Source: OJ L 277, 27/10/2022, p. 1–102Consolidated text

Current language: DE

Artikel 39 Zusätzliche Transparenz der Online-Werbung


Summary What does Article 39 of the DSA regulation say?

This article establishes a mandatory advertising transparency repository obligation for providers of very large online platforms and very large online search engines.

It requires these providers to maintain a publicly accessible, searchable database of all advertisements presented on their interfaces, capturing detailed information about each ad.

The repository must remain accessible for the entire duration an advertisement is live and for one year after it last appeared.

The article also contains a notable carve-out: where an advertisement has been removed or disabled for alleged illegality or terms and conditions incompatibility, certain identifying details are replaced with the reasoning for that removal, linking this article to the statement of reasons requirements found elsewhere in the regulation.

Important points:

  • Providers of very large online platforms and very large online search engines are required to build and maintain a publicly searchable ad repository, accessible via application programming interfaces, containing detailed information on each advertisement including its content, who paid for it, targeting parameters used, and the total number of recipients reached.
  • The repository must never contain personal data of the recipients to whom the advertisement was or could have been presented.
  • The Commission may issue guidelines on the structure, organisation and functionalities of the repositories after consulting the Board, vetted researchers, and the public.

Springlex's summary of the article is a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen, die Werbung auf ihren Online-Schnittstellen anzeigen, stellen die in Absatz 2 genannten Angaben in einem spezifischen Bereich ihrer Online-Schnittstelle zusammen und machen diese über Anwendungsprogrammierschnittstellen für den gesamten Zeitraum, in dem sie eine Werbung anzeigen, und ein Jahr lang nach der letzten Anzeige der Werbung auf ihren Online-Schnittstellen mithilfe eines durchsuchbaren und verlässlichen Werkzeugs, das mit mehreren Kriterien abgefragt werden kann, öffentlich zugänglich. Sie stellen sicher, dass das Archiv keine personenbezogenen Daten der Nutzer enthält, denen die Werbung angezeigt wurde oder hätte angezeigt werden können, und angemessene Bemühungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die Informationen präzise und vollständig sind.

    1. Das Archiv enthält zumindest alle folgenden Angaben:

      1. den Inhalt der Werbung, einschließlich des Namens des Produkts, der Dienstleistung oder der Marke und des Gegenstands der Werbung;

      2. die natürliche oder juristische Person, in deren Namen die Werbung angezeigt wird;

      3. die natürliche oder juristische Person, die für die Werbung bezahlt hat, wenn sich diese Person von der in Buchstabe b genannten Person unterscheidet,

      4. den Zeitraum, in dem die Werbung angezeigt wurde;

      5. ob die Werbung gezielt einer oder mehreren bestimmten Gruppen von Nutzern angezeigt werden sollte, und falls ja, welche Hauptparameter zu diesem Zweck verwendet wurden, einschließlich der wichtigsten Parameter, die gegebenenfalls zum Ausschluss einer oder mehrerer solcher bestimmter Gruppen verwendet werden;

      6. die auf den sehr großen Online-Plattformen gemäß Artikel 26 Absatz 2 veröffentlichte und ermittelte kommerzielle Kommunikation;

      7. die Gesamtzahl der erreichten Nutzer und gegebenenfalls aggregierte Zahlen aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaat für die Gruppe oder Gruppen von Nutzern, an die die Werbung gezielt gerichtet war.

    1. In Bezug auf Absatz 2 Buchstaben a, b und c darf das Archiv die in diesen Buchstaben genannten Informationen nicht enthalten, wenn ein Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine den Zugang zu einer bestimmten Werbung aufgrund mutmaßlicher Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit mit seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen entfernt oder gesperrt hat. In diesem Fall enthält das Archiv für die in Rede stehende Werbung die Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a bis e bzw. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i.

    2. Die Kommission kann nach Konsultation des Gremiums, der einschlägigen zugelassenen Forscher gemäß Artikel 40 und der Öffentlichkeit Leitlinien zur Struktur, Organisation und Funktionsweise der in diesem Artikel genannten Archive herausgeben.

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