Source: OJ L 277, 27/10/2022, p. 1–102 · Consolidated textCurrent language: DE
- Digital services act
Basic legislative acts
- DSA regulation
Artikel 2 Geltungsbereich
Summary What does Article 2 of the DSA regulation say?
This is a foundational scoping article that defines the boundaries of the Digital Services Act — who it applies to, what it does not cover, and how it sits alongside existing EU law.
The geographic reach is broad: the regulation applies to any intermediary service used by recipients in the Union, regardless of where the provider itself is based.
Equally important is what falls outside its reach — non-intermediary services are explicitly excluded, and the article makes clear that a long list of other Union legal acts, from copyright law to data protection to consumer protection, continue to apply alongside this regulation without being overridden by it.
Important points:
- The regulation applies to all providers of intermediary services whose recipients are located or established in the Union, regardless of where the provider is based.
- The regulation does not apply to services that are not intermediary services, even if those services are delivered through an intermediary service.
- This regulation does not replace or override other applicable Union law — a wide range of existing EU legal acts continue to apply in parallel.
Springlex's summary of the article is a reading aid, not a substitute for the legal text.
- ▼C2ModificationCorrectedParagraph (1) corrected by a corrigendum to Regulation (EU) 2022/2065. Published in the Official Journal 5 November 2025.
Diese Verordnung gilt für Vermittlungsdienste, die für Nutzer, die ihren Niederlassungsort in der Union haben oder sich in der Union befinden, angeboten werden, ungeachtet des Niederlassungsortes des Anbieters dieser Vermittlungsdienste.
Diese Verordnung gilt weder für Dienstleistungen, die keine Vermittlungsdienste sind, noch für Anforderungen, die an eine solche Dienstleistung gestellt werden, ungeachtet dessen, ob die Dienstleistung durch Inanspruchnahme eines Vermittlungsdienstes erbracht wird.
Diese Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG.
Diese Verordnung lässt die Vorschriften anderer Rechtsakte der Union unberührt, die andere Aspekte der Erbringung von Vermittlungsdiensten im Binnenmarkt regeln oder diese Verordnung präzisieren und ergänzen, insbesondere folgende:
die Richtlinie 2010/13/EU,
die Unionsvorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte,
die Verordnung (EU) 2021/784,
die Verordnung (EU) 2019/1148,
die Verordnung (EU) 2019/1150,
die Unionsvorschriften auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes und der Produktsicherheit, einschließlich der Verordnungen (EU) 2017/2394 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinien 2001/95/EG und 2013/11/EU,
die Unionsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie 2002/58/EG,
die Unionsvorschriften im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 oder Rechtsakte der Union zur Festlegung der rechtlichen Regeln für vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht,
die Unionsvorschriften im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere eine Verordnung über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen,
eine Richtlinie zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 5 Scope: information society and intermediary services
Diese Verordnung sollte für die Anbieter bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) gelten, also für jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und im individuellen Auftrag eines Nutzers erbrachte Dienstleistung. Im Einzelnen sollte diese Verordnung für die Anbieter von Vermittlungsdiensten gelten, insbesondere für Anbieter einer „reinen Durchleitung“, von „Caching“-Leistungen und von „Hostingdienst“-Diensten, da die Nutzung dieser Dienste – hauptsächlich zu verschiedensten berechtigten und gesellschaftlich vorteilhaften Zwecken – exponentiell angestiegen ist und sie dadurch auch bei der Vermittlung und Verbreitung rechtswidriger oder anderweitig schädlicher Informationen und Tätigkeiten eine immer wichtigere Rolle spielen.
Erwägungsgrund 6 Scope limited to the intermediary service itself
In der Praxis vermitteln bestimmte Anbieter von Vermittlungsdiensten Dienstleistungen, die auf elektronischem oder nicht elektronischem Wege erbracht werden können, etwa IT-Dienstleistungen auf Distanz oder Transport-, Beherbergungs- oder Lieferdienste. Diese Verordnung sollte nur für Vermittlungsdienste gelten und die Anforderungen unberührt lassen, die im Unionsrecht oder im nationalen Recht für über Vermittlungsdienste vermittelte Produkte oder Dienstleistungen festgelegt sind; dies gilt auch, wenn der Vermittlungsdienst fester Bestandteil einer anderen Dienstleistung ist, bei der es sich nicht um einen Vermittlungsdienst handelt, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt wird.
