Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 1–79Current language: DE
- Digital operational resilience in the financial sector
Basic legislative acts
- DORA regulation
Artikel 18 Klassifizierung von IKT-bezogenen Vorfällen und Cyberbedrohungen
Summary What does Article 18 of the DORA regulation say?
This article establishes the classification framework that financial entities must use when assessing ICT-related incidents and cyber threats.
It feeds directly into the reporting obligations set out in Article 19, as the severity classifications determined here dictate what must be reported to competent authorities.
The article sets out concrete criteria for judging the impact of an incident — such as how many clients are affected, how long the disruption lasts, whether multiple Member States are involved, and what economic damage results.
Separately, it requires financial entities to classify cyber threats as significant using a comparable but distinct set of criteria.
The ESAs are then tasked with developing regulatory technical standards to sharpen these classifications further, including by setting materiality thresholds.
Important points:
- Classify ICT-related incidents using six defined criteria covering client impact, duration, geographical spread, data loss, service criticality, and economic damage.
- Classify cyber threats as significant based on the criticality of services at risk, clients or counterparts targeted, and geographical spread.
- The ESAs are required to develop regulatory technical standards to further specify the classification criteria and materiality thresholds, including consideration of the resource constraints of microenterprises and SMEs.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Finanzunternehmen klassifizieren IKT-bezogene Vorfälle und bestimmen deren Auswirkungen anhand folgender Kriterien:
Anzahl und/oder Relevanz der Kunden oder anderer Gegenparteien im Finanzbereich, die von dem IKT-bezogenen Vorfall betroffen sind, und gegebenenfalls des Werts oder der Anzahl der davon betroffenen Transaktionen und ob der IKT-bezogene Vorfall einen Reputationsschaden verursacht hat;
Dauer des IKT-bezogenen Vorfalls, einschließlich der Ausfallzeiten des Dienstes;
geografische Ausbreitung der von dem IKT-bezogenen Vorfall betroffenen Gebiete, insbesondere wenn mehr als zwei Mitgliedstaaten betroffen sind;
die mit dem IKT-bezogenen Vorfall verbundenen Verfügbarkeits-, Authentizitäts-, Integritäts- oder Vertraulichkeitsverluste von Daten;
Kritikalität der betroffenen Dienste, einschließlich der Transaktionen und Geschäfte des Finanzunternehmens;
wirtschaftliche Auswirkungen — insbesondere direkte und indirekte Kosten und Verluste — des IKT-bezogenen Vorfalls auf absoluter und relativer Basis.
Finanzunternehmen stufen Cyberbedrohungen auf der Grundlage der Kritikalität der risikobehafteten Dienste, einschließlich der Transaktionen und Geschäfte des Finanzunternehmens, der Anzahl und/oder Relevanz der betroffenen Kunden oder Gegenparteien im Finanzbereich und der geografischen Ausbreitung der Risikogebiete als erheblich ein.
Die ESA erarbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss in Abstimmung mit der EZB und der ENISA gemeinsame Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes präzisiert wird:
die in Absatz 1 genannten Kriterien, einschließlich der Wesentlichkeitsschwellen für die Bestimmung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle oder gegebenenfalls schwerwiegender zahlungsbezogener Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle, die der Meldepflicht nach Artikel 19 Absatz 1 unterliegen;
die Kriterien, die von den zuständigen Behörden anzuwenden sind, um die Relevanz schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle oder gegebenenfalls schwerwiegender zahlungsbezogener Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle für die jeweils zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten zu bewerten, sowie die Einzelheiten in den Meldungen über schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle oder gegebenenfalls schwerwiegende zahlungsbezogene Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle, die anderen zuständigen Behörden gemäß Artikel 19 Absätze 6 und 7 übermittelt werden müssen;
die in Absatz 2 genannten Kriterien, einschließlich hoher Wesentlichkeitsschwellen für die Bestimmung erheblicher Cyberbedrohungen.
Bei der Ausarbeitung der in Absatz 3 genannten gemeinsamen Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigen die ESA die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Kriterien sowie von der ENISA entwickelte und veröffentlichte internationale Standards, Leitlinien und Spezifikationen, gegebenenfalls einschließlich Spezifikationen für andere Wirtschaftszweige. Für die Zwecke der Anwendung der in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Kriterien berücksichtigen die ESA gebührend, dass Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen ausreichende Ressourcen und Kapazitäten mobilisieren können müssen, um sicherzustellen, dass IKT-bezogene Vorfälle rasch bewältigt werden.
Die ESA übermitteln der Kommission diese allgemeinen Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Absatz 3 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Handelsplatz
(En. trading venue)
Definition
zentrale Gegenpartei
(En. central counterparty)
Definition
Kleinstunternehmen
(En. microenterprise)
Definition
Cyberbedrohung
(En. cyber threat)
Definition
Transaktionsregister
(En. trade repository)
Definition
Zentralverwahrer
(En. central securities depository)