Source: OJ L 277, 27/10/2022, p. 1–102Consolidated text

Current language: DE

Artikel 42 Transparenzberichtspflichten


Summary What does Article 42 of the DSA regulation say?

This article sets out the enhanced transparency and reporting obligations that apply specifically to providers of very large online platforms and very large online search engines, building on the general reporting requirements established in Article 15.

It imposes a stricter publication cadence and requires a deeper level of detail than what is expected of standard platforms, covering content moderation resourcing, risk assessment outcomes, audit results, and audience data broken down by Member State.

There is also a limited carve-out allowing providers to withhold certain information from public reports where disclosure could create security risks or harm recipients, provided the full report is still shared with supervisory authorities.

Important points:

  • Providers of very large online platforms and very large online search engines must publish their transparency reports at least every six months, and make audit-related documentation publicly available within three months of receipt.
  • Providers of very large online platforms must include detailed information on their content moderation human resources, broken down by official language of the Member States, including staff qualifications, training, and accuracy indicators.
  • Where a provider removes sensitive information from publicly available reports on security or confidentiality grounds, the complete, unredacted report must still be transmitted to the Digital Services Coordinator of establishment and the Commission.

Springlex's summary of the article is a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen veröffentlichen spätestens zwei Monate nach dem in Artikel 33 Absatz 6 Unterabsatz 2 genannten Anwendungsbeginn und danach mindestens alle sechs Monate die in Artikel 15 genannten Berichte.

    1. Die von Anbietern sehr großer Online-Suchmaschinen veröffentlichten Berichte gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthalten zusätzlich zu den in Artikel 15 und Artikel 24 Absatz 1 genannten Informationen folgende Angaben:

      1. die personellen Ressourcen, die der Anbieter einer sehr großen Online-Plattform für die Moderation von Inhalten in Bezug auf den in der Union angebotenen Dienst – aufgeschlüsselt nach jeder einschlägigen Amtssprache der Mitgliedstaaten – einsetzt, einschließlich für die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß der Artikel 16 und 22 sowie für die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 20;

      2. die Qualifikationen und Sprachkenntnisse der Personen, die die unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten durchführen, sowie die Schulung und Unterstützung dieses Personals;

      3. die Indikatoren für die Genauigkeit und damit zusammenhängende Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e, aufgeschlüsselt nach jeder Amtssprache der Mitgliedstaaten.

    2. Die Berichte werden mindestens in einer der Amtssprachen der Mitgliedstaaten veröffentlicht.

    1. Zusätzlich zu den in Artikel 24 Absatz 2 genannten Informationen nehmen Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen die durchschnittliche monatliche Zahl der Nutzer für jeden Mitgliedstaat in die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Berichte auf.

    1. Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen übermitteln dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort und der Kommission spätestens drei Monate nach Eingang des Prüfberichts gemäß Artikel 37 Absatz 4 unverzüglich nach Abschluss folgende Unterlagen und machen sie öffentlich zugänglich:

      1. einen Bericht über die Ergebnisse der Risikobewertung gemäß Artikel 34,

      2. die gemäß Artikel 35 Absatz 1 getroffenen besonderen Abhilfemaßnahmen,

      3. den in Artikel 37 Absatz 4 genannten Prüfbericht,

      4. den in Artikel 37 Absatz 6 genannten Bericht über die Umsetzung der Prüfergebnisse,

      5. gegebenenfalls Informationen über die Konsultationen, die der Anbieter zur Unterstützung der Risikobewertungen und der Gestaltung der Risikominderungsmaßnahmen durchgeführt hat.

    1. Ist ein Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine der Auffassung, dass die Veröffentlichung von Informationen gemäß Absatz 4 zur Offenlegung vertraulicher Informationen dieses Anbieters oder der Nutzer führen, erhebliche Schwachstellen für die Sicherheit seines Dienstes verursachen, die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen oder Nutzern schaden könnte, so kann der Anbieter diese Informationen aus den öffentlich zugänglichen Berichten entfernen. In diesem Fall übermittelt der Anbieter dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort und der Kommission die vollständigen Berichte zusammen mit einer Begründung für die Entfernung der Informationen aus den öffentlich zugänglichen Berichten.

We're continuously improving our platform to serve you better.

Your feedback matters! Let us know how we can improve.

Found a bug?

Springflod is a Swedish boutique consultancy firm specialising in cyber security within the financial services sector.

We offer professional services concerning information security governance, risk and compliance.

Crafted with ❤️ by Springflod