Erwägungsgrund 7 Rules apply regardless of place of establishment
Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften sowie faire Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten, sollten diese Vorschriften für Anbieter von Vermittlungsdiensten unabhängig von ihrem Niederlassungsort oder ihrem Sitz gelten, sofern sie Dienste in der Union anbieten, belegt durch eine wesentliche Verbindung zur Union.
Erwägungsgrund 10 Without prejudice to other Union legal acts
Diese Verordnung sollte andere Rechtsakte der Union unberührt lassen, die die Bereitstellung von Diensten der Informationsgesellschaft im Allgemeinen regeln, andere Aspekte der Bereitstellung von Vermittlungsdiensten im Binnenmarkt regeln oder die in dieser Verordnung festgelegten harmonisierten Vorschriften festlegen und ergänzen, wie etwa die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(7), einschließlich ihrer Bestimmungen in Bezug auf Video-Sharing-Plattformen, die Verordnungen (EU) 2019/1148,(8), (EU) 2019/1150(9), (EU) 2021/784(10) und (EU) 2021/1232(11) des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(12) und in einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen und einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren festgelegten Bestimmungen des Unionsrechts.
Ebenso sollte diese Verordnung im Interesse der Klarheit das Unionsrecht über den Verbraucherschutz – insbesondere die Verordnungen (EU) 2017/2394(13) und (EU) 2019/1020(14) des Europäischen Parlaments und des Rates, die Richtlinien 2001/95/EG(15), 2005/29/EG(16), 2011/83/EU(17) und 2013/11/EU(18) des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie 93/13/EWG des Rates(19) – sowie das Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten – insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) – unberührt lassen.
Daher sollte diese Verordnung auch nicht die Unionsvorschriften im Bereich des Internationalen Privatrechts, insbesondere nicht die Vorschriften über die rechtliche Zuständigkeit sowie über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, wie die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, und die Vorschriften über das auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht berühren. Der Schutz von Einzelpersonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird einzig durch die Vorschriften des Unionsrechts in diesem Bereich geregelt, insbesondere durch die Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie 2002/58/EG. Diese Verordnung sollte auch das Unionsrecht über Arbeitsbedingungen und das Unionsrechts im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen unberührt lassen. Soweit mit diesen Unionsrechtsakten allerdings dieselben Ziele wie mit dieser Verordnung verfolgt werden, sollten die Vorschriften dieser Verordnung für Fragen gelten, die von den genannten anderen Rechtsakten nicht oder nicht vollständig behandelt werden, und Fragen, bei denen diese anderen Rechtsakte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lassen, bestimmte Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen.
Erwägungsgrund 11 Without prejudice to Union copyright law
Es sollte präzisiert werden, dass diese Verordnung das Unionsrecht über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – insbesondere die Richtlinien 2001/29/EG(21), 2004/48/EG(22) und (EU) 2019/790(23) des Europäischen Parlaments und des Rates, in dem bestimmte Vorschriften und Verfahren festgelegt sind, die unberührt bleiben sollten – nicht berührt.
Erwägungsgrund 15 Regulation applies only within each service's scope
Fallen einige von einem Anbieter erbrachte Dienste in den Anwendungsbereich dieser Verordnung und andere nicht, oder fallen die von einem Anbieter erbrachten Dienste unter verschiedene Abschnitte dieser Verordnung, so sollten die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nur für diejenigen Dienste gelten, die in deren Anwendungsbereich fallen.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
wesentliche Verbindung zur Union
(En. substantial connection to the Union)
- einer erheblichen Zahl von Nutzern in einem oder mehreren Mitgliedstaaten im Verhältnis zu dessen oder deren Bevölkerung; oder
- der Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten;
Definition
Nutzer
(En. recipient of the service)
Definition
Dienst der Informationsgesellschaft
(En. information society service)
Definition
Vermittlungsdienst
(En. intermediary service)
- eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
- eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
- ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;
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