Source: OJ L, 2024/1774, 25.6.2024

Current language: DE

Artikel 23 Erkennung anormaler Aktivitäten und Kriterien für die Erkennung IKT-bezogener Vorfälle und die Reaktion auf solche Vorfälle


Summary What does Article 23 of the RTS on ICT risk management framework say?

This article provides the operational detail behind the detection and response mechanisms that financial entities must have in place for ICT-related incidents and anomalous activities.

It builds directly on Article 10 of DORA (Regulation (EU) 2022/2554), translating that high-level requirement into concrete obligations around how detection tools must function, what data must be collected and logged, and what criteria should trigger a formal incident response process.

The article covers the full detection lifecycle: collecting and monitoring internal and external signals, generating automated alerts for critical assets, prioritising those alerts around the clock, and securely recording all findings.

It also sets out specific triggers — such as signs of malicious activity, data loss, operational disruption, or system unavailability — that financial entities must use to activate their incident detection and response processes.

Important points:

  • Implement detection mechanisms that collect, monitor, and analyse internal and external signals — including logs, threat intelligence, and notifications from ICT third-party service providers — and generate automated alerts for assets supporting critical or important functions.
  • Ensure all recordings of anomalous activities are logged with timestamps and type of activity, and are protected against tampering and unauthorised access at rest, in transit, and where relevant, in use.
  • Use defined criteria — including indications of malicious activity, data loss, operational impact, and system unavailability — to trigger the ICT-related incident detection and response processes, also taking into account the criticality of the services affected.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Um IKT-bezogene Vorfälle und anormale Aktivitäten wirkungsvoll zu erkennen und wirkungsvoll darauf reagieren zu können. legen die Finanzunternehmen klare Aufgaben und Zuständigkeiten fest.

    1. Der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannte Mechanismus zur umgehenden Erkennung anomaler Aktivitäten, darunter auch Probleme bei der Leistung von IKT-Netzwerken und IKT-bezogene Vorfälle, muss es den Finanzunternehmen ermöglichen,

      1. alles Folgende zu sammeln, zu überwachen und zu analysieren:

        1. interne und externe Faktoren, darunter zumindest die gemäß Artikel 12 gesammelten Protokolle, die Informationen von Unternehmens- und IKT-Funktionen sowie alle etwaigen, von Nutzern des Finanzunternehmens gemeldeten Probleme,

        2. potenzielle interne und externe Cyberbedrohungen unter Berücksichtigung der üblicherweise von Angreifern verwendeten Szenarien und der auf Bedrohungsanalysen beruhenden Szenarien,

        3. Meldungen IKT-bezogener Vorfälle durch einen IKT-Drittdienstleister des Finanzunternehmens, die in den Systemen und Netzwerken des IKT-Drittdienstleisters entdeckt wurden und Auswirkungen auf das Finanzunternehmen haben könnten,

      2. anomale Aktivitäten und Verhaltensweisen festzustellen und Tools einzusetzen, die zumindest für IKT- und Informationsassets, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, Warnmeldungen generieren, die auf anomale Aktivitäten und Verhaltensweisen aufmerksam machen,

      3. die unter Buchstabe b genannten Warnmeldungen zu priorisieren, damit die festgestellten IKT-bezogenen Vorfälle innerhalb der von den Finanzunternehmen festgelegten erwarteten Abwicklungszeit sowohl während als auch außerhalb der Arbeitszeiten gelöst werden können,

      4. sämtliche relevanten Informationen über alle anomalen Aktivitäten und Verhaltensweisen automatisch oder manuell aufzuzeichnen, zu analysieren und auszuwerten.

    2. Für die Zwecke des Buchstabens b beinhalten die dort genannten Tools auch solche, die nach vorab definierten Regeln automatische Warnmeldungen zur Feststellung von Anomalien generieren, die die Vollständigkeit und Integrität der Datenquellen oder gesammelten Protokolle beeinträchtigen.

    1. Die Finanzunternehmen schützen jede Aufzeichnung anomaler Aktivitäten vor Manipulation und unbefugtem Zugriff und zwar unabhängig davon, ob diese Daten gespeichert sind oder gerade übermittelt oder verwendet werden.

    1. Für jede festgestellte anomale Aktivität protokollieren die Finanzunternehmen alle relevanten Informationen, die

      1. die Feststellung von Datum und Uhrzeit der anomalen Aktivität ermöglichen,

      2. die Feststellung von Datum und Uhrzeit der Erkennung der anomalen Aktivität ermöglichen,

      3. die Feststellung der Art der anomalen Aktivität ermöglichen.

    1. Wenn die Finanzunternehmen die in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Erkennungs- und Reaktionsprozesse für IKT-bezogene Vorfälle auslösen, tragen sie dabei allen folgenden Kriterien Rechnung:

      1. Hinweisen darauf, dass in einem IKT-System oder -Netzwerk möglicherweise eine böswillige Aktivität stattgefunden hat oder dieses IKT-System oder -Netzwerk korrumpiert sein könnte,

      2. Datenverlusten, die im Hinblick auf die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit von Daten festgestellt wurden,

      3. festgestellten schädlichen Auswirkungen auf die Transaktionen und Operationen des Finanzunternehmens,

      4. der Nichtverfügbarkeit von IKT-Systemen und -Netzwerken.

    1. Für die Zwecke des Absatzes 5 tragen die Finanzunternehmen auch der Kritikalität der betroffenen Dienstleistung Rechnung.

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