Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 1–79

Current language: DE

Artikel 16 Vereinfachter IKT-Risikomanagementrahmen


Summary What does Article 16 of the DORA regulation say?

This article establishes a simplified ICT risk management regime for a specific category of smaller or exempted entities, carving them out from the fuller obligations set out in Articles 5 to 15.

Rather than leaving these entities with no obligations at all, the article replaces the detailed framework with a streamlined but still substantive set of requirements covering the essentials: maintaining a documented ICT risk management framework, monitoring ICT systems, ensuring business continuity, identifying third-party dependencies, and feeding lessons from tests and incidents back into the framework.

The ESAs are also tasked with developing regulatory technical standards to flesh out the details of this lighter-touch regime.

Important points:

  • If your entity falls into one of the exempted categories (such as small and non-interconnected investment firms or small institutions for occupational retirement provision), the full ICT risk management requirements of Articles 5 to 15 do not apply to you — but you must still implement a documented ICT risk management framework covering the core obligations listed in this article.
  • Regularly test your business continuity plans and controls, and feed the conclusions from those tests and any post-incident analysis back into your ICT risk management framework.
  • The ESAs are required to develop regulatory technical standards to further specify the content of the simplified framework, in consultation with ENISA.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Artikel 5 bis 15 gelten nicht für kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen, entsprechend der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommene Zahlungsinstitute, entsprechend der Richtlinie 2013/36/EU ausgenommene Institute, für die die Mitgliedstaaten beschlossen haben, nicht von der in Artikel 2 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Möglichkeit Gebrauch zu machen, nach der Richtlinie 2009/110/EG ausgenommene E-Geld-Institute und kleine Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.

    2. Unbeschadet des Unterabsatzes 1 müssen die in Unterabsatz 1 genannten Stellen

      1. einen soliden und dokumentierten IKT-Risikomanagementrahmen errichten und aufrechterhalten, in dem die Mechanismen und Maßnahmen für ein rasches, effizientes und umfassendes Management des IKT-Risikos, einschließlich des Schutzes der einschlägigen physischen Komponenten und Infrastrukturen, detailliert sind;

      2. die Sicherheit und das Funktionieren aller IKT-Systeme fortlaufend überwachen;

      3. die Auswirkungen von IKT-Risiken minimieren, indem solide, resiliente und aktualisierte IKT-Systeme, -Protokolle und -Tools, die zur Unterstützung der Durchführung ihrer Tätigkeiten und zur Bereitstellung von Diensten angemessen sind, verwendet werden, und in angemessener Weise die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit von Daten in den Netzwerk- und Informationssystemen schützen;

      4. eine rasche Ermittlung und Aufdeckung der Ursachen von IKT-Risiken und -Anomalien in den Netzwerk- und Informationssystemen sowie eine rasche Handhabung von IKT-Vorfällen ermöglichen;

      5. die wesentlichen Abhängigkeiten von IKT-Drittdienstleistern ermitteln;

      6. die Kontinuität kritischer oder wichtiger Funktionen durch Geschäftsfortführungspläne sowie Gegen- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die zumindest Sicherungs- und Wiedergewinnungsmaßnahmen umfassen, gewährleisten;

      7. die unter Buchstabe f genannten Pläne und Maßnahmen sowie die Wirksamkeit der gemäß den Buchstaben a und c durchgeführten Kontrollen regelmäßig testen;

      8. gegebenenfalls die relevanten operativen Schlussfolgerungen, die sich aus den Tests gemäß Buchstabe g und der Analyse nach einem Vorfall ergeben, in den IKT-Risikobewertungsprozess einbeziehen und entsprechend dem Bedarf und dem IKT-Risikoprofil Programme zur Sensibilisierung für IKT-Sicherheit sowie Schulungen zur digitalen operationalen Resilienz für Personal und Management entwickeln.

    1. Der in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannte IKT-Risikomanagementrahmen wird regelmäßig und bei Auftreten schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle entsprechend den aufsichtsrechtlichen Anweisungen dokumentiert und überprüft. Der Rahmen wird auf der Grundlage der bei Umsetzung und Überwachung gewonnenen Erkenntnisse kontinuierlich verbessert. Der zuständigen Behörde wird auf Anfrage ein Bericht über die Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens vorgelegt.

    1. Die ESA entwickeln über den Gemeinsamen Ausschuss in Abstimmung mit der ENISA gemeinsame Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die folgenden Zwecke:

      1. Spezifizierung der Elemente, die in den in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten IKT-Risikomanagementrahmen aufzunehmen sind;

      2. Spezifizierung der Elemente in Bezug auf Systeme, Protokolle und Tools zur Minimierung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Auswirkungen von IKT-Risiken, um die Sicherheit der Netzwerke zu gewährleisten, angemessene Schutzvorkehrungen gegen Eindringen und Datenmissbrauch zu ermöglichen und die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit von Daten zu wahren;

      3. Spezifizierung der Komponenten der in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe f genannten IKT-Geschäftsfortführungspläne;

      4. Spezifizierung der Vorschriften über die Tests der Geschäftsfortführungspläne und Gewährleistung der Wirksamkeit der Kontrollen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe g und Gewährleistung, dass bei diesen Tests Szenarien, in denen die Qualität der Bereitstellung einer kritischen oder wichtigen Funktion auf ein inakzeptables Niveau absinkt oder diese Funktion ganz ausfällt, gebührend berücksichtigt werden;

      5. nähere Spezifizierung von Inhalt und Form des in Absatz 2 genannten Berichts über die Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens.

    2. Bei der Entwicklung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigen die ESA die Größe und das Gesamtrisikoprofil des Finanzunternehmens sowie die Art, den Umfang und die Komplexität seiner Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte.

    3. Die ESA übermitteln der Kommission die Entwürfe dieser technischen Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2024.

    4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

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