Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 1–79Current language: DE
- Digital operational resilience in the financial sector
Basic legislative acts
- DORA regulation
Artikel 21 Zentralisierung der Berichterstattung über schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle
Summary What does Article 21 of the DORA regulation say?
This article sits within the broader incident reporting framework established by DORA and tasks the ESAs, working through the Joint Committee and in consultation with the ECB and ENISA, with producing a feasibility report on whether ICT-related incident reporting by financial entities could be centralised through a single EU Hub.
The article is essentially a scoping and research exercise — it does not itself create a Hub, but rather sets out what must be studied and reported upon, covering practical considerations such as costs, governance, interoperability, and membership conditions.
The report must be submitted to the European Parliament, the Council, and the Commission by 17 January 2025.
Important points:
- The ESAs are required to produce and submit a joint feasibility report on a centralised EU incident reporting Hub by 17 January 2025.
- The report must address a defined list of elements, including prerequisites, risks, interoperability, operational management, membership conditions, technical access arrangements, and a preliminary cost assessment.
- The stated goals of any such Hub would be to facilitate incident reporting flows, reduce associated costs, and enhance supervisory convergence.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Die ESA erstellen über den Gemeinsamen Ausschuss und in Abstimmung mit der EZB und der ENISA einen gemeinsamen Bericht, in dem sie die Durchführbarkeit einer weiteren Zentralisierung der Meldung von Vorfällen durch die Einrichtung einer einheitlichen EU-Plattform für die Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle durch Finanzunternehmen bewerten. In dem gemeinsamen Bericht werden Möglichkeiten sondiert, um den Meldefluss zu IKT-bezogenen Vorfällen zu erleichtern, damit verbundene Kosten zu senken und thematische Analysen zur Erhöhung aufsichtlicher Konvergenz zu unterstützen.
Der in Absatz 1 genannte gemeinsame Bericht umfasst mindestens die folgenden Aspekte:
Voraussetzungen für die Einrichtung einer einheitlichen EU-Plattform;
Vorteile, Grenzen und Risiken, einschließlich Risiken im Zusammenhang mit einer hohen Konzentration sensibler Informationen;
die erforderliche Fähigkeit zur Gewährleistung der Interoperabilität im Hinblick auf andere einschlägige Meldesysteme;
Elemente des Betriebsmanagements;
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft;
technische Regelungen für den Zugang von Finanzunternehmen und zuständigen nationalen Behörden zur einheitlichen EU-Plattform;
eine vorläufige Bewertung der finanziellen Kosten, die durch die Einrichtung der operativen Plattform zur Unterstützung der einheitlichen EU-Plattform entstehen, einschließlich des erforderlichen Fachwissens.
Die ESA übermitteln dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission den in Absatz 1 genannten Bericht bis zum 17. Januar 2025.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 22 Divergent incident reporting requirements
Die Schwellenwerte und Taxonomien für die Meldung IKT-bezogener Vorfälle unterscheiden sich auf nationaler Ebene erheblich. Wenngleich sich durch einschlägige Arbeiten der durch die Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) eingerichtete Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) und der Kooperationsgruppe im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2555 eine gemeinsame Grundlage schaffen lässt, bestehen für die übrigen Finanzunternehmen noch immer unterschiedliche Ansätze in Bezug auf die Festlegung der Schwellenwerte und die Verwendung von Taxonomien bzw. können sich für diese ergeben. Aufgrund dieser Unterschiede besteht eine Vielzahl von Anforderungen, die Finanzunternehmen einhalten müssen, insbesondere wenn sie in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind und Teil einer Finanzgruppe sind. Darüber hinaus können derartige Unterschiede die Einrichtung weiterer einheitlicher oder zentralisierter Mechanismen der Union behindern, die das Meldeverfahren beschleunigen und einen raschen und reibungslosen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden unterstützen, was für die Bewältigung des IKT-Risikos bei Großangriffen mit potenziell systemischen Folgen von entscheidender Bedeutung ist.
