Source: OJ L 159, 22/06/2023, p. 51–59Current language: DE
- Digital services act
Implementing acts
- Conduct of certain Commission proceedings
Artikel 3 Überwachungsmaßnahmen
Summary What does Article 3 of the Conduct of certain Commission proceedings say?
This article governs the practical mechanics of the Commission's monitoring powers over providers of very large online platforms and very large online search engines, building directly on Article 72 of Regulation (EU) 2022/2065.
It covers two broad areas: the obligations on providers when ordered to grant the Commission access to their databases and algorithmic systems, and the standards the Commission must apply when appointing external experts or auditors to assist with compliance monitoring.
On the access side, providers must comply in a timely and effective manner and through whatever technical means or interfaces the Commission specifies.
On the expert appointment side, the Commission bears responsibility for ensuring those experts and auditors are both independent from the provider and possess proven expertise or technical competence in the relevant matter.
Important points:
- Providers of very large online platforms and very large online search engines must grant the Commission access to databases and algorithmic systems in a timely and effective manner, using the technical means or interfaces the Commission specifies.
- The Commission must ensure that any external experts or auditors it appoints are independent from the provider concerned, taking into account shared ownership, governance, management, personnel, resources, or contractual relationships over the 24 months prior to the procedure.
- The Commission defines the terms of any document retention obligation it imposes, including the period and scope, and may prolong that period where necessary.
Springlex's summary of the article is a reading aid, not a substitute for the legal text.
Fordert die Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 von Anbietern sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen Zugang zu deren Datenbanken oder Algorithmen, so kann sie die technischen Mittel oder Schnittstellen festlegen, über die Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen diesen Zugang gewähren müssen.
Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen, die gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 aufgefordert wurden, Zugang zu gewähren, müssen dies zeitnah und wirksam tun, damit die Kommission auf alle Informationen in den betreffenden Datenbanken und auf alle Informationen in Bezug auf den betreffenden Algorithmus zugreifen kann, die für die Bewertung der Durchführung und Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2065 durch den betreffenden Anbieter erforderlich sind.
Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen, die gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 aufgefordert wurden, Zugang zu gewähren, müssen die in Artikel 7 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.
Erlegt die Kommission einem Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder einer sehr großen Online-Suchmaschine die Verpflichtung auf, alle notwendigen Unterlagen zur Bewertung der Durchführung und Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2065 gemäß Artikel 72 Absatz 1 der genannten Verordnung aufzubewahren, so legt die Kommission die Bedingungen für die Aufbewahrung fest, einschließlich der Dauer und des Umfangs der aufzubewahrenden Unterlagen, für die diese Verpflichtung gilt. Dieser Zeitraum kann verlängert werden, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung und Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2065 zu bewerten.
Bestellt die Kommission externe Sachverständige oder Prüfer, die sie bei der Überwachung der wirksamen Durchführung und Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2065 durch Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen gemäß Artikel 72 Absatz 2 der genannten Verordnung unterstützen, stellt sie sicher, dass diese Sachverständigen und Prüfer von dem betreffenden Anbieter unabhängig sind und nachweislich über Fachwissen und Kenntnisse in der Angelegenheit verfügen, in der sie die Kommission unterstützen.
Um die Unabhängigkeit gemäß Absatz 5 zu gewährleisten, berücksichtigt die Kommission bei der Bestellung von Sachverständigen oder Prüfern gemäß jenem Absatz, ob in den 24 Monaten vor dem von der Kommission durchgeführten Verfahren Verbindungen bei Eigentumsverhältnissen, Führungsstrukturen, Management, Personal oder Ressourcen der betreffenden externen Sachverständigen oder Prüfer sowie vertragliche Beziehungen zu dem betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine bestanden haben. Der bestellte Sachverständige oder Prüfer muss während der gesamten Dauer der Bestellung unabhängig bleiben.
Um sicherzustellen, dass die Sachverständigen und Prüfer über das erforderliche Fachwissen und die erforderlichen Kenntnisse gemäß Absatz 5 verfügen, berücksichtigt die Kommission bei der Bestellung eines Sachverständigen oder eines Prüfers gemäß dem genannten Absatz das nachgewiesene Fachwissen des Sachverständigen in der Angelegenheit, in der er die Kommission unterstützt, oder die nachgewiesene fachliche Kompetenz des Prüfers bei der Durchführung von Prüfungen in der Angelegenheit, in der er die Kommission unterstützt.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Online-Plattform
(En. online platform)
Definition
Online-Suchmaschine
(En. online search engine)
Definition
Nutzer
(En. recipient of the service)
Definition
Vermittlungsdienst
(En. intermediary service)
- eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
- eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
- ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;