grund zu der Annahme, dass ein Anbieter von Vermittlungsdiensten auf eine Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat, die sich negativ auf die Nutzer des Dienstes im Mitgliedstaat des Koordinators für digitale Dienste auswirkt, so kann er – sofern die Kommission nicht aufgrund derselben mutmaßlichen Zuwiderhandlung eine Untersuchung eingeleitet hat – den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort auffordern, die Angelegenheit zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

    1. Auf Aufforderung von mindestens drei Koordinatoren für digitale Dienste am Bestimmungsort, die Grund zu der Annahme haben, dass ein spezifischer Anbieter von Vermittlungsdiensten gegen diese Verordnung auf eine Weise verstoßen hat, die sich negativ auf Nutzer in ihren Mitgliedstaaten auswirkt, kann das Gremium – sofern die Kommission nicht aufgrund derselben Zuwiderhandlung eine Untersuchung eingeleitet hat – den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort auffordern, die Angelegenheit zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

    1. Eine Aufforderung gemäß Absatz 1 oder 2 muss hinreichend begründet sein und zumindest folgende Informationen enthalten:

      1. die Kontaktstelle des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten gemäß Artikel 11;

      2. eine Beschreibung der einschlägigen Fakten, der betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung und der Gründe, aufgrund derer der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, oder das Gremium vermutet, dass der Anbieter gegen diese Verordnung verstoßen hat, einschließlich der Beschreibung der negativen Auswirkungen der mutmaßlichen Zuwiderhandlung;

      3. alle sonstigen Informationen, die der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, oder das Gremium für relevant hält, gegebenenfalls einschließlich Informationen, die auf eigene Initiative zusammengetragen wurden, oder Vorschläge für spezifische Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich einstweiliger Maßnahmen.

    1. Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort trägt der Aufforderung gemäß der Absätze 1 oder 2 dieses Artikels weitestgehend Rechnung. Ist er der Auffassung, dass er nicht über ausreichende Informationen verfügt, um der Aufforderung Folge zu leisten, und hat er Grund zu der Annahme, dass der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, oder das Gremium zusätzliche Informationen bereitstellen könnte, so kann der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort entweder diese Informationen gemäß Artikel 57 anfordern oder eine gemeinsame Untersuchung gemäß Artikel 60 Absatz 1 einleiten, an der mindestens der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung erteilt hat, teilnimmt. Die Frist gemäß Absatz 5 dieses Artikels ruht, bis diese zusätzlichen Informationen vorliegen oder bis die Einladung zur Teilnahme an der gemeinsamen Untersuchung abgelehnt wurde.

    1. Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort teilt dem Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, und dem Gremium unverzüglich, in jedem Fall aber spätestens zwei Monate nach Eingang der Aufforderung gemäß Absatz 1 oder 2, die Bewertung der mutmaßlichen Zuwiderhandlung sowie eine Erläuterung etwaiger Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen mit, die in diesem Zusammenhang ergriffen wurden oder geplant sind, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

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