Erwägungsgrund 24 Robust ICT-related incident reporting regime
Um den zuständigen Behörden die Erfüllung von Aufsichtsaufgaben zu ermöglichen, indem sie einen vollständigen Überblick über Art, Häufigkeit, Ausmaß und Auswirkungen IKT-bezogener Vorfälle erhalten, und um den Informationsaustausch zwischen einschlägigen Behörden, einschließlich Strafverfolgungs- und Abwicklungsbehörden, zu verbessern, sollte diese Verordnung eine solide Regelung für die Meldung IKT-bezogener Vorfälle festlegen, wobei die einschlägigen Anforderungen derzeitige Lücken im Finanzdienstleistungsrecht schließen, und Überschneidungen und Doppelarbeit mit Blick auf eine Senkung der Kosten beseitigen. Es ist von entscheidender Bedeutung, die Regelung für die Meldung IKT-bezogener Vorfälle zu harmonisieren, indem alle Finanzunternehmen verpflichtet werden, ihren zuständigen Behörden in dem in dieser Verordnung vorgesehenen einheitlichen, gestrafften Rahmen Bericht zu erstatten. Darüber hinaus sollten die ESA ermächtigt werden, relevante Aspekte für den Rahmen für die Meldung IKT-bezogener Vorfälle — wie Taxonomie, Zeitrahmen, Datensätze, Vorlagen und anwendbare Schwellenwerte — näher zu spezifizieren. Um vollständige Übereinstimmung mit der Richtlinie (EU) 2022/2555 zu gewährleisten, sollten Finanzunternehmen der jeweils zuständigen Behörde auf freiwilliger Basis erhebliche Cyberbedrohungen melden können, wenn sie der Auffassung sind, dass die Cyberbedrohung für das Finanzsystem, die Dienstnutzer oder die Kunden relevant ist.
Erwägungsgrund 51 Streamlined ICT-related incident reporting
Die Urheber von Cyberangriffen neigen dazu, finanzielle Gewinne direkt an der Quelle zu erzielen, sodass Finanzunternehmen weitreichenden Folgen ausgesetzt sind. Um zu verhindern, dass IKT-Systeme ihre Integrität einbüßen oder nicht verfügbar werden, und somit zu vermeiden, dass vertrauliche Daten eingesehen oder physische IKT-Infrastrukturen beschädigt werden, sollte die Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle durch Finanzunternehmen erheblich verbessert und gestrafft werden. Die Meldung IKT-bezogener Vorfälle sollte für alle Finanzunternehmen harmonisiert werden, indem sie verpflichtet werden, ihren jeweils zuständigen Behörden direkt Bericht zu erstatten. Unterliegt ein Finanzunternehmen der Aufsicht von mehr als einer zuständigen nationalen Behörde, so sollten die Mitgliedstaaten eine einzige zuständige Behörde als Adressat einer solchen Meldung benennen. Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates(19) als bedeutend eingestuft werden, sollten die Meldungen den zuständigen nationalen Behörden übermitteln, die sie anschließend an die Europäische Zentralbank (EZB) weiterleiten sollten.
Erwägungsgrund 55 Feasibility of centralized incident reporting
Die ESA sollten beauftragt werden, die Durchführbarkeit und die Bedingungen für eine mögliche Zentralisierung von Meldungen über IKT-bezogene Vorfälle auf Unionsebene zu bewerten. Eine solche Zentralisierung könnte in einer einheitlichen EU-Plattform für die Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle bestehen, die die entsprechenden Meldungen entweder direkt entgegennimmt und die zuständigen nationalen Behörden automatisch benachrichtigt oder lediglich die von den zuständigen nationalen Behörden übermittelten einschlägigen Meldungen zentralisiert und somit eine Koordinierungsfunktion wahrnimmt. Die ESA sollten beauftragt werden, in Absprache mit der EZB und der ENISA einen gemeinsamen Bericht über die Machbarkeit der Einrichtung einer einheitlichen EU-Plattform auszuarbeiten.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Cyberangriff
(En. cyber-attack)
Definition
Netzwerk- und Informationssystem
(En. network and information system)
Definition
erhebliche Cyberbedrohung
(En. significant cyber threat)
Definition
Cyberbedrohung
(En. cyber threat)
Definition
IKT-Risiko
(En. ICT risk)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
Footnote 19
Footnote 11