Source: OJ L 277, 27/10/2022, p. 1–102Consolidated text

Current language: DE

Artikel 56 Zuständigkeit


Summary What does Article 56 of the DSA regulation say?

This is a foundational jurisdictional article that determines who has the power to supervise and enforce the regulation, and over whom.

It establishes a layered system: as a general rule, the Member State where a provider is mainly established holds exclusive supervisory authority.

However, this default is carved up by a series of exceptions that hand significant power to the Commission, particularly over very large online platforms and very large online search engines.

The article also addresses edge cases, such as providers without a Union establishment or those that have failed to appoint a legal representative as required under Article 13, ensuring no provider can fall outside the reach of enforcement entirely.

Important points:

  • The home Member State of an intermediary service provider holds exclusive supervisory and enforcement powers as the default rule, but this is overridden in several key situations.
  • The Commission holds exclusive powers over the obligations in Section 5 of Chapter III, and concurrent powers alongside Member States over very large online platforms and very large online search engines for all other obligations, provided it has not already initiated proceedings.
  • Where a provider fails to appoint a legal representative under Article 13, all Member States gain enforcement powers, with coordination obligations in place to prevent the same conduct being sanctioned more than once.

Springlex's summary of the article is a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Abgesehen von den Befugnissen gemäß Absatz 2, 3 und 4 verfügt der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptniederlassung des Anbieters von Vermittlungsdiensten befindet über ausschließliche Befugnisse diese Verordnung zu überwachen und durchzusetzen.

  1. ▼C2
    1. Die Kommission verfügt über ausschließliche Befugnisse, Kapitel III Abschnitt 5 zu überwachen und durchzusetzen.

    1. Die Kommission verfügt über Befugnisse diese Verordnung gegenüber Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen zu überwachen und durchzusetzen, wobei es sich um andere Befugnisse als die in Kapitel III Abschnitt 5 dieser Verordnung genannten handelt.

    1. Hat die Kommission kein Verfahren wegen desselben Verstoßes eingeleitet, verfügt der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptniederlassung des Anbieters einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine befindet, über die Befugnisse die Verpflichtungen dieser Verordnung in Bezug auf diese Anbieter, sofern sie nicht in Kapitel III Abschnitt 5 festgelegt sind zu überwachen und durchzusetzen.

    1. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen in enger Zusammenarbeit für die Überwachung und Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung.

  2. ▼C3
    1. Hat ein Anbieter von Vermittlungsdiensten keine Niederlassung in der EU, verfügt der Mitgliedstaat, in dem dessen gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, oder die Kommission gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels gegebenenfalls über die Befugnisse, die einschlägigen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung zu überwachen und durchzusetzen.

    1. Benennt ein Anbieter von Vermittlungsdiensten keinen gesetzlichen Vertreter gemäß Artikel 13, so verfügen alle Mitgliedstaaten und im Falle eines Anbieters einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine die Kommission über diese Befugnisse gemäß diesem Artikel zu überwachen und durchzusetzen.

    2. Beabsichtigt ein Koordinator für digitale Dienste, seine Befugnisse gemäß diesem Absatz auszuüben, so unterrichtet er alle anderen Koordinatoren für digitale Dienste und die Kommission und stellt sicher, dass die in der Charta verankerten geltenden Garantien eingehalten werden, insbesondere um zu vermeiden, dass ein und dasselbe Verhalten mehr als einmal wegen Zuwiderhandlung gegen die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten sanktioniert wird. Beabsichtigt die Kommission, ihre Befugnisse gemäß diesem Absatz auszuüben, unterrichtet sie alle anderen Koordinatoren für digitale Dienste von dieser Absicht. Ist eine Unterrichtung gemäß diesem Absatz erfolgt, so leiten die anderen Mitgliedstaaten keine Verfahren wegen desselben Verstoßes wie dem in der Unterrichtung genannten ein.

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