Source: OJ L 277, 27/10/2022, p. 1–102Consolidated text

Current language: DE

Artikel 34 Risikobewertung


Summary What does Article 34 of the DSA regulation say?

This article establishes a mandatory systemic risk assessment obligation for providers of very large online platforms and very large online search engines — that is, those designated under Article 33.

It requires these providers to actively identify, analyse, and assess systemic risks arising from how their services are designed, function, or are used.

The article is notably detailed in scope, covering a broad range of risk categories from the dissemination of illegal content to threats to fundamental rights, electoral processes, public health, and the well-being of minors.

It also specifies the factors providers must consider when conducting these assessments, such as algorithmic and recommender systems, content moderation practices, advertising systems, and data-related practices, including the risk of intentional manipulation of their services.

Important points:

  • Providers of very large online platforms and very large online search engines must conduct systemic risk assessments at least annually and before deploying functionalities likely to have a critical impact on identified risks.
  • The risk assessment must cover a wide range of harms, including threats to fundamental rights, civic discourse, electoral processes, public health, and the safety of minors.
  • Supporting documents from these risk assessments must be retained for at least three years and made available to the Commission and the Digital Services Coordinator of establishment upon request.

Springlex's summary of the article is a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen ermitteln, analysieren und bewerten sorgfältig alle systemischen Risiken in der Union, die sich aus der Konzeption oder dem Betrieb ihrer Dienste und seinen damit verbundenen Systemen, einschließlich algorithmischer Systeme, oder der Nutzung ihrer Dienste ergeben.

    2. Sie führen die Risikobewertungen bis zu dem in Artikel 33 Absatz 6 Unterabsatz 2 genannten Anwendungsbeginn und danach mindestens einmal jährlich, in jedem Fall aber vor der Einführung von Funktionen durch, die voraussichtlich kritische Auswirkungen auf die gemäß diesem Artikel ermittelten Risiken haben. Diese Risikobewertung erfolgt spezifisch für ihre Dienste und verhältnismäßig zu den systemischen Risiken unter Berücksichtigung ihrer Schwere und Wahrscheinlichkeit und umfasst die folgenden systemischen Risiken:

      1. Verbreitung rechtswidriger Inhalte über ihre Dienste;

      2. etwaige tatsächliche oder vorhersehbare nachteilige Auswirkungen auf die Ausübung der Grundrechte, insbesondere des in Artikel 1 der Charta verankerten Grundrechts auf Achtung der Menschenwürde, des in Artikel 7 der Charta verankerten Grundrechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, des in Artikel 8 der Charta verankerten Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten, des in Artikel 11 der Charta verankerten Grundrechts auf die Meinungs- und Informationsfreiheit, einschließlich Medienfreiheit und -pluralismus auf das in Artikel 21 der Charta verankerte Grundrecht auf Nichtdiskriminierung, die in Artikel 24 der Charta verankerten Rechte des Kindes und den in Artikel 38 der Charta verankerten umfangreichen Verbraucherschutz;

      3. alle tatsächlichen oder absehbaren nachteiligen Auswirkungen auf die gesellschaftliche Debatte und auf Wahlprozesse und die öffentliche Sicherheit;

      4. alle tatsächlichen oder absehbaren nachteiligen Auswirkungen in Bezug auf geschlechtsspezifische Gewalt, den Schutz der öffentlichen Gesundheit und von Minderjährigen sowie schwerwiegende nachteilige Folgen für das körperliche und geistige Wohlbefinden einer Person.

    1. Bei der Durchführung der Risikobewertung berücksichtigen die Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen insbesondere, ob und wie die folgenden Faktoren die in Absatz 1 genannten systemischen Risiken beeinflussen:

      1. die Gestaltung ihrer Empfehlungssysteme und anderer relevanter algorithmischer Systeme;

      2. ihre Systeme zur Moderation von Inhalten;

      3. die anwendbaren allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihre Durchsetzung;

      4. Systeme zur Auswahl und Anzeige von Werbung;

      5. die datenbezogene Praxis des Anbieters.

    2. Bei den Bewertungen wird auch analysiert, ob und wie die Risiken gemäß Absatz 1 durch vorsätzliche Manipulation ihres Dienstes, auch durch unauthentische Verwendung oder automatisierte Ausnutzung des Dienstes, sowie durch die Verstärkung und die Möglichkeit der raschen und weiten Verbreitung von rechtswidrigen Inhalten und von Informationen, die mit ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen unvereinbar sind, beeinflusst werden.

    3. Bei der Bewertung werden spezifische regionale oder sprachliche Aspekte auch dann berücksichtigt, wenn sie für einen Mitgliedstaat spezifisch sind.

    1. Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen bewahren die entsprechenden Dokumente der Risikobewertungen mindestens drei Jahre nach Durchführung der Risikobewertungen auf und übermitteln sie der Kommission und dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort bei Bedarf.

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