Source: OJ L, 2024/1774, 25.6.2024

Current language: DE

Artikel 28 Governance und Organisation


Summary What does Article 28 of the RTS on ICT risk management framework say?

This is a foundational governance article that applies specifically to the financial entities subject to the simplified ICT risk management framework under Article 16(1) of DORA.

It establishes that these entities must have an internal governance and control framework for ICT risk, and places overall responsibility squarely with the management body.

The management body's duties span the full breadth of ICT risk management: setting strategy, approving policies, allocating budget, ensuring staff competence, and establishing reporting arrangements.

The article also addresses outsourcing, internal audit requirements, and the independence of control functions, making it a comprehensive governance anchor for this category of financial entity.

Important points:

  • Ensure your management body bears direct, overall responsibility for the simplified ICT risk management framework, covering everything from strategy alignment and budget allocation to staff training and reporting arrangements.
  • Compliance verification tasks may be outsourced to ICT intra-group or third-party service providers, but the financial entity remains fully responsible for compliance with ICT risk management requirements.
  • The simplified ICT risk management framework must be subject to internal audit by independent auditors with sufficient ICT risk expertise, and any critical findings must be verified and remediated in a timely manner.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen müssen über einen internen Governance- und Kontrollrahmen verfügen, der ein wirksames und umsichtiges Management von IKT-Risiken gewährleistet, um ein hohes Niveau an digitaler operationaler Resilienz zu erreichen.

    1. Die in Absatz 1 genannten Finanzunternehmen stellen im Zuge ihres vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmens sicher, dass ihr Leitungsorgan

      1. die Gesamtverantwortung dafür trägt, dass der vereinfachte IKT-Risikomanagementrahmen im Einklang mit der Risikobereitschaft des Finanzunternehmens die Verwirklichung der Geschäftsstrategie des Finanzunternehmens ermöglicht, und sicherstellt, dass IKT-Risiken in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden;

      2. für alle IKT-bezogenen Funktionen klare Aufgaben und Zuständigkeiten festlegt;

      3. die Ziele für die Informationssicherheit und die IKT-Anforderungen festlegt;

      4. Folgendes genehmigt, überwacht und regelmäßig überprüft:

        1. die in Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung genannte Klassifizierung der Informations-Assets des Finanzunternehmens, die Liste der ermittelten Hauptrisiken sowie die Business-Impact-Analyse und die zugehörigen Richtlinien;

        2. die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Geschäftsfortführungspläne des Finanzunternehmens sowie Gegen- und Wiederherstellungsmaßnahmen;

      5. die nötigen Budgetmittel zuweist und mindestens einmal jährlich überprüft, um den Anforderungen des Finanzunternehmens an die digitale operationale Resilienz in Bezug auf alle Arten von Ressourcen gerecht werden zu können, einschließlich einschlägiger Programme zur Sensibilisierung für IKT-Sicherheit und Schulungen zur digitalen operationalen Resilienz sowie Vermittlung von IKT-Kompetenzen für alle Mitarbeiter;

      6. die in den Kapiteln I, II und III dieses Titels enthaltenen Richtlinien und Maßnahmen festlegt und umsetzt, um das IKT-Risiko, dem das Finanzunternehmen ausgesetzt ist, zu ermitteln, zu bewerten und zu managen;

      7. die notwendigen Verfahren, IKT-Protokolle und Tools ermittelt und implementiert, um sämtliche Informations- und IKT-Assets zu schützen;

      8. sicherstellt, dass die Mitarbeiter des Finanzunternehmens über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend den zu managenden IKT-Risiken verfügen und diesbezüglich stets auf dem neuesten Stand gehalten werden, um die IKT-Risiken und deren Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit des Finanzunternehmens verstehen und bewerten zu können;

      9. die Modalitäten des Meldewesens festlegt, die insbesondere auch die Häufigkeit, die Form und den Inhalt der Meldungen an das Leitungsorgan über die Informationssicherheit und die digitale operationale Resilienz regeln.

    1. Die in Absatz 1 genannten Finanzunternehmen können die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen für das IKT-Risikomanagement im Einklang mit den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten an gruppeninterne IKT-Unternehmen oder an IKT-Drittdienstleister auslagern. Im Falle einer solchen Auslagerung bleiben die Finanzunternehmen weiterhin uneingeschränkt für die Überprüfung der Einhaltung der IKT-Risikomanagementanforderungen verantwortlich.

    1. Die in Absatz 1 genannten Finanzunternehmen sorgen für eine angemessene Trennung und die Unabhängigkeit von Kontrollfunktionen und internen Revisionsfunktionen.

    1. Die in Absatz 1 genannten Finanzunternehmen stellen sicher, dass ihr vereinfachter IKT-Risikomanagementrahmen im Einklang mit dem Revisionsplan des betreffenden Finanzunternehmens einer internen Revision durch Revisoren unterzogen wird. Die Revisoren müssen über ausreichendes Wissen und ausreichende Fähigkeiten und Fachkenntnisse im Bereich IKT-Risiken verfügen und unabhängig sein. Häufigkeit und Schwerpunkt der IKT-Revisionen müssen den IKT-Risiken des Finanzunternehmens angemessen sein.

    1. Auf der Grundlage der Ergebnisse der in Absatz 5 genannten Revision stellen die in Absatz 1 genannten Finanzunternehmen die rechtzeitige Überprüfung und Auswertung kritischer Erkenntnisse der IKT-Revision sicher.

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